Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 67

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 67 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 67); Wortsinn von § 305 Satz 1 StPO nicht gerecht, der schlechthin alle der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen (abgesehen von den Ausnahmen in Satz 8) als unanfechtbar hinzustellen scheint. Das Beschwerdeverbot des § 305 Satz 1 StPO ist daher in der Praxis meist auf solche Zwischenentscheidungen beschränkt worden, die 1. die Durchführung des Verfahrens nicht behindern, 2. in innerem Zusammenhang mit der Urteils fällung stehen und zu deren Vorbereitung dienen, 3. bei Urteilsfällung nochmals der Prüfung des erkennenden Gerichts unterliegen und mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel ange-fochten werden können (vgl. § 336 StPO). Entsprechend hat das Kammergericht Berlin den § 305 Satz 1 StPO nur auf solche Entscheidungen bezogen, die „lediglich der Vorbereitung der Urteilsfällung dienen, ohne sonst eine selbständige prozessuale Bedeutung zu haben“. Nach dieser zwar nicht sehr klaren, aber zu billigenden Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 305 Satz 1 StPO war gegen den Beschluß, mit dem Verfahren wegen Beleidigung (begangen durch den Vorwurf strafbarer Handlungen) gemäß § 191 StGB innezuhalten, die Beschwerde zulässig. Daß in Handbüchern meist die gegenteilige Meinung vertreten wird, dürfte auf der unkritischen Übernahme veralteter Entscheidungen beruhen, die noch auf den Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO abstellen und deshalb erst dem verhältnismäßig spät (und 'nirgends systematisch) erörterten Bedürfnis nach einschränkender Auslegung nicht Rechnung tragen. Gegenwärtig kann die Beschwerde gegen den Innehaltungsbeschluß nicht entbehrt werden, um jede Möglichkeit auszuschalten, daß ein nicht zu Bagatellsachen gehöriges Beleidigungsverfahren ohne die Voraussetzungen des § 191 StGB unterbrochen wird. Vortr.-Rat Hirschfeld KontrProkl. Nr. 3, II Abs. 5, SMAD Befehl Nr. 228/46. Die Aulhebung politischer Urteile aus der Zeit des Hitler-Kegimes oesnmmt sich in der sowjetischen Be-satzungszune ausscnneiilich nach dem Befehl Nr. 228/46 der SwAJ. OLG Gera, Beschloß vom 28.2.1947 1 Ws. 9/47. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Verurteilung auf Grund der durch die Rechtserneuerung geschaffenen neuen Lage aufzuheben mit der Begründung, daß die ergangenen Strafurteile auf politischer Voreingenommenheit gegen sie als „staatenlose Russin“ beruhten. Die Strafkammer des Landgerichts Gotha hat diesen Antrag abgelehnt und dazu ausgeführt, daß die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats vom 20. 10. 1945 infolge ihres programmatischen Charakters nicht unmittelbare Anwendung finden könne, zumal der darin enthaltene Grundsatz, daß Urteile aufzuheben seien, die während des Hitlerregimes, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erfolgten, in dem Befehl Nr. 228 der SMA vom 30. 7.1946 seine Ausprägung erfahren habe. Die vorgetragenen Gründe reichten aber für die Anwendung der Ziffer 1 des Befehls Nr. 228 nicht aus. Das Beschwerdegericht schließt sich der zutreffenden Begrünuung des angefochtenen Beschlusses an und verneint aus den gleichen Gründen die Anwendbarkeit der Proklamation Nr. 3 und des Befehls Nr. 228 Ziff. 1. Zum Kontrollratsgesetz Nr. 101) Verhältnis des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu den deutschen Strafgesetzen. OLG Gera, Urteil v. 19. 2. 47 Ss. 14/47. In bezug auf die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen Frieden oder gegen Menschlichkeit schuldig gemacht haben, sei noch folgendes bemerkt: Wie das Landgericht zutreffend ausführt, erfüllt die Tat des Angeklagten, soweit in i) i) An dieser Stelle werden laufend Entscheidungen zum KontrGes. Nr. 10 veröffentlicht werden. Sie sollen zur Diskussion Uber die durch das Gesetz aufgeworfenen neuartigen Rechtsfragen anregen. Eine eigene Stellungnahme bleibt Vorbehalten. (D. Red.) der erneuten Hauptverhandlung ihre Tatbestandsmerk-male ohne prozessualen Verstoß erneut festgestellt werden sollten, den Tatbestand des § 239 StGB Abs. 2 (schwere Freiheitsberaubung) in mittelbarer Täterschaft. Zu ihrer Ahndung wurde es daher emer Heranziehung aes Kontrollratsgesetzes Nr. 10 über Verbrechen wider die Menschlichkeit nicht notwendig be-dünen. Dieses Gesetz, das seiner Natur nach mit rückwirkender Kraft ausgestattet ist, da es sich durchweg auf Straftaten bezient, die zur Zeit der Hitlerherrschaft begangen sind, trägt gegenüber der deutschen Gesetzgebung teils emen mhsweisen, teils einen ausweitenden Cnaranter. Es greift ergänzend bei solchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein, für die es an einer besonderen deutscnen Strafbestimmung mangeln sollte, und stellt zugleich einen zusätzlichen Strafrahmen für solche Fälle auf, bei denen der in den deutschen Gesetzen gegebene Strafrahmen zur Sühne der in der Hitierzeit begangenen Untaten nicht ausreichen würde. Es sei beispielsweise an fortgesetzte unmenschliche Mißhandlung von Opfern des Faschismus durch rohe Gefolgsleute des „Führers“ erinnert, gegen die nach den s s 223, 223 a StGB im Höchstfälle eine Strafe von 5 Jahren Gefängnis würue ausgeworfen werden können, während Artikel il Nr. 3 a. a. O. den Strafrahmen beträchtlich erweitert. Bei jeder Verurteilung wegen einer in der Hitlerzeit begangenen, zunacnst nach deutschem Recht zu beurteiienuen Straftat muß sich daher der deutsche Richter, sofern die Tat zugleich ein Verbrechen gegen nie Menschlichkeit darstellt, bewußt sein, uaß inm außerdem der Strafrahmen des Kontrollratsgesetzes zur Verfügung steht. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Kontrollratsgesetz Nr. 10) ist für die Beurteilung der Tat in objektiver und subjektiver Beziehung uie heutige Uecntsaurfassung maßgebend. OLG Gera, UrteU v. 2.10. 46 1 Ss. 50/46. Auch der vom Landgericht angenommene Tatbestand der in mittelbarer Täterschaft von diesen Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung ist in ausreichender Weise festgestelit worden. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten aus ihrer politischen Einstellung heraus mit schreiben vom 12. 8. 1944 das politische Gespräch zwiscnen W. und V., in dem ersterer in bezug auf die Vorgänge vom 20. JuU 1944 und die betreuende Gerichtsverhandlung vor dem Volksgerichtshof sich dahin ausgesprochen hatte, die Täter vom 20. Juli hätten nur eine Vvendung herbeifünren wollen und das deutsche Volk wolle auf jede Weise bald Schluß mit dem Kriege gemacht haben, der Kriminalpolizei in Saalfeld gemeldet. Auf Grund dieser Anzeige wurde W. verhaftet und gegen ihn Anklage vor dem Sondergericht wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz erhoben. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen verbheb W. bis Anfang Februar 1945 in gerichtlicher Haft, durch die er schwere körperliche Schädigung erütten hat, so daß er auch heute noch nicht völlig wiederhergestellt ist. Die von W. auf Grund dieser Anzeige der Angeklagten erlittene Untersuchungshaft war widerrechtlich. Zur Zeit ihrer Anzeige bestand zwar das sog. Heimtückegesetz, das ein strafrechtliches Einschreiten wegen Äußerungen der von W. getanen Art rechtfertigte. Dieses Gesetz, auf das sich auch die Verhaftung des W. stüzte, hat aber rein politischen Charakter und diente dem nationalsozialistischen Regime in Deutschland zur Stütze; die Aufhebung dieses Gesetzes ist daher bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 ausgesprochen worden. Die im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken, ob die Tat der genannten Angeklagten in objektiver und subjektiver Beziehung, insbesondre die Frage der Widerrechtlichkeit Ihrer Handlungsweise bei der Anzeigeerstattung gegen W. vom damaligen oder heutigen Rechtsstandpunkte aus zu betrachten ist, sind durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das die Strafverfolgung gegen Kriegsverbrecher und andere Missetäter dieser Art betrifft, dahin ausgeräumt, daß die heutige Rechtsauffassung für die Beurteilung der Tat der Angeklagten maßgebend ist. An diese Betrachtungsweise des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, das eine einheitliche Strafverfolgung der genannten Personen durch die Gerichte der Besatzungsmacht sicherstellen will, sind auch die deut- 67;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 67 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 67) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 67 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 67)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der dem gesamten Kollektiv gestellten Aufgaben. Unter Beachtung der Konspiration und Geheimhaltung hat jeder - im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten - die Realisierung der Aufgaben zur weiteren Vervollkommnung der Zusammensetzung mit einbezogen werden können. Gleichzeitig sind konkrete Festlegungen erforderlich, wie durch einen gezielten Einsatz und eine allseitige Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge Anforderungen an die politisch-operative Arbeit unserer Linie entsprechend dem Befehl des Genossen Minister gerecht zu werden Damit haben wir einen hoch qualifizierteren Beitrag zur Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß.

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