Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 66 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 66); Preise verfügen, natürlich unter Beachtung von § la der Wirtschaftsverordnung und ohne mit dem Erzeugnis Handel zu treiben (vgl. Fuhrmann, Wirtschafts- und Strafverordnungen, 1943, S. 9 zu DJ. S. Von der Bewirtschaftung werden auch ausländische Erzeugnisse erfaßt. Was zu einer Gattung öffentlich bewirtschafteter Erzeugnisse gehört, und sich in Deutschland befindet, ist grundsätzlich bezugsbe-schränkt. Diese Bindung kann erst in Erscheinung treten, wenn die Erzeugnisse in den deutschen Wi rtschaftsverkehr gelangen. An dieser selbstverständlichen Voraussetzung fehlt es, solange die Erzeugnisse zwar in Deutschland lagern, aber zur Verfügung der Besatzungsmacht und ihrer Angehörigen sieben. Sobald aber das Erzeugnis aus dem Bestände der Besatzungsmacht in den deutschen Verkehr gelangt, wirkt sich die Bezugsbeschränkung (Zugehörigkeit zu einer öffentlich bewirtschafteten Warengattung) mit folgender Maßgabe aus: I. Das Einbringen in den deutschen Wirtschaftsverkehr ist eine tatsächliche Frage und daher unabhängig von der Prüfung, ob die Ware mit oder gegen den Willen des verfügungsberechtigten Repräsentanten der Besatznngsmacht (etwa durch Untreue, Diebstahl, erschlichenen Bezug) aus der fremden Verfügungsgewalt in den deutschen Verkehr gelangt. II. Fließen Erzeugnisse aus der gelockerten Hand der Besatzunnsmacht in den deutschen Verkehr, ist es für die Strafbarkeit des Erwerbers grundsätzlich gleichgültig. ob er Gegenleistungen erbracht hat oder nicht. Auch die von Angehörigen der Besatzungsmacht beschenkte Person „bezieht." im Sinne der Verbrauchsregelung. Der Sprachgebrauch steht dem nicht entgegen. Jedoch kann bei unentgeltlichem wie bei entgeltlichem Bezüge die Strafbarkeit entfallen, weil entweder zur Zeit des Erwerbs die konkrete Wa re frei von Bezug s-beschränkung (a) oder der Erwerber bezugsberechtigt (b) geworden war. a) Was dem einzelnen Angehörigen der Besatzungsmacht an hier bezugsbeschränkten Erzeugnissen zu seiner Versorcrung insbesondere von seiner Truppe zugewendet worden ist, befindet sich in der Hand eines bezugsberechtigten Letzt Verbrauchers (s. o. Ziff. 2) und daher außerhalb des Wirkungsbereichs der öffentlichen Bewirtschaftung. Wer von einem Angehörigen der Besatzungsmacht solche Erzeugnisse. bei denen es sich nur um kleine Mengen handeln kann, erwirbt, ist straffrei, sofern nicht die Besatzungsmacht die Verwendung außerhalb der Truppe unter Strafe gestellt hat. Daß der Erwerber bei der Weiterveräußerung nicht gegen sonstige deutsche Strafbestimmungen verstoßen darf, ist oben bei Ziff. 2 bereits hervorgehoben. b) Der Empfänger bezugsberechtigter Erzeugnisse aus der Hand der Besatznngsmacht kann ferner ordnungsgemäß durch Befehl der Besatzungsmacht bezugsberechtigt geworden sein (z. B. Entlohnung mit bezugsbeschränkten Erzeugnissen durch Angehörige der Besatzungsmacht). Eine solche Erweiterung der Bezugsberechtigung setzt unter Abstellung auf den Einzelfall voraus, daß sie für eine Gegenleistung oder aus besonderem Anlaß von dem Repräsentanten der Besatzungsmacht im Rahmen seiner Befugnisse verfügt worden ist. Trifft das zu, ist der Erwerb und Besitz bezugsberechtigter Erzeugnisse aus fremder Hand ebenso rechtmäßig wie bei Erzeugnissen, für die deutsche Stellen eine Bezugsberechtigung gegeben haben, oder die frei bezogen werden dürfen. Auch die Veräußerung durch den Bezieher wäre mit der oben bei Ziff. 2 vermerkten Maßgabe zulässig, sofern sie den bei der Einräumung des Bezugsrechts etwa erteilten Anweisungen der Besatzungsmacht entspricht (Beispiel: Freigabe von Ölvorräten an den Leiter eines zur Demontage bestimmten Betriebes mit der Weisung, aus dem Erlöse rückständige Lohnschulden des Betriebes zu bezahlen. Der Bezug des Öls durch den Betriebsleiter ist rechtmäßig, die Abgabe nur, falls sie dem in der Weisung vorgesehenen Zwecke dient). Vortr. Rat Hirschfeld § 1 PreisstrafrechtsVO, §§ 267, 338 Ziff. 7 StPO. § 1 der PreisstrafrechtsVO ist nnr ein Blankettgesetz, das erst durch die dazugehörigen Vorschriften über die Preisbildung Inhalt bekommt. Diese müssen daher in den Urteilsgründen angegeben werden. OLG Gera, Urteil vom 22.1.1947 1 Ss. 123/46. Das angefochtene Urteil beruht auf einer von amts-wegen zu berücksichtigenden Verletzung des Gesetzes, weil es keine hinreichenden Gründe enthält § 338 Ziff. 7 StPO). Nach § 267 StPO müssen die Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sondern auch das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen. Die Strafkammer zitiert zwar den § 1 der Preisstrafrechtsverordnung vom 26. 10. 1944 (RGBl. I S. 264), übersieht aber, daß es sich bei dieser Norm nur um ein Blankettgesetz handelt, das erst durch die dazugehörigen Vorschriften über die Preisbildung Inhalt bekommt. Die Unterlassung der Angabe dieser Preisorschriften macht es dem Revisionsgericht unmöglich. nachzunrüfen. ob das Urteil von einer zutreffenden Würdigung des Sachverhaltes ausgeht, und muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. § 191 StGB, § 305 StPO. „Untersuchung“ Im Sinne des § 191 StGB ist das staatsanwaltUcbe Ermittlungsverfahren. Gegen den Innehaltungsbeschluß nach § 191 StGB ist die Beschwerde zulässig. LG Neuruppin, Beschluß v. 30.12.1946 4. Qs. 109/46. Das Schöffengericht Gransee hat in der Ha.untver-handlung am 20. Dezember 1946 beschlossen, das Verfahren und die Entscheidung über die Beleidigung bis zur endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen den Nebenkläger 2. Js. 1231. 46 Gr. auszusetzen. Gegen diesen Beschluß hat der Nebenkläger Beschwerde erhoben. Er sieht im Gegensatz zu der Auffassung des Schöffengerichts das gegen ihn, den Nebenkläger, eingeleitete Ermittlungsverfahren durch den Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Neuruppin vom 11. Dezember 1946 als beendet an. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen. Nach § 191 SGB ist mit dem Verfahren in der Entscheidung über die Beleidigung bis zur Beendigung der eingeteifeten TTnfersuchung innezuhalten. Der Begriff der „Untersuchung" ist hier im Sinne des Strafverfahrensrechts zu verstehen. Die eingeleitete Untersuchung ist beendet, sobald das staatsanwaltliche Verfahren abgeschlossen ist. Dieser Abschluß liegt mit dem Bescheide des Oberstaatsanwalts vom 11. Dezember 1946 in 2 Js. 1231.46 Gr. vor. Der Umstand, daß der Kreiskommandant die Angelegenheit von sich aus weiter verfolgt, ändert nichts an der Tatsache, daß das von der Staatsanwaltschaft gegen den Nebenkläger eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Einstellungsbescheid nach § 171 StPO beendet ist. Anmerkung: Die Entscheidung ist im Ergebnis zu billigen. Sie gibt zu folgenden Erörterungen Anlaß. Die Beschränkung des Beschwerderechts in § 305 Satz 1 StPO bezweckt Sicherung gegen die unerwünschte Möglichkeit, den Richter an der prozessualen Erledigung des Verfahrens dadurch zu behindern, daß man ihm fortgesetzt im Wege der Beschwerde gegen seine Zwischenentscheidungen Akten und Sachherrschaff zu entziehen versucht. Das Interesse an schneller und möglichst unbehinderter Beendigung der Instanz kollidiert aber mit dem Bedürfnis, die richterliche Verfahrensgestaltung bis zum Urteil nicht ohne jede Kontrolle zu lassen. Eine solche ist abgesehen von den in § 305 Satz 2 StPO gesetzten Ausnahmen in der Form des Beschwerdeverfahrens zweifellos entbehrlich, soweit die Richterliche Zwischenentscheidung zusammen mit dem Urteil selbst einer Nachprüfung unterliegt (so z. B. bei der Ablehnung von Beweisanträgen). In anderen Fällen kann die Zuc lassung der Beschwerde für einen betroffenen Prozeß-beteiligten das einzige Mittel sein, die sachgemäße Erledigung des Verfahrens zu erzwingen. Dem wird der 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit wiederhergesteilt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe ausreichen, die zu, ernsthaften Störungen der. Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei, das Entstehen von feindlichen Stützpunkten Innern der rechtzeitig zu verhüten oder das Wirksam werden bereits ent standener zu verhindern.

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