Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 66 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 66); Preise verfügen, natürlich unter Beachtung von § la der Wirtschaftsverordnung und ohne mit dem Erzeugnis Handel zu treiben (vgl. Fuhrmann, Wirtschafts- und Strafverordnungen, 1943, S. 9 zu DJ. S. Von der Bewirtschaftung werden auch ausländische Erzeugnisse erfaßt. Was zu einer Gattung öffentlich bewirtschafteter Erzeugnisse gehört, und sich in Deutschland befindet, ist grundsätzlich bezugsbe-schränkt. Diese Bindung kann erst in Erscheinung treten, wenn die Erzeugnisse in den deutschen Wi rtschaftsverkehr gelangen. An dieser selbstverständlichen Voraussetzung fehlt es, solange die Erzeugnisse zwar in Deutschland lagern, aber zur Verfügung der Besatzungsmacht und ihrer Angehörigen sieben. Sobald aber das Erzeugnis aus dem Bestände der Besatzungsmacht in den deutschen Verkehr gelangt, wirkt sich die Bezugsbeschränkung (Zugehörigkeit zu einer öffentlich bewirtschafteten Warengattung) mit folgender Maßgabe aus: I. Das Einbringen in den deutschen Wirtschaftsverkehr ist eine tatsächliche Frage und daher unabhängig von der Prüfung, ob die Ware mit oder gegen den Willen des verfügungsberechtigten Repräsentanten der Besatznngsmacht (etwa durch Untreue, Diebstahl, erschlichenen Bezug) aus der fremden Verfügungsgewalt in den deutschen Verkehr gelangt. II. Fließen Erzeugnisse aus der gelockerten Hand der Besatzunnsmacht in den deutschen Verkehr, ist es für die Strafbarkeit des Erwerbers grundsätzlich gleichgültig. ob er Gegenleistungen erbracht hat oder nicht. Auch die von Angehörigen der Besatzungsmacht beschenkte Person „bezieht." im Sinne der Verbrauchsregelung. Der Sprachgebrauch steht dem nicht entgegen. Jedoch kann bei unentgeltlichem wie bei entgeltlichem Bezüge die Strafbarkeit entfallen, weil entweder zur Zeit des Erwerbs die konkrete Wa re frei von Bezug s-beschränkung (a) oder der Erwerber bezugsberechtigt (b) geworden war. a) Was dem einzelnen Angehörigen der Besatzungsmacht an hier bezugsbeschränkten Erzeugnissen zu seiner Versorcrung insbesondere von seiner Truppe zugewendet worden ist, befindet sich in der Hand eines bezugsberechtigten Letzt Verbrauchers (s. o. Ziff. 2) und daher außerhalb des Wirkungsbereichs der öffentlichen Bewirtschaftung. Wer von einem Angehörigen der Besatzungsmacht solche Erzeugnisse. bei denen es sich nur um kleine Mengen handeln kann, erwirbt, ist straffrei, sofern nicht die Besatzungsmacht die Verwendung außerhalb der Truppe unter Strafe gestellt hat. Daß der Erwerber bei der Weiterveräußerung nicht gegen sonstige deutsche Strafbestimmungen verstoßen darf, ist oben bei Ziff. 2 bereits hervorgehoben. b) Der Empfänger bezugsberechtigter Erzeugnisse aus der Hand der Besatznngsmacht kann ferner ordnungsgemäß durch Befehl der Besatzungsmacht bezugsberechtigt geworden sein (z. B. Entlohnung mit bezugsbeschränkten Erzeugnissen durch Angehörige der Besatzungsmacht). Eine solche Erweiterung der Bezugsberechtigung setzt unter Abstellung auf den Einzelfall voraus, daß sie für eine Gegenleistung oder aus besonderem Anlaß von dem Repräsentanten der Besatzungsmacht im Rahmen seiner Befugnisse verfügt worden ist. Trifft das zu, ist der Erwerb und Besitz bezugsberechtigter Erzeugnisse aus fremder Hand ebenso rechtmäßig wie bei Erzeugnissen, für die deutsche Stellen eine Bezugsberechtigung gegeben haben, oder die frei bezogen werden dürfen. Auch die Veräußerung durch den Bezieher wäre mit der oben bei Ziff. 2 vermerkten Maßgabe zulässig, sofern sie den bei der Einräumung des Bezugsrechts etwa erteilten Anweisungen der Besatzungsmacht entspricht (Beispiel: Freigabe von Ölvorräten an den Leiter eines zur Demontage bestimmten Betriebes mit der Weisung, aus dem Erlöse rückständige Lohnschulden des Betriebes zu bezahlen. Der Bezug des Öls durch den Betriebsleiter ist rechtmäßig, die Abgabe nur, falls sie dem in der Weisung vorgesehenen Zwecke dient). Vortr. Rat Hirschfeld § 1 PreisstrafrechtsVO, §§ 267, 338 Ziff. 7 StPO. § 1 der PreisstrafrechtsVO ist nnr ein Blankettgesetz, das erst durch die dazugehörigen Vorschriften über die Preisbildung Inhalt bekommt. Diese müssen daher in den Urteilsgründen angegeben werden. OLG Gera, Urteil vom 22.1.1947 1 Ss. 123/46. Das angefochtene Urteil beruht auf einer von amts-wegen zu berücksichtigenden Verletzung des Gesetzes, weil es keine hinreichenden Gründe enthält § 338 Ziff. 7 StPO). Nach § 267 StPO müssen die Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, sondern auch das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen. Die Strafkammer zitiert zwar den § 1 der Preisstrafrechtsverordnung vom 26. 10. 1944 (RGBl. I S. 264), übersieht aber, daß es sich bei dieser Norm nur um ein Blankettgesetz handelt, das erst durch die dazugehörigen Vorschriften über die Preisbildung Inhalt bekommt. Die Unterlassung der Angabe dieser Preisorschriften macht es dem Revisionsgericht unmöglich. nachzunrüfen. ob das Urteil von einer zutreffenden Würdigung des Sachverhaltes ausgeht, und muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. § 191 StGB, § 305 StPO. „Untersuchung“ Im Sinne des § 191 StGB ist das staatsanwaltUcbe Ermittlungsverfahren. Gegen den Innehaltungsbeschluß nach § 191 StGB ist die Beschwerde zulässig. LG Neuruppin, Beschluß v. 30.12.1946 4. Qs. 109/46. Das Schöffengericht Gransee hat in der Ha.untver-handlung am 20. Dezember 1946 beschlossen, das Verfahren und die Entscheidung über die Beleidigung bis zur endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen den Nebenkläger 2. Js. 1231. 46 Gr. auszusetzen. Gegen diesen Beschluß hat der Nebenkläger Beschwerde erhoben. Er sieht im Gegensatz zu der Auffassung des Schöffengerichts das gegen ihn, den Nebenkläger, eingeleitete Ermittlungsverfahren durch den Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Neuruppin vom 11. Dezember 1946 als beendet an. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen. Nach § 191 SGB ist mit dem Verfahren in der Entscheidung über die Beleidigung bis zur Beendigung der eingeteifeten TTnfersuchung innezuhalten. Der Begriff der „Untersuchung" ist hier im Sinne des Strafverfahrensrechts zu verstehen. Die eingeleitete Untersuchung ist beendet, sobald das staatsanwaltliche Verfahren abgeschlossen ist. Dieser Abschluß liegt mit dem Bescheide des Oberstaatsanwalts vom 11. Dezember 1946 in 2 Js. 1231.46 Gr. vor. Der Umstand, daß der Kreiskommandant die Angelegenheit von sich aus weiter verfolgt, ändert nichts an der Tatsache, daß das von der Staatsanwaltschaft gegen den Nebenkläger eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Einstellungsbescheid nach § 171 StPO beendet ist. Anmerkung: Die Entscheidung ist im Ergebnis zu billigen. Sie gibt zu folgenden Erörterungen Anlaß. Die Beschränkung des Beschwerderechts in § 305 Satz 1 StPO bezweckt Sicherung gegen die unerwünschte Möglichkeit, den Richter an der prozessualen Erledigung des Verfahrens dadurch zu behindern, daß man ihm fortgesetzt im Wege der Beschwerde gegen seine Zwischenentscheidungen Akten und Sachherrschaff zu entziehen versucht. Das Interesse an schneller und möglichst unbehinderter Beendigung der Instanz kollidiert aber mit dem Bedürfnis, die richterliche Verfahrensgestaltung bis zum Urteil nicht ohne jede Kontrolle zu lassen. Eine solche ist abgesehen von den in § 305 Satz 2 StPO gesetzten Ausnahmen in der Form des Beschwerdeverfahrens zweifellos entbehrlich, soweit die Richterliche Zwischenentscheidung zusammen mit dem Urteil selbst einer Nachprüfung unterliegt (so z. B. bei der Ablehnung von Beweisanträgen). In anderen Fällen kann die Zuc lassung der Beschwerde für einen betroffenen Prozeß-beteiligten das einzige Mittel sein, die sachgemäße Erledigung des Verfahrens zu erzwingen. Dem wird der 66;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel habe ich im Abschnitt über die Grundsätze schon Stellung genommen. Entsprechend den dort gegebenen Weisungen und Orientierungen sind in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, verbunden mit der doppelten Pflicht - Feinde wie Feinde zu behandeln und dabei selbst das sozialistische Recht vorbildlich einzuhalten.

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