Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 65); Wert von 200 RM übersteigt. Da der zweite Fall unzweifelhaft nicht vorliegt, ist nur zu prüfen, ob die Zulassung der Beschwerde durch den Nachtragsbeschluß in rechtswirksamer Weise erfolgt ist. Diese Frage ist zu verneinen, denn das Pachtamt kann die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nur zugleich mit 'der Entscheidung in der Hauptsache zulassen .dagegen nicht in einem späteren besonderen Beschluß. Das Pachtamt muß sich schon bei der Entscheidung darüber schlüssig werden, ob die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der Beschwerdeinstanz nachgeprüft werden soll oder nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit muß eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde unterbleiben, denn sonst würde das Pachtamt, da eine Frist für die Ergänzung des Beschlusses nicht gesetzt ist, die Beschwerde in einem weiten Zeitraum nach seinem entscheidenden Beschluß noch zulassen und damit den Parteien jedes Vertrauen über den Bestand seiner Entscheidungen nehmen können. Der Umstand, daß der Ergänzungsbeschluß in vorliegendem Falle noch innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung- zur Hauptsache erfolgt ist, ändert an der Rechtslage nichts. Denn eine Rechtsmittelfrist beginnt in den Fällen, in denen die Beschwerdesumme nicht erreicht ist, überhaupt nicht zu laufen, vielmehr tritt die Rechtskraft der Entscheidung mit ihrer .Zustellung ein. Das Pachtamt kann nicht die Möglichkeit haben, nach eingetretener Rechtskraft noch den Beschwerdeweg gegen di? Entscheidung zu eröffnen; dies würde nicht nur die Rechtssicherheit gefährden, sondern auch dem Wesen der formellen Rechtskraft widersprechen. Der Grundsatz des Gesetzes ist eben der, daß Bagatellsachen in einem Rechtszuge abgeschlossen sein sollen. Das entscheidende Gericht kann im Einzelfalle dem Verfahren den Charakter der Bagatellsachen nur nehmen, indem es zugleich mit der Entscheidung und unter dem unmittelbaren Eindruck der zu ihr führenden Erwägungen ausspricht, daß es sich hier um eine Angelegenheit größerer Tragweite handelt. §§ 823 ff. BGB. Vorbeugende Unterlassungsklagen gegenüber Behauptungen über die Zugehörigkeit eines anderen zur NSDAP sind imbegründet, wenn die fraglichen Behauptungen in gutem Glauben gemacht wurden. OLG Dresden, Urteil v. 7.11. 46 3 U 82/46. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist, wie gesagt, von der Rechtsprechung geschaffen worden, um einem Bedürfnis des Rechtsverkehrs entgegenzukommen (RGR Komm. z. BGB (9) vor § 823 unter 6 lila). Ein solches Bedürfnis kann aber für eine Klage, wie sie hier vorliegt, nicht anerkannt werden. Bei Prüfung der Frage, ob das Bedürfnis anzuerkennen ist, sind nicht nur die berechtigten Belange des Klägers, sondern auch die des Staates und der beklagten Partei zu berücksichtigen. Bei den gegenwärtigen umfangreichen Entnazifizierungs- und Rehabilitierungsaktionen handelt es sich um Angelegenheiten, die das ganze Volk im höchsten Maße bewegen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Frage, ob jemand Mitglied der NSDAP gewesen ist, in einer Unzahl von Fällen Gegenstand von Äußerungen der Volksgenossen sein wird. Nach Ansicht des Senats kann es nicht Aufgabe der Rechtsordnung sein, derartige, die PG-Eigenschaft eines anderen bejahende Äußerungen mit einem Verbot zu belegen, vorausgesetzt, daß sie in gutem Glauben getan werden. Einem solchen Verbot steht das öffentliche Interesse des demokratischen antifaschistischen Staates entgegen, der nicht will, daß Volksgenossen, die sich gutgläubig in dem angegebenen Sinne aussprechen, mundtot gemacht und mit einer Unterlassungsklage überzogen werden. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Äußerungen außerhalb eines behördlichen oder parteiamtlichen Verfahrens fallen, wenn ihre Unrichtigkeit im Prozeß nachweisbar sein würde und wenn der andere sie als ehrverletzend und für sein Fortkommen schädlich empfindet. Sein privates Interesse muß hinter das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben von Unterlassungsklagen der in Rede stehenden Tat zurücktreten. Strafrecht §§ 1, 2 VRStVO. Der entgeltliche Erwerb bezugsbeschränkter Waren ohne Bezugsberechtigung von Angehörigen der Besatzungsmächte verstößt gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der VRStVO. KG, Urteil vom 20. 3.1946 1 Sa. 6/46 (5. 46 NZ). Wenn eine Bewirtschaftung angeordnet wird, erstreckt sie sich auf alle Erzeugnisse, die im Reichsgebiet inVerkehrgebracht werden. Die Bewirtschaftung erfaßt nicht nur die in Deutschland gewonnenen, hergestellten oder bearbeiteten, sondern auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse, gleichgültig, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig eingeführt wurden. Für die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist dies z. B. ausdrücklich bestimmt in § 12 Abs. I Satz 3 der VO über öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. 9.1939 (RGBl. S. 1714). Die Beschlagnahme zugunsten der bewirtschaftenden Stelle tritt dann mit dem Überschreiten der Zollgrenze ein. Soweit bezugsbeschränkte Waren von den Besatzungsmächten oder Angehörigen dieser Mächte eingeführt werden, unterliegen sie, solange sie sich in deren Besitz befinden, nicht der deutschen Zwangsbewirtschaftung. Werden sie aber von Deutschen ohne Bezugsberechtigung entgeltlich erworben, so werden sie aus der Menge der freien Waren herausgehoben und sind nunmehr dazu bestimmt, dem Bedarf der deutschen Bevölkerung zu dienen. Wer sie in dieser Weise in den deutschen wirtschaftlichen Verkehr einführt, „bezieht“ im Sinne des Gesetzes bezugsbeschränkte Erzeugnisse. Dagegen ist der Erwerb durch Schenkung schon nach dem Sprachgebrauch kein „Beziehen“ und bedeutet auch keine Verbringung in den wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes. Diese Auslegung des Gesetzes wird auch allein seinem Zweck gerecht. Denn es hat eine über die nur ernährungswirtschaftlich hinausgehende allgemeinpolitische Bedeutung. Das Vertrauen der Bevölkerung in die gerechte Verteilung der von staatlichen und städtischen Behörden bewirtschafteten bezugsbeschränkten Erzeugnisse und die Arbeitsfreudigkeit der werktätigen Bevölkerung würden gefährdet, wenn Personen, die über größere Geldmittel oder begehrenswerte Bedarfsgegenstände verfügen, berechtigt sein würden, bezugsbeschränkte Erzeugnisse auch nur für ihren eigenen Bedarf auf solchem Wege wie die Angeklagte durch Kauf oder Tausch beliebig zu erwerben, und die Bekämpfung des Schwarzhandels würde, da sich die Angaben über die Bezugsquelle, wie im vorliegenden Fall, oft nicht nachprüfen lassen, außerordentlich erschwert. Anmerkung: Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Anwendung des deutschen Wirtschaftsstrafrechts methodisch nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß die Abgabe an einen der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfenen Bezieher entgeltlich erfolgte. 1. Bezugsbeschränkt sind ihrer Gattung nach sämtliche Erzeugnisse, die öffentlich bewirtschaftet werden und zu deren Erwerb der letzte Verbraucher einer besonderen Bezugsberechtigung bedarf. Die öffentliche Bewirtschaftung solcher Warengattungen kann zentral mit Wirkung für ganz Deutschland (oder eine Besatzungszone) oder von den zuständigen kommunalen Verwaltungsstellen mit Wirkung für deren Bereich angeordnet sein. Liegt im Bezirke des Begehungsorts für die Gattung der vom Strafverfahren betroffenen Erzeugnisse eine solche Anordnung vor, erübrigt sich jede weitere Prüfung, ob im konkreten Fälle eine Bezugsbeschränkung durch besondere Beschlagnahme eingetreten ist. * 2. Die Bindung besteht solange, bis die bezugsbeschränkte Ware ordnungsgemäß an einen bezugsberechtigten Letztverbraucher gelangt. Erst in dessen Händen findet die Beschränkung stets ihr Ende; er könnte frei durch Schenkung, Tausch und sonstige Abgabe zu erlaubtem 65;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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