Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 65 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 65); Wert von 200 RM übersteigt. Da der zweite Fall unzweifelhaft nicht vorliegt, ist nur zu prüfen, ob die Zulassung der Beschwerde durch den Nachtragsbeschluß in rechtswirksamer Weise erfolgt ist. Diese Frage ist zu verneinen, denn das Pachtamt kann die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nur zugleich mit 'der Entscheidung in der Hauptsache zulassen .dagegen nicht in einem späteren besonderen Beschluß. Das Pachtamt muß sich schon bei der Entscheidung darüber schlüssig werden, ob die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und in der Beschwerdeinstanz nachgeprüft werden soll oder nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit muß eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde unterbleiben, denn sonst würde das Pachtamt, da eine Frist für die Ergänzung des Beschlusses nicht gesetzt ist, die Beschwerde in einem weiten Zeitraum nach seinem entscheidenden Beschluß noch zulassen und damit den Parteien jedes Vertrauen über den Bestand seiner Entscheidungen nehmen können. Der Umstand, daß der Ergänzungsbeschluß in vorliegendem Falle noch innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung- zur Hauptsache erfolgt ist, ändert an der Rechtslage nichts. Denn eine Rechtsmittelfrist beginnt in den Fällen, in denen die Beschwerdesumme nicht erreicht ist, überhaupt nicht zu laufen, vielmehr tritt die Rechtskraft der Entscheidung mit ihrer .Zustellung ein. Das Pachtamt kann nicht die Möglichkeit haben, nach eingetretener Rechtskraft noch den Beschwerdeweg gegen di? Entscheidung zu eröffnen; dies würde nicht nur die Rechtssicherheit gefährden, sondern auch dem Wesen der formellen Rechtskraft widersprechen. Der Grundsatz des Gesetzes ist eben der, daß Bagatellsachen in einem Rechtszuge abgeschlossen sein sollen. Das entscheidende Gericht kann im Einzelfalle dem Verfahren den Charakter der Bagatellsachen nur nehmen, indem es zugleich mit der Entscheidung und unter dem unmittelbaren Eindruck der zu ihr führenden Erwägungen ausspricht, daß es sich hier um eine Angelegenheit größerer Tragweite handelt. §§ 823 ff. BGB. Vorbeugende Unterlassungsklagen gegenüber Behauptungen über die Zugehörigkeit eines anderen zur NSDAP sind imbegründet, wenn die fraglichen Behauptungen in gutem Glauben gemacht wurden. OLG Dresden, Urteil v. 7.11. 46 3 U 82/46. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist, wie gesagt, von der Rechtsprechung geschaffen worden, um einem Bedürfnis des Rechtsverkehrs entgegenzukommen (RGR Komm. z. BGB (9) vor § 823 unter 6 lila). Ein solches Bedürfnis kann aber für eine Klage, wie sie hier vorliegt, nicht anerkannt werden. Bei Prüfung der Frage, ob das Bedürfnis anzuerkennen ist, sind nicht nur die berechtigten Belange des Klägers, sondern auch die des Staates und der beklagten Partei zu berücksichtigen. Bei den gegenwärtigen umfangreichen Entnazifizierungs- und Rehabilitierungsaktionen handelt es sich um Angelegenheiten, die das ganze Volk im höchsten Maße bewegen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Frage, ob jemand Mitglied der NSDAP gewesen ist, in einer Unzahl von Fällen Gegenstand von Äußerungen der Volksgenossen sein wird. Nach Ansicht des Senats kann es nicht Aufgabe der Rechtsordnung sein, derartige, die PG-Eigenschaft eines anderen bejahende Äußerungen mit einem Verbot zu belegen, vorausgesetzt, daß sie in gutem Glauben getan werden. Einem solchen Verbot steht das öffentliche Interesse des demokratischen antifaschistischen Staates entgegen, der nicht will, daß Volksgenossen, die sich gutgläubig in dem angegebenen Sinne aussprechen, mundtot gemacht und mit einer Unterlassungsklage überzogen werden. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Äußerungen außerhalb eines behördlichen oder parteiamtlichen Verfahrens fallen, wenn ihre Unrichtigkeit im Prozeß nachweisbar sein würde und wenn der andere sie als ehrverletzend und für sein Fortkommen schädlich empfindet. Sein privates Interesse muß hinter das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben von Unterlassungsklagen der in Rede stehenden Tat zurücktreten. Strafrecht §§ 1, 2 VRStVO. Der entgeltliche Erwerb bezugsbeschränkter Waren ohne Bezugsberechtigung von Angehörigen der Besatzungsmächte verstößt gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der VRStVO. KG, Urteil vom 20. 3.1946 1 Sa. 6/46 (5. 46 NZ). Wenn eine Bewirtschaftung angeordnet wird, erstreckt sie sich auf alle Erzeugnisse, die im Reichsgebiet inVerkehrgebracht werden. Die Bewirtschaftung erfaßt nicht nur die in Deutschland gewonnenen, hergestellten oder bearbeiteten, sondern auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse, gleichgültig, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig eingeführt wurden. Für die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist dies z. B. ausdrücklich bestimmt in § 12 Abs. I Satz 3 der VO über öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. 9.1939 (RGBl. S. 1714). Die Beschlagnahme zugunsten der bewirtschaftenden Stelle tritt dann mit dem Überschreiten der Zollgrenze ein. Soweit bezugsbeschränkte Waren von den Besatzungsmächten oder Angehörigen dieser Mächte eingeführt werden, unterliegen sie, solange sie sich in deren Besitz befinden, nicht der deutschen Zwangsbewirtschaftung. Werden sie aber von Deutschen ohne Bezugsberechtigung entgeltlich erworben, so werden sie aus der Menge der freien Waren herausgehoben und sind nunmehr dazu bestimmt, dem Bedarf der deutschen Bevölkerung zu dienen. Wer sie in dieser Weise in den deutschen wirtschaftlichen Verkehr einführt, „bezieht“ im Sinne des Gesetzes bezugsbeschränkte Erzeugnisse. Dagegen ist der Erwerb durch Schenkung schon nach dem Sprachgebrauch kein „Beziehen“ und bedeutet auch keine Verbringung in den wirtschaftlichen Verkehr im Sinne des Gesetzes. Diese Auslegung des Gesetzes wird auch allein seinem Zweck gerecht. Denn es hat eine über die nur ernährungswirtschaftlich hinausgehende allgemeinpolitische Bedeutung. Das Vertrauen der Bevölkerung in die gerechte Verteilung der von staatlichen und städtischen Behörden bewirtschafteten bezugsbeschränkten Erzeugnisse und die Arbeitsfreudigkeit der werktätigen Bevölkerung würden gefährdet, wenn Personen, die über größere Geldmittel oder begehrenswerte Bedarfsgegenstände verfügen, berechtigt sein würden, bezugsbeschränkte Erzeugnisse auch nur für ihren eigenen Bedarf auf solchem Wege wie die Angeklagte durch Kauf oder Tausch beliebig zu erwerben, und die Bekämpfung des Schwarzhandels würde, da sich die Angaben über die Bezugsquelle, wie im vorliegenden Fall, oft nicht nachprüfen lassen, außerordentlich erschwert. Anmerkung: Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch mit der Einschränkung, daß die Anwendung des deutschen Wirtschaftsstrafrechts methodisch nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß die Abgabe an einen der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfenen Bezieher entgeltlich erfolgte. 1. Bezugsbeschränkt sind ihrer Gattung nach sämtliche Erzeugnisse, die öffentlich bewirtschaftet werden und zu deren Erwerb der letzte Verbraucher einer besonderen Bezugsberechtigung bedarf. Die öffentliche Bewirtschaftung solcher Warengattungen kann zentral mit Wirkung für ganz Deutschland (oder eine Besatzungszone) oder von den zuständigen kommunalen Verwaltungsstellen mit Wirkung für deren Bereich angeordnet sein. Liegt im Bezirke des Begehungsorts für die Gattung der vom Strafverfahren betroffenen Erzeugnisse eine solche Anordnung vor, erübrigt sich jede weitere Prüfung, ob im konkreten Fälle eine Bezugsbeschränkung durch besondere Beschlagnahme eingetreten ist. * 2. Die Bindung besteht solange, bis die bezugsbeschränkte Ware ordnungsgemäß an einen bezugsberechtigten Letztverbraucher gelangt. Erst in dessen Händen findet die Beschränkung stets ihr Ende; er könnte frei durch Schenkung, Tausch und sonstige Abgabe zu erlaubtem 65;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage geeigneter Ermittlungsverfahren sowie im Rahmen des Prüfungsstadiums umfangreiche und wirksame Maßnahmen zur Verunsicherung und Zersetzung entsprechender Personenzusammenschlüsse durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionsarbeit in der Abteilung und deren Erziehungswirksamkeit. Der Kampf um die Verleihung eines revolutionären Ehren- namens. Die Errichtung, Gestaltung und Nutzung von Traditionsstätten Formen, Mittel und Methoden zur Gewinnung der benötigten Beweismittel erfoüerlich sind und - in welcher Richtung ihr Einsatz erfolgen muß. Schließlich ist der Gegenstand der Beweisfühfung ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verbessern. Sie muß vor allem nach echten qualitativen Gesichtspunkten erfolgen und zu einem festen Bestandteil der Eührungs- und Leitungstätigkeit werden.

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