Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 63 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 63); Rechtsprechung Zivilreeht § 606 ZPO, Art. 17 EGBGB. Rückgeführt Volksdeutsche fremder Staatsangehörigkeit sind vor deutschen Gerichten vorerst so anzusehen, als ob sie Deutsche wären. LG Berlin, Urteil vom 16.1.1947 12. R 834/46. Das Gericht hat die Angaben beider Parteien, bisher die jugoslawische Staatsangehörigkeit besessen zu haben, als erwiesen angesehen. Grundsätzlich hätte hiernach, weil Gegenseitigkeit mit Jugoslawien nicht verbürgt eine Entscheidung in dem vorliegenden Eherechtsstreit nicht ergehen können. Der Anwendung dieses Grundsatzes stehen jedoch wegen der besonderen Lage des Falles schwerwiegende Gründe entgegen. Beide Ehegatten sind nämlich nach ihrem glaubhaften eigenen Vorbringen aus ihrer alten Heimat vertriebene Volksdeutsche. Sie haben ihre deutsche Abstammung zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, insbesondere durch die Erklärung, daß ihre Vorfahren aus Schwaben nach der Batschka ausgewanderte Deutsche seien, sowie auf Grund der Tatsache, daß beide Ehegatten ein einwandfreies Deutsch sprechen. Beide haben deutsche Namen. Der Ehemann ist römisch-katholischen, die Ehefrau evangelischen Bekenntnisses. Sie sind evangelisch-kirchlich getraut. Als Volksdeutsche sind sie aus Jugoslawien im Oktober 1944 nach Wien geflüchtet und von Sort zunächst nach Budweis in Böhmen und neuerdings nach Berlin weiter transportiert worden. Eine Rückkehr nach Jugoslawien erscheint unter den gegebenen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen. Dies geht nach Überzeugung des Gerichts insbesondere auch aus einem vom Ehemann vorgelegten Meldeschein der jugoslawischen Militär-Mission beim Kontrollrat in Deutschland vom 14. Januar 1946 hervor, in dem es heißt: „Wir bitten den Vorgenannten als Volksdeutschen zu behandeln". Diese Stellungnahme der jugoslawischen Militär-Mission zeigt, daß die heutigen jugoslawischen Behörden es ablehnen, die nach Deutschland abgezogenen Volksdeutschen noch als Jugoslawen zu betrachten. Es besteht auch geringe Aussicht dafür, daß Volksdeutsche, die sich in gleicher Lage wie die Parteien befinden, in einem kommenden Friedensvertrag etwa auf Grund eines darin enthaltenen Optionsrechtes das Recht, nach Jugoslawien zurückzukehren, und damit die volle jugoslawische Staatsangehörigkeit jemals wieder erlangen werden. Ungewiß ist ferner, ob solche nach Deutschland geflüchtete Volksdeutsche bei den zukünftigen allgemeinen Völker- und staatsrechtlichen Regelungen für staatenlos erklärt werden, oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen könnten. In gleicher oder ähnlicher Lage wie die Parteien befinden sich zahlreiche Personen deutscher Nationalität. Für alle diese Volksdeutschen fremder Staatsangehörigkeit würde es nach der tatsächlich bestehenden Lage ungerechtfertigt sein, sie als den Gesetzen ihres ursprünglichen Heimatstaates unterworfen anzusehen, eines Staates, der bereits nach außen hin klar zu erkennen gegeben hat, daß er gegenwärtig und wohl auch in Zukunft nicht gewillt ist, sie als seine Staatsbürger anzuerkennen. Volksdeutsche in dieser Lage sind vielmehr vor deutschen Gerichten vorerst so anzusehen, als ob sie Deuts che wären. Im vorliegenden Falle ist damit sowohl die prozessuale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, als auch sachlich-rechtlich die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes begründet. Demgemäß können die oben angeführten Bedenken hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit außer Betracht bleiben. Sachlich-rechtlich findet das Ehegesetz Nr. 16 Anwendung. Die' 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 18. März 1943 (RGBl. 1943 S. 145) ist nicht mehr anzuwenden. OLG Gera, Plenarentscheid. v. 30.11.1946 1W. 111/46. Die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz von 1938 sind mit dem Kontrollrats-gesetz Nr. 16 über die Ehe vom 20. Februar 1946 nicht vereinbar. Dieses Gesetz hat alle die Ehe betreffenden Fragen erschöpfend geregelt. Es gibt nur dem Ehegatten selbst das Recht, die Scheidung der Ehe oder die Aufhebung der Ehe zu verlangen. Lediglich bei Nichtigkeit der Ehe hat außer einem Ehegatten auch der Staatsanwalt die Klagebefugnis. Dem Sinne und Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn der Staatsanwalt, wie es die 5. Durchführungsverordnung will, die Befugnis hätte, bei einer bereits durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten Ehe Scheidungsrechte des verstorbenen Ehegatten weiter zu verfolgen. Das Fehlen einer solchen Bestimmung in dem Kontrollratsgesetz rechtfertigt den Schluß, daß das Kontrollratsgesetz die Bestimmungen der 5. Durchführungsverordnung, die ja bei dem Erlaß des Kontrollratsgesetzes bereits bestanden hatten, abgelehnt und deshalb nicht in das Gesetz aufgenommen hat. Für die Ansicht, daß die 5. Durchführungsverordnung mit dem Kontrollratsgesetz über die Ehe nicht vereinbar ist, spricht auch noch folgendes: Die Entscheidungen des Gerichts auf Grund der 5 Durchführungsverordnung haben rückwirkende Kraft. Das Kontrollratsgesetz kennt aber eine Rückwirkung nur bei der Nichtigkeitsklage, während bei der Scheidung und Anfechtung die Rechtswirkungen der Entscheidungen des Gerichts erst mit der Rechtskraft des Urteils eintreten. Die 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz von 1938 ist aber auch deshalb nicht mehr anzuwenden, weil v ihre Bestimmungen auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhen. Sie sind Auswirkungen des Totalitätsprinzips, das der Nationalsozialismus für sich in Anspruch nahm. In seinem unbeschränkten Herrschaftsanspruch kannte der nationalsozialistische Staat keine Achtung vor der Einzelpersönlichkeit. Er unterdrückte freien Willen und freie Betätigung der Bevölkerung und mischte sich deshalb in jeder Weise in ihr privates Leben ein. Hierhin gehört es, wenn dem Staatsanwalt die Befugnis eingeräumt wird, ein Verfahren durchzuführen, dessen Ingangsetzen und Durchführen der Einmischung des Staates entzogen sein muß. Nur dem Ehegatten kann und darf die Entschließung, einen Ehescheidungsstreit zu beginnen oder fortzusetzen, zustehen. Ebenso, wie es nicht angängig ist, daß ein Kulturstaat durch Beschluß von Staatsorganen die Scheidung von Ehen betreibt, kann es nicht als zulässig erachtet werden, daß er dann, wenn eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst ist, für den verstorbenen Teil einen anhängigen Scheidungsstreit fortsetzt oder ein Scheidungsverfahren anhängig macht und durchführt. §§ 13 c, 107 und 108 HGB. Die Anmeldung und Eintragung einer Firma, die ihren Sitz an einem Orte östlich der Oder-Nelße-Linie hatte und sich an einem anderen Orte innerhalb Deutschlands niedergelassen hat, ist bei dem Gericht des neuen Sitzes zuzulassen. Dabei sind die übrigen Vorschriften für eine Sitzverlegung besonders genau zu beachten. Das gilt insbesondere für die Vorschrift des § 108 HGB, nach der die Anmeldung der Sitzverlegung einer OHG von sämtlichen Gesellschaften zu bewirken ist. OLG Gera, Beschluß vom 3.2.1947 3 W 419/46. Die sofortige Beschwerde ist fristgemäß eingelegt und sachlich berechtigt. Der Sitz der Firma war Königsberg. Nach § 31 HGB ist die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erfolgt diese Verlegung „im Inland“, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes der Gesellschaft anzumelden: Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt worden ist. So bestimmt es der durch das Gesetz über die Eintragung von Handelsniederlassungen usw. vom 10.8.1937 (RGBl. 1937 I S. 897) eingefügte § 13c HGB im Anschluß an § 38 AktG. Nun liegt Königsberg östlich der Oder-Neiße-Linie und ist vom übrigen Reichsgebiet getrennt. Die Anmeldung der Verlegung beim bisherigen Sitz der Firma ist also nicht möglich. Bereits das Hamburgische Registergericht (Hanseatisches Justizverwaltungsblatt 1946 S. 46) und ihm folgend der Oberlandesgerichtspräsident Hamm in Nummer 21 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 63 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 63 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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