Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 61 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 61); Angehörige einer bewaffneten Macht zu sein, durch Kriegsereignisse, auf der Flucht oder während einer Aussiedlung in Lebensgefahr geraten sind. Gegenüber § 4 Abs. 1 läuft hier die ebenfalls einjährige Verschollenheitsfrist, entsprechend der besonderen Kriegsverschollenheit des § 4 Abs. 2, nicht übereinstimmend von einem Jahresende, sondern individuell verschieden von dem Zeitpunkt ab, in dem die Lebensgefahr beendet ist, oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. Das Problem der Fristberechnung verschiebt sich demgemäß auf das Gebiet der Würdigung tatsächlicher Umstände Man muß hier vorsichtiger sein als in den Fällen der besonderen Kriegsverschollenheit, bei denen immerhin typische Gefahrenlagen eine tatsächliche Todesvermutung eher begründen. Ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Verschollenen gemäß VerschG § 1 können auch angesichts eines verlustreichen Trecks, einer Aussiedlung im härtesten Winter usw. nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn nicht außerdem andere Tatsachen, insbesondere Nachrich-tenlosigkeit trotz möglichen Nachrichten Verkehrs oder hohes Alter, hinzutreten. Trotz der Einrichtung von amtlichen Suchdiensten sind die Möglichkeiten eines Nachrichtenverkehrs in vielen Fällen unzulänglich, zumal für die in Lagern Untergebrachten, so daß die Annahme, der Verschollene würde sich gemeldet haben, wenn er noch am Leben wäre, oft auf schwachen Füßen steht. Es ist auch zu beachten, daß sich mit hinreichender Sicherheit heute kaum feststellen lassen wird, wann die konkrete Lebensgefahr im Einzelfalle den Umständen nach beendet gewesen sein dürfte, was für den Beginn der Wartefrist ausschlaggebend ist. Zutreffend empfiehlt daher die Provinzialregierung Mark Brandenburg im Runderlaß vom 19. 11. 1946 (314/VI) bei der Prüfung der genannten Umstände besondere Sorgfalt mit Rücksicht auf die Bedeutung der Todeserklärung für die Betroffenen. Auch hier wird jedoch nach Ablauf eines gewissen Zeitraums eine abschließende Sonderregelung, möglichst im Zusammenhang mit und inhaltlich entsprechend der Sonderregelung für die allgemeine Kriegsverschollenheit, zu erwägen sein, wobei übereinstimmender Fristablauf die Situation vereinfachen sollte. Die VO des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 16.12. 1946 enthält im Art. 3 bereits eine derartige Regelung für die typischen Fälle der KZ-Häftlinge, Verschleppten usw. (VerschG § 7 a). Was die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes angeht, so betrifft die hauptsächlichste Meinungsverschiedenheit die Frage des örtlich zuständigen Gerichts für die Todeserklärung von Personen, deren letzter Wohnsitz nicht innerhalb der jetzigen deutschen Grenze belegen ist, für die damit ein örtlich zuständiges Gericht gemäß VerschG § 15 Abs. 1 nicht vorhanden ist. § 15 Abs. 3 S. 2 bestimmt in einem solchen Falle das Amtsgericht Berlin als örtlich zuständig, das das Verfahren bindend an ein anderes Gericht abgeben kann, wenn ihm dies für die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig erscheint, also insbesondere an das Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers. Im Hinblick auf die veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland ist diese Regelung verschiedentlich angegriffen worden, und in der britischen Zone bestimmt die VO des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 11.11.1946 Art. 5 an Stelle des Amtsgerichts Berlin das Amtsgericht des Wohnsitzes des ersten Antragstellers mit Kontrolle durch das Amtsgericht Hannover (VerschG § 15 a), falls das nach § 15 zuständige Gericht „nicht erreichbar“ 9) Diese Fälle dürften in Wirklichkeit nicht mehr Vorkommen ! oder Gewißheit darüber „nicht zu erlangen“ ist, „ob es in Tätigkeit ist“9). Es besteht jedoch sachlich kein zwingender Grund, von der bewährten Zuständigkeitsregelung des VerschG abzugehen. Sie entwickelt den früheren § 961 ZPO weiter, der für „Angehörige eines deutschen Landes“ das zuständige Gericht von der jeweiligen Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmen ließ, was, da es inzwischen nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit schlechthin gibt, überholt ist. Vor allem sprechen Zweekmäßigkeitsgründe für die Beibehaltung der Zuständigkeitsregelung des VerschG, um wirksam zu verhüten, daß von Antragsberechtigten in verschiedenen Ländern oder Zonen getrennte Verfahren in Gang gesetzt werden, die zu widersprechenden Ergebnissen führen. Dadurch, daß alle Anträge das Amtsgericht Berlin durchlaufen müssen, kann dieses rechtzeitig darauf hinweisen, wenn mehrfache Anträge gestellt werden. Hierin erschöpft sich seine Aufgabe, indem es sachlich alle Anträge von auswärts an das Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers abgibt. In der sowjetischen Besatzungszone wird das Verfahren in allen Ländern so gehandhabt; es wäre dringend zu wünschen, daß sich die Länder der anderen Besatzüngszonen dem anschließen. Verfahrensrechtlich interessiert schließlich die weitere Anwendbarkeit der 1. und 2. ErgVO zum VerschG vom 17. 1. 1942 (RGBl. 1/31) und vom 2.1.1943 (RGBl. 1/66). Beide berücksichtigen die besonderen Umstände der Kriegsverhältnisse und erleichtern demgemäß das Verfahren, indem die 1. ErgVO im Falle der Kriegsverschollenheit des § 4 die Gerichte ermächtigt, von der Bekanntmachung des Aufgebots in einer Tageszeitung abzusehen, und sie stattdessen verpflichtet, das Aufgebot durch Anheften an die Gerichtstafel öffentlich bekannt zu machen; die 2. ErgVO streicht beim Vorhandensein konkreter Gefahrumstände (§4 Abs. 2) das Erfordernis des Aufgebots ganz, jedoch unter Aufrechterhaltung der Sicherungsbestimmungen in § 22 des Gesetzes. Gegen die Annahme einer weiteren Geltung der 2. ErgVO bestehen keine Bedenken. Mit Rücksicht auf das Vorliegen konkreter Gefahrumstände, deren Glaubhaftmachung und Feststellung gemäß VerschG § 18, FGG § 12 eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todes des Verschollenen begründen, erscheint das Erfordernis des Aufgebotsverfahrens gegenüber der heute ebenso wie während der Kriegsverhältnisse bestehenden Arbeitsüberlastung der Gerichte nicht vereinbar. Es muß dabei allerdings. erwartet werden, daß die Gerichte das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die besondere Kriegsverschollenheit eingehend prüfen. Aus denselben Erwägungen rechtfertigt sich auch die weitere Geltung der 1. ErgVO für den Regelfall der Kriegsverschollenheit. Da jedoch die Verschollenheitsfrist des Regelfalls noch nicht zu laufen begonnen hat, braucht hierauf nicht näher eingegangen ' zu werden. Hingegen verdienen Anregungen aus der Praxis Aufmerksamkeit, die die in den genannten ErgVOen geschaffenen Erleichterungen des Verfahrens auch zur Anwendung gegenüber der allgemeinen Gefahrverschollenheit des § 7 vorschlagen. Bei realistischer Betrachtung muß zugegeben werden, daß unter den heutigen Verhältnissen sowohl die Einrückung in Tageszeitungen wie die sonstigen Maßnahmen des Aufgebots nur Symbolcharakter tragen. Bei Erlaß der ErgVOen spielte die allgemeine Gefahrverschollenheit des § 7 bei weitem nicht dieselbe Rolle wie in der Gegenwart, so daß man sie unberücksichtigt lassen konnte, während ihre Einbeziehung in die Verfahrenserleichterungen heute naheliegt. 61;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 61 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 61 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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