Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60); Todeserklärung Kriegsverschollener als erforderlich herausstellt. Dies nehmen schon die Motive des 1. Entwurfs zum BGB an (1,39), es ist ferner auf die Sonderregelung z. B. der preußischen Gesetze vom 22. 5.1822 und 2. 8.1828 (für die Kriege 1806 bis 1815), vom 24.2.1868 für die Kriege 1864 bis 1866, vom 2. 4.1872 (für den Krieg 1871/72) und die bereits zitierte Bundesratsbek. und das Gesetz vom 20. 2.1925 (für den Krieg 1914 bis 1918 hinzuweisen. Auch derMinisterialkommentar zum VerschG rechnet mit der Möglichkeit, daß in Zukunft die Kriegsverschollenheit Gegenstand eines Sondergesetzes sein könnte3) und führt aus dem unveröffentlichten Teil der amtlichen Begründung an, daß die Regelung des § 4 kriegerische Verwicklungen geringeren Umfanges vor allem zwischen ausländischen Staaten im Auge habe, bei denen Personen in Verschollenheit geraten, die nach deutschem Recht für tot erklärt werden können. Anderseits ist das vorliegende Gesetz deutlich auf die Tatbestände des neuzeitlichen Krieges abgestellt und trifft seine Regelung im bewußten Gegensatz einmal zur Regelung in BGB § 15, aber auch zur Regelung für den Krieg von 1914 bis 1918, indem es die dreijährige Frist des § 15 auf ein Friedensjahr verkürzt, jedoch die bloße einjährige Nachrichtenlosigkeit der letzten Kriegsregelung, die allgemein als zu kurz empfunden wurde und der Vorsicht anderer Staaten widersprach4), nicht übernimmt. Die Schlechterstellung der Antragsberechtigten bei länger dauernden Kriegen bzw. hinausgezögertem Friedensschluß nimmt das Gesetz in Kauf5). Soweit hierbei eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Kriegsteilnehmers als solchen maßgebend gewesen ist, muß dies Motiv abgelehnt werden. Aber es ist zu berücksichtigen, daß die Lage zahlreicher Kriegsgefangener, um die es fast ausschließlich geht und mit denen noch kein normaler Nachrichtenverkehr besteht, Zurückhaltung gegenüber der Frage erheischt, ob ihre Todeserklärung schon jetzt zu erleichtern ist. Neben Fällen böswilliger Verschweigung stehen die bestimmt zahlreicheren Fälle des Unvermögens zur Benachrichtigung, zumal die zurückgebliebenen Angehörigen oft Flüchtlinge, Ausgesiedelte oder Verschleppte sein werden, deren jetziger Aufenthalt dem Verschollenen unbekannt ist. Demgegenüber fällt das in der Praxis am häufigsten auftretende Interesse der zurückgebliebenen Ehefrau, den Folgen einer Eheverfehlung durch möglichst frühzeitige Todeserklärung des Ehemannes vorzubeugen, nicht ins Gewicht. Soweit es sich um versorgungs- und versicherungsrechtliche Interessen handelt, gilt für die ersteren in der britischen Zone § 106 des Deutschen Bamtengesetzes vom 26. Januar 1937, wonach Witwen- und Waisengelder sowie Unterhaltsbeiträge schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; hierbei hat die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen den Tag zu bestimmen, mit dem die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge beginnt. In der amerikanischen Zone gilt mit entsprechendem Inhalt Art. 121 des bayerischen Beamtengesetzes vom 28.10.1946 (Bayr.Ges.VOB1.349ff.) und Art. 62 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden in Verbindung mit § 106 DBG (Amtsbl. 432 ff.), während für Großhessen die Regelung gemäß § 86 des Gesetzes vom 12. 11. 1946 (Ges. u. VOB1. 205 ff.) Vorbehalten geblieben ist. In der sowjetischen Besatzungszone ist das DBG von 1937 durch Befehl Nr. 66/45 der SMA aufge- 3) Kramer a. a. O. § 4 Anm. 4. 4) Vgl. dazu Schmidt: „Die Verschollenheit nach, geltendem und künftigem Recht“ 1938 S. 21/22. B) Vgl. die amtliche Begründung B zu § 4 (Dt. Justiz 1939 S. 1317). hoben. Für die einschlägige Frage ist jetzt maßgebend die Anordnung des Präsidenten der Deutschen Zentralfinanzverwaltung vom 20. 5.1946 (Arbeit und Sozialfürsorge 1946/164 ff.). Hiernach erfolgt die Gewährung von Pensionen nach den früher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ) (Abschn. II Ziff. 2); das gleiche gilt für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, deren Ansprüche in Abschn. III behandelt sind. Es bestehen also keine Bedenken, entsprechend § 106 DBG zu verfahren, zumal es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt, der schon im Reichsgesetz vom 17. 5. 1907 § 18 Gestalt erhalten hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der Befehl Nr. 258/46 der SMA vom 26. 7.1946 beachtenswert, durch den die Unterstützung solcher Ehefrauen angeordnet worden ist, deren Männer nicht vom Kriege heimgekehrt sind oder sich in Gefangenschaft befinden; die Zahlung erfolgt von den sonst gesperrten Sparkassenkonten der Betroffenen. Auch die früheren Reichsversicherungsgesetze kennen nicht das Erfor-nis der Todeserklärung für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen6). In der sowjetischen Besatzungszone gilt mit Wirkung vom 1.2.1947 die VO des Präsidenten der deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge gemäß Befehl der SMA Nr. 28/477), in der über die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen im Fall der Verschollenheit zwar nichts bestimmt ist, die aber im § 72 Abs. 2 nur diejenigen früheren gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft setzt, die der VO widersprechen; da dies nicht der Fall ist, kann die Weitergeltung der in Anm. 6 genannten Bestimmungen angenommen werden. Im Privatversicherungsrecht fehlen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall, herausgegeben vom Verband deutscher Lebensversicherungsgesellschaften, Angaben' darüber, wann die Leistung der Gesellschaft im Falle der Verschollenheit des Versicherten fällig wird. Doch muß auch hier, in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Sozialrechts, der prima facie-Anschein genügen, ohne daß es einer Todeserklärung bedarf8). Ist also für die unmittelbar dringenden Bedürfnisse der Angehörigen der Verschollenen zunächst gesorgt, kann auch dem Gläubiger des Verschollenen durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers geholfen werden, so bleiben im wesentlichen familienrechtliche und erbrechtliche Folgen zu bedenken, deren Ungeklärtheit auf die Dauer allerdings schwere Unzuträglichkeiten mit sich bringen würde. Sollte das Ergebnis der diesjährigen Friedenskonferenzen erkennen lassen, daß ein Friedensschluß in irgendeiner Form 1947 noch nicht zustandekommt, müßte man dem Gedanken einer gesetzlichen Sonderregelung wohl nähertreten; Voraussetzung wäre dafür das Vorliegen vollständiger und zuverlässiger Kriegseefangenen- und Interniertenlisten. Eine gesamtdeutsche Lösung der Aufgabe ist unabweisbar, um interlokalen bzw. interzonalen Widersprüchen hinsichtlich der Feststellung des Todes zu begegnen. Der übereinstimmende Ablauf sämtlicher Fristen durch Bestimmung eines einheitlichen Anfangszeitpunkts muß angestrebt werden, am besten durch Anknüpfung an einen Jahreswechsel, etwa 1946/47. Eine einjährige Verschollenheitsfrist dürfte genügen, in besonders gelagerten Zweifelsfällen läßt sich durch entsprechend längere Erstreckung der Aufgebotsfrist sachgemäß verfahren. Die allgemeine Gefahrverschollenheit des § 7 VerschG hat Bedeutung für alle diejenigen, die, ohne ) Vgl. RVO §5 1259 ff., 1289, AVG 5 28 VI. ReichsknappschG § 39 III. i i) „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1947 S. 91 ff. 8) So auch Prölß, WG 3. Aufl. S. 449. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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