Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 60

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60); Todeserklärung Kriegsverschollener als erforderlich herausstellt. Dies nehmen schon die Motive des 1. Entwurfs zum BGB an (1,39), es ist ferner auf die Sonderregelung z. B. der preußischen Gesetze vom 22. 5.1822 und 2. 8.1828 (für die Kriege 1806 bis 1815), vom 24.2.1868 für die Kriege 1864 bis 1866, vom 2. 4.1872 (für den Krieg 1871/72) und die bereits zitierte Bundesratsbek. und das Gesetz vom 20. 2.1925 (für den Krieg 1914 bis 1918 hinzuweisen. Auch derMinisterialkommentar zum VerschG rechnet mit der Möglichkeit, daß in Zukunft die Kriegsverschollenheit Gegenstand eines Sondergesetzes sein könnte3) und führt aus dem unveröffentlichten Teil der amtlichen Begründung an, daß die Regelung des § 4 kriegerische Verwicklungen geringeren Umfanges vor allem zwischen ausländischen Staaten im Auge habe, bei denen Personen in Verschollenheit geraten, die nach deutschem Recht für tot erklärt werden können. Anderseits ist das vorliegende Gesetz deutlich auf die Tatbestände des neuzeitlichen Krieges abgestellt und trifft seine Regelung im bewußten Gegensatz einmal zur Regelung in BGB § 15, aber auch zur Regelung für den Krieg von 1914 bis 1918, indem es die dreijährige Frist des § 15 auf ein Friedensjahr verkürzt, jedoch die bloße einjährige Nachrichtenlosigkeit der letzten Kriegsregelung, die allgemein als zu kurz empfunden wurde und der Vorsicht anderer Staaten widersprach4), nicht übernimmt. Die Schlechterstellung der Antragsberechtigten bei länger dauernden Kriegen bzw. hinausgezögertem Friedensschluß nimmt das Gesetz in Kauf5). Soweit hierbei eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Kriegsteilnehmers als solchen maßgebend gewesen ist, muß dies Motiv abgelehnt werden. Aber es ist zu berücksichtigen, daß die Lage zahlreicher Kriegsgefangener, um die es fast ausschließlich geht und mit denen noch kein normaler Nachrichtenverkehr besteht, Zurückhaltung gegenüber der Frage erheischt, ob ihre Todeserklärung schon jetzt zu erleichtern ist. Neben Fällen böswilliger Verschweigung stehen die bestimmt zahlreicheren Fälle des Unvermögens zur Benachrichtigung, zumal die zurückgebliebenen Angehörigen oft Flüchtlinge, Ausgesiedelte oder Verschleppte sein werden, deren jetziger Aufenthalt dem Verschollenen unbekannt ist. Demgegenüber fällt das in der Praxis am häufigsten auftretende Interesse der zurückgebliebenen Ehefrau, den Folgen einer Eheverfehlung durch möglichst frühzeitige Todeserklärung des Ehemannes vorzubeugen, nicht ins Gewicht. Soweit es sich um versorgungs- und versicherungsrechtliche Interessen handelt, gilt für die ersteren in der britischen Zone § 106 des Deutschen Bamtengesetzes vom 26. Januar 1937, wonach Witwen- und Waisengelder sowie Unterhaltsbeiträge schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist; hierbei hat die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen den Tag zu bestimmen, mit dem die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge beginnt. In der amerikanischen Zone gilt mit entsprechendem Inhalt Art. 121 des bayerischen Beamtengesetzes vom 28.10.1946 (Bayr.Ges.VOB1.349ff.) und Art. 62 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden in Verbindung mit § 106 DBG (Amtsbl. 432 ff.), während für Großhessen die Regelung gemäß § 86 des Gesetzes vom 12. 11. 1946 (Ges. u. VOB1. 205 ff.) Vorbehalten geblieben ist. In der sowjetischen Besatzungszone ist das DBG von 1937 durch Befehl Nr. 66/45 der SMA aufge- 3) Kramer a. a. O. § 4 Anm. 4. 4) Vgl. dazu Schmidt: „Die Verschollenheit nach, geltendem und künftigem Recht“ 1938 S. 21/22. B) Vgl. die amtliche Begründung B zu § 4 (Dt. Justiz 1939 S. 1317). hoben. Für die einschlägige Frage ist jetzt maßgebend die Anordnung des Präsidenten der Deutschen Zentralfinanzverwaltung vom 20. 5.1946 (Arbeit und Sozialfürsorge 1946/164 ff.). Hiernach erfolgt die Gewährung von Pensionen nach den früher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ) (Abschn. II Ziff. 2); das gleiche gilt für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, deren Ansprüche in Abschn. III behandelt sind. Es bestehen also keine Bedenken, entsprechend § 106 DBG zu verfahren, zumal es sich um einen allgemeinen Rechtsgedanken handelt, der schon im Reichsgesetz vom 17. 5. 1907 § 18 Gestalt erhalten hatte. In diesem Zusammenhang ist auch der Befehl Nr. 258/46 der SMA vom 26. 7.1946 beachtenswert, durch den die Unterstützung solcher Ehefrauen angeordnet worden ist, deren Männer nicht vom Kriege heimgekehrt sind oder sich in Gefangenschaft befinden; die Zahlung erfolgt von den sonst gesperrten Sparkassenkonten der Betroffenen. Auch die früheren Reichsversicherungsgesetze kennen nicht das Erfor-nis der Todeserklärung für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen6). In der sowjetischen Besatzungszone gilt mit Wirkung vom 1.2.1947 die VO des Präsidenten der deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge gemäß Befehl der SMA Nr. 28/477), in der über die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen im Fall der Verschollenheit zwar nichts bestimmt ist, die aber im § 72 Abs. 2 nur diejenigen früheren gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft setzt, die der VO widersprechen; da dies nicht der Fall ist, kann die Weitergeltung der in Anm. 6 genannten Bestimmungen angenommen werden. Im Privatversicherungsrecht fehlen in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall, herausgegeben vom Verband deutscher Lebensversicherungsgesellschaften, Angaben' darüber, wann die Leistung der Gesellschaft im Falle der Verschollenheit des Versicherten fällig wird. Doch muß auch hier, in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Sozialrechts, der prima facie-Anschein genügen, ohne daß es einer Todeserklärung bedarf8). Ist also für die unmittelbar dringenden Bedürfnisse der Angehörigen der Verschollenen zunächst gesorgt, kann auch dem Gläubiger des Verschollenen durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers geholfen werden, so bleiben im wesentlichen familienrechtliche und erbrechtliche Folgen zu bedenken, deren Ungeklärtheit auf die Dauer allerdings schwere Unzuträglichkeiten mit sich bringen würde. Sollte das Ergebnis der diesjährigen Friedenskonferenzen erkennen lassen, daß ein Friedensschluß in irgendeiner Form 1947 noch nicht zustandekommt, müßte man dem Gedanken einer gesetzlichen Sonderregelung wohl nähertreten; Voraussetzung wäre dafür das Vorliegen vollständiger und zuverlässiger Kriegseefangenen- und Interniertenlisten. Eine gesamtdeutsche Lösung der Aufgabe ist unabweisbar, um interlokalen bzw. interzonalen Widersprüchen hinsichtlich der Feststellung des Todes zu begegnen. Der übereinstimmende Ablauf sämtlicher Fristen durch Bestimmung eines einheitlichen Anfangszeitpunkts muß angestrebt werden, am besten durch Anknüpfung an einen Jahreswechsel, etwa 1946/47. Eine einjährige Verschollenheitsfrist dürfte genügen, in besonders gelagerten Zweifelsfällen läßt sich durch entsprechend längere Erstreckung der Aufgebotsfrist sachgemäß verfahren. Die allgemeine Gefahrverschollenheit des § 7 VerschG hat Bedeutung für alle diejenigen, die, ohne ) Vgl. RVO §5 1259 ff., 1289, AVG 5 28 VI. ReichsknappschG § 39 III. i i) „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1947 S. 91 ff. 8) So auch Prölß, WG 3. Aufl. S. 449. 60;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 60 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 60)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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