Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 59 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 59); I punkt berechnet, in dem der Verschollene vermißt worden ist. Der zuletzt genannte Sonderfall bietet keine besonderen Schwierigkeiten. Bei seinem Vorliegen haben die jeweiligen Verschollenheitsfristen spä-t testens mit dem Tage nach dem tatsächlichen Aufhören der Kampfhandlungen im Mai 1945 zu laufen begonnen und sind inzwischen abgelaufen, so daß das Verfahren eingeleitet werden konnte. Es ist bei der Handhabung nur zu beachten, daß der Tod des Vermißten keineswegs unzweifelhaft dargetan ' sein muß. Wäre das der Fall, so könnte bereits die durch die 3. Ausf.VO zum PStG in der Fassung der 4. Ausf.VO vom 17. 10. 1942 (RGBl. 1/597) bzw. 27. 9.1944 (RGBl. 1/219) §§ 25 ff. erleichterte Erwirkung der Sterbeurkunde oder das Verfahren bei Feststellung der Todeszeit gemäß VerschG §§ 39 ff. , helfen. Man wird die Anforderungen an die Glaub- haftmachung der für die hohe Wahrscheinlichkeit des Todes des Verschollenen sprechenden Umstände (VerschG § 18) also nicht überspannen dürfen. Die Bundesratsbekanntmachung vom 18. 4.1916 (RGBl. 296) in der Fassung der VO vom 9. 8.1917 (RGBl. 703) und des Gesetzes vom 20. 2.1925 (RGBl. 1/15), die ersichtlich der Vorschrift als Modell gedient hat, nennt als Beispiele für bestimmte Ereignisse, die für die Feststellung des Todeszeitpunktes maßgebend sein sollen, Gefecht, Sprengung und Schiffsunfall. Man wird hinzufügen können Absturz von brennenden Flugzeugen jenseits der Front, Verschüttung im später aufgegebenen Unterstand, Vermißtsein nach verlustreichem Sturmangriff usw. Dagegen hat der Regelfall der Kriegsverschollenheit bei der Berechnung der Verschollenheitsfrist zu Unstimmigkeiten geführt, die bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vorauszusehen waren. Das Gesetz bestimmt als Beginn der einjährigen Wartefrist „das Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendet erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist“. Hierbei stehen Friedensschluß und tatsächliches Ende der Kampfhandlungen nicht etwa wahlweise nebeneinander. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung' darf vielmehr sinngemäß nur zurückgegriffen werden, wenn kein Friedensschluß erfolgt1). Zwar versteht das Gesetz unter Friedensschluß nicht nur einen ausdrücklich als solchen bezeichneten Friedensvertrag, sondern jede förmliche Vereinbarung der kämpfenden Parteien, durch welche die Kampfhandlungen endgültig für beendigt erklärt werden. Die deutsche Kapitulation vom 8. Mai 1945 enthält jedoch keine solche Vereinbarung im Rechtssinne1 2). Sie bedeutet lediglich einen einseitigen Unterwerfungsakt Deutschlands gegenüber den Allnerten Nationen. Bis zum Abschluß des Friedensvertrages befinden sich daher die Allüerten Nationen, rechtlich gesehen, mit Deutschland noch im Kriegszustand. Wie die politische Entwicklung erkennen läßt, steht aber der Abschluß eines Friedens, in welcher Form auch immer, zwischen den Allnerten Nationen und Deutschland in absehbarer Zeit bevor. Infolgedessen ist für ein Zurückgreifen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Endes der Kampfhandlungen kein Raum. Erst das Ende des Jahres, in dem innerstaatlich rechtswirksam der Friedensschluß erfolgt (normalerweise durch Ratifizierung des Friedensvertrags durch Deutschland) setzt die regelmäßige 1) Vgl. Kramer in Schlegelberger-Vogels BGB VerschG § 4 Anm. 18 (1939). 2) A. A. Pipping: „Über die Zulässigkeit der Todeserklärung bei Kriegsverschollenheit", „Haus und Wohnung“ 1946 Nr. 6 S. 84. Frist des Gesetzes für die Kriegsverschollenheit in Lauf. Diese Auffassung entspricht der jetzt allgemein geübten Praxis der Gerichte in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands; sie wird von der Deutschen Justizverwaltung für die sowjetische Besatzungszone ständig vertreten und ist auch in Runderlassen der Provinzialregierung Mark Brandenburg (314/VI vom 19.11.1946) und der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt (Just. 2672 1/1231 vom 23.11.1946) zum Ausdruck gelangt. Sie hängt zusammen mit der Auslegung des Begriffs Kriegsende in Gesetzen und Verordnungen überhaupt. Hierzu liegt bisher eine Äußerung der britischen Provinzial-Militärregierung in Hannover (226/MG/5631/L/LEG vom 26.9.1946, Hann. Rpfl. 1946/112) vor, wonach sich die britische Regierung noch als im Kriegszustand mit Deutschland befindlich ansieht, „da die Allnerten Mächte noch keinen Friedensvertrag geschlossen und keine Erklärung abgegeben haben, die den Kriegszustand mit Deutschland beendet“. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die genannte völkerrechtliche Stellungnahme nicht notwendigerweise die Auslegung des Begriffs Kriegsende bei inländischen Gesetzen und Verträgen beeinflusse. Es stehe den deutschen Gerichten frei, den erwähnten Begriff im Einklang mit dem deutschen Recht und nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles auszulegen. Soweit Entscheidungen aus der britischen Besatzungszone bekanntgeworden sind (OLG Celle vom 4.5.1946, Hann. Rpfl. 46/59, OLG Celle vom 31. 5.1946, Hann. Rpfl. 46/74, vgl. auch , die Bek. des OLGPr. Hamm vom 16.9.1946, JB1.46 Nr. 17 S. 134), wenden sie die völkerrechtliche Anschauung jedoch auch auf innerdeutsche Rechtsbeziehungen an, und zwar in Auslegung von § 3 Abs. 1 der VO vom 11. 10. 1944 (RGBl. I S. 245) betr. Kündigung von Pachtverträgen frühestens zum Kriegsschluß des nach Kriegsende beginnenden Pachtjahrs (die VO wurde inzwischen durch Kontrollratsgesetz Nr. 44 vom 10. 1. 1947 aufgehoben). Mit Recht weist das OLG Celle darauf hin, daß auch nach dem Waffenstillstand vom November 1918 als Zeitpunkt der Kriegsbeendigung im Rechtssinne nachträglich der 10.1.1920 als der Tag der Ratifikation ‘ des Friedensvertrags festgesetzt worden sei (so übrigens auch das Gesetz vom 20.2.1925 Art. I grundsätzlich für die Ver-schollenheitsVO vom 9. 8. 1917 § 2), und daß die inneren Folgen des Zusammenbruchs jetzt noch viel weitgehender seien als damals, so daß keinesfalls die tatsächliche Einstellung der Feindseligkeiten, der Abschluß des Waffenstillstands oder die Kapitulation als Beendigung des Krieges angesehen werden könne. Übrigens entspricht die Unterscheidung zwischen Friedensschluß und tatsächlichem Kriegsende in VerschG § 4 Abs. 1 inhaltlich genau BGB § 15, wo sie noch unmißverständlicher gefaßt ist. Der vom OLG Celle herangezogene Gesichtspunkt dürfte entscheidend bei der Frage mitsprechen, ob ein neues Gesetz den Beginn der Kriegsverschollenheitsfrist anderweitig bestimmen sollte. In der Tat hat die VO des Zentraljustizamts für die britische Zone zur Ergänzung des VerschG vom 11.12.1946 (JB1. Braunschweig 1947/193) in Art. 1 dem § 4 des Gesetzes einen Absatz 5 folgenden Inhalts angefügt : „Der Beginn der Frist aus § 4 Abs. 1 wird durch VO des Zentralen * Justizamtes bestimmt.“ Eine Ausfüllung dieses Blanketts ist allerdings bisher nicht erfolgt. Auch sonst machen sich Bestrebungen bemerkbar, die Wartefrist für die Einleitung des Verfahrens anderweitig zu bestimmen. Richtig ist, daß sich in oder nach fast jedem großen Kriege der Neuzeit eine gesetzliche Sonderregelung der 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 59 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 59 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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