Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 58 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 58); Rechtsthebretiker das nicht bemerkt haben, so lag es daran, daß sie traditionellen Prinzipien anhingen, daß sie die Pandekten statt der Wirklichkeit studierten, daß sie glaubten, das Recht herrsche, wenn diese traditionellen Prinzipien sich reibungslos \ durchsetzten, und die Staatsmacht sei eine legale, wenn sie sich an diese Prinzipien halte. Für jenen Franzosen hingegen, in dem noch der Impuls der großen französischen Revolution lebendig war, hat das Recht nichts zu tun mit den überkommenen Prinzipien. Das Recht ist für ihn identisch mit der Verwirklichung des politischen Strebens des Volkes. Nur d i e Staatsgewalt hat Daseinsberechtigung, die die Verwirklichung dieses Strebens ist. Dieser Gedanke: das Recht ist identisch mit dem politischen Bestreben des Volkes, ist unserer deutschen Theorie ganz fremd geblieben. Für sie war das Recht immer identisch mit dem „Willen der Staatsmacht, der in den Gesetzen seinen Ausdruck findet“. Damit stellte sich die Theorie ganz eindeutig auf die Seite der in Deutschland herrschenden Machthaber. Die so nahe liegende Frage: was will diese Staatsmacht, welche politischen Kräfte dirigieren sie, hat diese Theorie der Geschichte und damit der Wirklichkeit selbst entfremdet nie gestellt. Den tiefgreifenden Antagonismus zwischen der Staatsgewalt und dem Volke hat sie daher nicht gesehen. Alles, was außerhalb der Grenzen des Staates lag, lag für sie auch außerhalb des Rechts. Sie lehnte es ab, sich mit ihm zu befassen. Doch das hat politische und nicht theoretische Gründe. Die Kapitulation des deutschen Bürgertums vor Bismarck und den Hohenzollem, seine volle Abwendung von dem demokratischen Gedanken, hat sich auch auf die deutsche Justiz und die deutsche Rechtslehre ausgewirkt. Das deutsche Bürgertum hatte durch seine Beugung unter Bismarck und die Hohenzollem Verzicht darauf geleistet, die große Bewegung des Volkes gegen den Bismarck-Wilhelminischen Staat zu leiten. Und mit der politischen Aktivität verlor es auch die geistige Kraft, dieses Staatswesen allseitig zu durchleuchten und seine übersteigerte und egozentrische Machtpolitik zu entlarven. So konnte es auch nicht jenen Prozeß der Rechtserneuerung durchführen, der wie Mittels richtig sieht die bürgerliche Revolution bringen könnte. Die deutsche Rechtstheorie hat im Gegenteil die preußisch-junkerliche Machtpolitik mit dem Nimbus des Rechts umgeben. Es ist für die Erforschung der politischen Geschichte Deutschlands und damit auch seiner Rechtsgeschichte von ganz entscheidender Bedeutung, daß sich der demokratische Gedanke und mit ihm die Gegenkräfte gegen jene Machtpolitik des bismarck-junkerlichen Staates nicht im Lager des Bürgertums erhalten und entwickeln konnten, sondern im Lager der Arbeiterschaft. Mit der Kapitulation des deutschen Bürgertums vor Bismarck und den Hohenzollem war der demokratische Gedanke auf die Arbeiterschaft übergegangen. Hier entwickelten sich jene Kräfte, die „die Statik veralteter, abgestorbener Konventionen“ durchbrachen. Aber diese Kräfte sind ip Deutschland nie zum Siege gekommen. Lange hat die deutsche Rechtstheorie die einzige demokratische Kraft in Deutschland, die Arbeiterbewegung, geschmäht und sich voll und ganz den reaktionären Kräften angeschlossen. Es ist an der Zeit, daß unsere Theorie erkennt, wo die Kräfte liegen, die uns einer glücklicheren Zukunft entgegenführen. Der „Kampf ums Recht“ ist nicht der Kampf abstrakter Prinzipien und persönlichen Intentionen, sondern der Kampf geschichtlicher Kräfte. Und es ist die Aufgabe der Rechtswissenschaft, diese Kräfte in ihrem Wesen und ihrer Bewegung zu erkennen und zur Entfaltung zu bringen. Fragen des Verschollenheitsrechts Von Rechtsanwalt Dr. Zimmerreimer, Berlin Im Zuge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse haben seit langem nicht mehr erlebte große Bevölkerungsbewegungen im gesamten europäischen Raum stattgefunden. Dadurch sind auch die natürlichen Zusammenhänge innerhalb der verschiedenen Lebensgemeinschaften vielfach zerrissen worden, was zu Ungewißheit über Leben und Verbleib zahlreicher Personen geführt hat. Die dadurch entstandenen familienrechtlichen und vermögensrechtlichen (insbesondere erb-, versicherungs- und versorgungsrechtlichen) Zweifelsfragen haben das Verschollenheitsrecht und seine Anwendung stark in den Blickpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt. Hierbei stehen sich gegenüber das Interesse an einer möglichst baldigen Klärung der Rechtsverhältnisse mit Hilfe der Todeserklärung und das Interesse des Vermißten an der Wahrung seiner Rechtsstellung. Gesetzliche Grundlage des deutschen Verschollenheitsrechts ist das Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit (VerschG) vom 4.7.1939 (RGBl. 1/1186) mit der 1. und 2. Ergänzungsverordnung (ErgV) vom 17.1.1942 (RGBl. 1/31) und 20.1.1943 (RGBl. 1/66). Das Gesetz, das an die Stelle von BGB §§ 13 20, EG BGB Art. 9 und der Verfahrensvorschriften der ZPO (§§ 946 ff., 960 ff.) getreten ist, bildet den vorhandenen Rechtszustand gemäß neuzeitlichen Tatbeständen und Erkenntnissen fort. Es ist weder durch die Gesetzgebung des Allierten Kontrollrats ausdrücklich aufgehoben worden, noch ist es mit Rücksicht auf das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 10.9.1945 Art. II als auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhend abzulehnen, wenn auch der auffällige Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwei Monate vor Kriegsbeginn und die Anwendung von Begriffen wie „besonderer Einsatz“ und „kriegsähnliche Unternehmung“ (VerschG § 4) den nationalsozialistischen Gesetzgeber erkennen lassen, vgl. dazu auch die „überwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung“ für die Einschränkung der Bekanntmachung des Aufgebots in VerschG §§ 20 (3), 56 (3). Die amtliche Begründung ist nur auszugsweise veröffentlicht (Dt. Justiz 1939/1311 ff.). Ist somit die Weitergeltung zunächst der materiellrechtlichen Vorschriften des Gesetzes, ausgenommen § 4 Abs. 4 (Bestimmung des Vorliegens eines „besonderen Einsatzes“ und seiner Beendigung durch den RJM im Einvernehmen mit dem Chef des OKW), imstreitig, so hat die Auslegung zweier Vorschriften über die besondere Verschollenheit erhebliche Unterschiede gezeitigt und infolge widerspruchsvoller Auskünfte auch durch Presse und Rundfunk allgemeine Unsicherheit in der Bevölkerung verursacht. Es handelt sich einmal um die Kriegsverschollenheit des § 4, sodann um die Gefahrverschollenheit des § 7. Beide Tatbestände überwiegen zurZeit an Bedeutung bei weitem die gewöhnliche Verschollenheit des § 3. § 4 läßt die Todeserklärung desjenigen zu, der als Angehöriger oder im Gefolge einer bewaffneten Macht an einem Krieg oder einem kriegsähnlichen Unternehmen ode? einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendet erklärt oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt worden ist, ein Jahr verstrichen ist. Beruht das Vermißtsein auf Umständen, die eine hohe Wahrscheinlichkeit des Todes begründen, so wird die Jahresfrist von dem Zeit- 58;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft aus-üben kann. Grundlegende Aufgaben, die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben.

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