Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 53); UdSSR. Er ist nach Artikel 30 das höchste Organ der Staatsgewalt. Er besteht aus zwei Kammern: dem Sowjet der Union (als der allgemeinen politischen Vertretung des gesamten Sowjetvolks) und dem Sowjet der Nationalitäten (als der besonderen paritätischen Vertretung aller Nationalitäten innerhalb der Sowjetunion, die bekanntlich alles andere als ein Nationalstaat ist). Die beiden Kammern kommen in dem gleichen demokratischen Verfahren zustande und haben auch die gleichen demokratischen Befugnisse. In gemeinsamer Sitzung wählen sie das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSRR (bestehend aus einem Vorsitzenden, 16 Stellvertretern entsprechend den 16 Unionsrepubliken, einem Sekretär und 15 Mitgliedern). Dieses Präsidium, das dem Obersten Sowjet für seine gesamte Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist, übt als „kollektiver Präsident“ die Funktionen des Staatsoberhauptes aus, z. B. das Begnadigungsrecht. Ebenfalls in gemeinsamer Sitzung beider Kammern bestellt der Oberste Sowjet den Ministerrat, also die Regierung der UdSSR. Zu ihr gehört auch der Justizminister. Nach Art. 78 ist das Justizministerium eines der sogenannten Unions- und Republikministerien, die sich (im Gegensatz zu den Unionsministerien, die den ihnen anvertrauten Zweig der Staatsverwaltung im gesamten Unionsgebiet entweder unmittelbar oder durch von ihnen eingesetzte Organe leiten) grundsätzlich der gleichnamigen Ministerien der einzelnen Unionsrepubliken zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedienen. Es haben demnach sämtliche 16 Unionsrepubliken innerhalb ihres Ministerrats, der von dem Obersten Sowjet der einzelnen Republiken bestellt wird (in ihnen gilt, da es sich ja nicht um Nationalitätenstaaten handelt, das demokratische Einkammersystem), einen Justizminister, der an der Spitze seines Unions- und Republikministeriums steht und dessen Charakter gemäß sowohl dem Ministerrat der betreffenden Unionsrepublik wie dem Unions- und Republik-Justizminister der UdSSR unterstellt ist (Art. 87). Das Schwergewicht der Verwaltung liegt also bei den Justizministerien der einzelnen Volksrepubliken, obwohl der Union z. B. die Gesetzgebungskompetenz über Gerichtsverfassung und Gerichtsverfahren und die Zuständigkeit zum Erlaß von Amnestieakten für die Gesamtunion zustehen (Art. 14). So aber wie die höchsten vollziehenden Organe der Staatsgewalt in der Union und in den einzelnen Republiken ihren Obersten Sowjets als den gewählten Volksvertretungen verantwortlich sind, so ist das Volk auch im Gerichtssystem der UdSSR, und zwar in allen Stpfen der Gerichtsbarkeit beteiligt und repräsentiert. Die Volksgerichte z. B., die erste Instanz mit weitreichender Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen, besetzt mit einem Volksrichter und zwei Schöffen, werden von der im Gerichtsbezirk wohnhaften Bevölkerung in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Abstimmung gewählt. Hierbei sind zu Richtern und Schöffen alle Bürger der UdSSR wählbar ohne Rücksicht auf Rasse oder Nationalität, Religion, Ansässigkeit, soziale Abstammung, wirtschaftliche Lage und frühere Tätigkeit. In der Regel wird zwar ein sachkundiger Anwärter gewählt, doch ist ein amtlicher Befähigungsnachweis in Gestalt eines Diploms oder dergleichen keineswegs Voraussetzung. Richter und Schöffen in der Verhandlung gleichberechtigt werden für drei Jahre gewählt, die Schöffen jedoch nicht mehr als 10 Tage im Jahr herangezogen. Die Justizverfassung der Sowjetunion verbindet in eigenartiger und charakteristischer Weise den Grundsatz aller Kulturstaaten: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ (Art. 112) mit dem Grundsatz der entfalteten Demokratie von der Rechenschaftspflicht des Richters gegenüber seinen Wählern, denen bei Vertrauensbruch auch das Recht vorzeitiger Abberufung der Richter und Schöffen zusteht. Entsprechende Organisationsnormen wie bei den Volksgerichten bestehen für die Gebietsgerichte und die Gerichte der autonomen Republiken und autonomen Gebiete. Diese sind teils erstinstanzlich tätig (für größere Zivil- und Strafsachen), teils Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Volksgerichte, und je nachdem mit einem Richter und zwei Schöffen oder drei ständigen Richtern besetzt. Sie werden von den Gebietssowjets der Deputierten der Werktätigen auf 5 Jahre gewählt. Die nächste Instanz bilden sodann die Obersten Gerichtshöfe der 16 Unionsrepubliken. Sie sind in bestimmten wichtigeren Strafsachen erstinstanzlich zuständig und dann wiederum mit einem Richter und zwei Schöffen besetzt, entscheiden im übrigen über Berufungen gegen Entscheidungen der Gebietsgerichte, und zwar in der Besetzung mit drei ständigen Richtern. Alle Mitglieder dieser Gerichte werden für 5 Jahre vom Obersten Sowjet der betreffenden Republik gewählt. Höchstes Gerichtsorgan schließlich ist der Oberste Gerichtshof der UdSSR. Er übt die allgemeine Aufsicht über die richterliche Tätigkeit aller nach-geordneten Gerichte und hat das Recht zur Revision aller Entscheidungen, d. h. gegebenenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung. Sein Plenum beschließt bindende Richtlinien für die Gerichtspraxis im Gesamtgebiet der Union. Als Gericht 1. Instanz ist der Oberste Gerichtshof der UdSSR für die wichtigsten Strafsachen zuständig und wie üblich besetzt (ein Richter, zwei Schöffen). Seine Mitglieder werden vom Obersten Sowjet der UdSSR auf fünf Jahre gewählt. Wichtig für einen Staatenverband mit über 180 verschiedenen Völkern ist das allgemeine Recht zum Gebrauch der Muttersprache vor Gericht und der Akteneinsicht unter Zuziehung eines Dolmetschers. Im übrigen gehören die Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und des Briefgeheimnisses zu den Grundrechten jedes Sowjetbürgers (Art. 127/128). Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und das Recht des Angeklagten auf Verteidigung ist in die Verfassung aufgenommen (Art. 111). Die Rechtsanwaltschaft, die Bestandteil des sowjetischen Gerichtssystems ist, stellt den Parteien sowohl gewillkürte Bevollmächtigte zur Verfügung als auch gerichtlich bestellte Verteidiger. Denn in allen Prozessen, an denen der Staatsanwalt als Anklagevertreter teilnimmt, ist die Verteidigung obligatorisch. Die Stellung der Staatsanwaltschaft ist in der Sowjetverfassung besonders herausgehoben. Der Staatsanwalt der UdSSR, der vom Obersten Sowjet auf die Dauer von 7 Jahren bestellt wird, hat die oberste Aufsicht über die Durchführung der Gesetze durch alle Ministerien und die ihnen unterstellten Einrichtungen ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen und jeden Bürger der UdSSR. Die Staatsanwälte der Republiken, Regionen, Gebiete werden vom Staatsanwalt der UdSSR auf fünf Jahre ernannt, die der Bezirke, Rayons und Städte auf die gleiche Zeit von den Staatsanwälten der Unionsrepubliken unter Bestätigung des Staatsanwalts der UdSSR, der seit der jüngsten Verfassungsänderung (von 1947) den Titel „Generalstaatsanwalt“ führt. Ihm allein sind alle Organe der Staatsanwaltschaft zugeordnet. Unabhängig in ihren Funktionen von jeder örtlichen Stelle sind sie über den Generalstaatsanwalt mittelbar dem Obersten Sowjet rechenschaftspflichtig. 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 53 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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