Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 47 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 47); harte Strafen in Sondergerichtsurteilen aus der Zeit vom 31. 1. 1933 bis 8. 5. 1945 durch Beschluß auf das angemessene Maß herabgesetzt werden können, wenn sie noch nicht oder nicht ganz vollstreckt worden sind. Als einheitliches Gesetz der drei Länder wurde auch das Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten erlassen (in Groß-Hessen am 29. 5. 1946, GVOB1. 1946 S. 136; in Bayern als Gesetz Nr. 22 am 31. 5. 1946, GVOB1. 1946 S. 182; in Württemberg-Baden als Gesetz Nr. 28 am 31. 5. 1946, RegBl. 1946 S. 171). Art. 1 dieses Gesetzes stellt die Forderung auf, daß Verbrechen und Vergehen, insbesondere solche, die mit Gewalttaten und Verfolgung aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und die während des Naziregimes aus diesen Gründen nicht bestraft worden sind, dann zu verfolgen sind, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne verlangen. Nach Art. 2 steht die Tatsache, daß die Tat während der Nazizeit für rechtens erklärt oder amnestiert, daß das Verfahren niedergeschlagen oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt worden ist, der Verfolgung nicht entgegen. Ebensowenig befreit das Handeln auf Befehl den Täter von der Verantwortung. Auch kann er sich nicht auf Verjährung berufen, diese gilt für die Zeit vom 31. 1. 1933 bis 1. 7. 1945 als gehemmt. Nach Art. 3 ist die Wiederaufnahme zu ungunsten des Täters innerhalb eines Jahres anzuordnen, wenn das Verfahren aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht durchgeführt worden ist. An dieser Stelle soll noch auf die groß-hessische VO. über die Aussetzung gerichtlicher Verfahren vom 22. 11. 1946 (GVOB1. 1946 S. 226) verwiesen werden, nach der alle gerichtlichen Verfahren, in denen über die politische Belastung einer Person zu entscheiden ist, auf‘Antrag oder von Amts wegen bis zur Rechtskraft des Beschlusses der Spruchkammer ausgesetzt werden können. Auf dem Gebiet des Zivilrechts ist zunächst das für alle drei Länder erlassene Gesetz über Rechtsmittel in der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erwähnen. Gleichlautend erging es in Bayern am 10. 4. 1946 als Gesetz Nr. 43 (GVOB1. 1946 S. 300) und in Groß-Hessen am 7. 9. 1946 (GVOB1.1946. S. 174). Das Gesetz Nr. 27 in Württemberg-Baden vom 25. 4. 1946 (RegBl. 1946 S. 163) enthielt einige Abweichungen von den beiden anderen Gesetzen, die aber durch das Gesetz Nr. 204 vom' 9.10.1946 (Amtsbl. 1946 S. 420) beseitigt wurden, worauf die neue, den anderen Gesetzen wörtlich angeglichene Fassung am 9.10.1946 bekanntgemacht wurde (Amtsbl. 1946 S. 420). Nach dem Gesetz findet in Zivilsachen gegen Urteile des Amtsgerichts die Berufung an das Landgericht und gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts die Revision an das Oberlandesgericht statt. Berufungen und Revisionen sind nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 300 RM übersteigt. Ohne Rücksicht auf den Beschwerdegegenstand sind die Rechtsmittel zulässig, wenn es sich um Mietaufhebungs- und Räumungsklagen oder um die Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt. In Ehesachen gibt es eine Revision’nur zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Erstinstanzliche Urteile der Landgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beschwerde findet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in FGG-Angelegen-heiten gegen Entscheidungen des Amtsgerichts an das Landgericht in den Fällen statt, in denen sie am 1. 1. 1934 zulässig war oder später zugelassen worden ist. Dasselbe gilt für die Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts, die an das Oberlandesgericht geht und, soweit es sich nicht um die Versagung des Armenrechts oder um Ordnungsstrafen handelt, eine Rechtsbeschwerde ist. Der Beschwerdegegenstand muß in vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in Kostensachen 50 RM übersteigen. Für alle Be-rufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften der ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1933 (Ausnahmen vgl. § 2). Die Kammern der Landgerichte entscheiden in Berufungs- und Beschwerdesachen in der Besetzung von drei Richtern. Am 5. 9. 1946 erging in Bayern die VO. Nr. 94 über die Rechtsgültigkeit von richterlichen Amtshandlungen u. dgl. (GVOB1. 1946 S. 304; gleichlautend die groß-hessische VO. vom 13. 11. 1946, GVOB1. 1946 S. 226), nach der Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen von Richtern, Notaren, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, die von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung eingesetzt worden sind, nicht mit der Begründung für nichtig erklärt werden können, daß der Betreffende nicht die im GVG bestimmten Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt erfülle. Die Hemmung der Verjährungsfristen und ähnlicher Fristen wurde durch im wesentlichen gleichlautende Gesetze Bayerns (Gesetz Nr. 27 vom 18. 6. 1946, GVOB1. 1946 S. 213) und Württemberg-Badens (Gesetz-Nr. 200 vom 16. 5. 1946, RegBl. 1946 S. 209) bis zum Schluß des Jahres 1946*) ausgedehnt, während nach der VO. Groß-Hessens über Verjährungsfristen vom 17. 1. 1946 (GVOB1. 1946 S. 55) „die bürgerlichrechtlichen Ansprüche, die Ende des Jahres 1945 noch nicht verjährt waren, nicht vor dem Schluß des Jahres 1946 verjähren“. Als gemeinsames Gesetz der drei Länder erging auch das Vertragshilfegesetz 1946 (bayrisches Gesetz Nr. 26 vom 25. 4. 1946, GVOB1. 1946 S. 197 mit Berichtigung vom 18. 9. 1946, GVOB1. 1946 S. 383; Württemberg-Baden, Gesetz Nr. 209 vom 2. 5. 1946, Amtsbl. 1947, S. 11; Groß-Hessen, Gesetz vom 24. 8. 1946, GVOB1. 1946 S. 170). Danach können die Schuldner richterliche Vertragshilfe in Anspruch nehmen, die in ihrer geschäftlichen Leistungsfähigkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind, daß sie selbst, ihre Schuldner oder Schuldnerschuldner von der öffentlichen Hand keine Zahlungen erlangen können oder daß sie infolge der derzeitigen Wirtschaftsverhältnisse ohne ihr Verschulden Teile ihres Vermögens verloren haben. Die Vertragshilfe besteht in der Stundung der Verbindlichkeiten durch das Gericht, mit oder ohne Anordnung von Teilzahlungen oder Sicherheitsleistung. Für das Verfahren ist z. T. auf frühere Bestimmungen Bezug genommen worden. Auf dem Gebiet des Wohnungswesens hat das Innenministeriurri von Württemberg-Baden am 8. 3. 1946 zwei Anordnungen zum Vollzug des Wohnungsgesetzes des Kontrollrats erlassen, die hauptsächlich verwaltungsmäßiger Natur sind (RegBl. 1946 S. 210, 212). Groß-Hessen bestimmte zunächst in einer VO. zur Abwendung von Notständen im Wohnungswesen vom 29. 6. 1946 (GVOB1. 1946 S. 164), daß auf Mietaufhebung oder Räumung gerichtete Verfahren bis zum Inkrafttreten der zur purchführung des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 18 .bevorstehenden WohnungsVO. auszusetzen seien. Diese VO. erging als VO. über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten am 23. 11. 1946 (GVOB1. 1946 S. 222) und setzte außer der vorerwähnten VO. vom 29. 6. 1946 die §§ 2, 3 und 3a des Mieterschutzgesetzes sowie § 9 der VO. vom 7.11. 1944 ganz und § 4 des Mieterschutzgesetzes insoweit außer Kraft, als er sich auf Wohnraum bezog (§ 7). In den §§ 1 bis 3 sind die Voraussetzungen der Mietaufhebungsklage neu geregelt, nach § 5 ist das Mieterschutzgesetz auf jedes Wohnverhältnis anwendbar, gleich, auf welchen rechtlichen Gründen es beruht, und § 6 bestimmt, daß das Wohnungsamt an gerichtliche Entscheidungen gebunden ist. In diesem Zusammenhang ist noch auf die groß hessische VO. zur einstweiligen Regelung der Nutzungsbefugnis von beschlagnahmten Wohnungseinrichtungsgegenständen vom 20. 7. 1946 (GVOB1. 1946 S. 167) zu verweisen, nach der Personen, die unter das Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus fallen, die Herausgabe solcher Gegenstände erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Spruchkammer verlangen können. Bis zu dieser Entscheidung sind derartige Herausgabeklagen auszusetzen und kann aus derartigen Urteilen die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. W. i) In Bayern bereits bis Ende 1947 (GVOB1. 1947 S. 16).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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