Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 39); Rechtsprechung § 1 StGB, § 1 KWVO. Bel wahlweiser Androhung von Zuchthaus und Gefängnis ist die im Einzelfall verwirkte Strafe für die Einordnung der Tat als Verbrechen oder Vergehen maßgebend. KG, Urteil vom 24. 4.1946 1. Ss. 13.46 (11. 46). Die weitere Rüge der Revision, daß § 27 b StGB, unrichtig angewendet worden sei, konnte ebenfalls nicht durchdringen. § 1 KWVO droht wahlweise Zuchthaus und Gefängnis an. Nach der Auffassung, daß für die Einteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen der ordentliche Strafrahmen und bei wahlweiser Androhung verschiedenartiger Strafen die schwerste Strafart maßgebend sei, stellt eine Zuwiderhandlung gegen die Kriegswirtschaftsverordnung gemäß § 1 StGB ein Verbrechen dar. Diese abstrakte Auffassung des Begriffs der strafbaren Handlung hat seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt. Bd. 69 S. 49 ff. die Rechtsprechung fast ausnahmslos beherrscht. Demgegenüber hat aber in der Rechtslehre die konkrete Auffassung Boden gewonnen, die auf die im Einzelfall zu erwartende oder die verwirkte Strafe abstellt. Der Senat hält die konkrete Auffassung grundsätzlich für die richtigere. Der Gesetzgeber kann zwar die strafbaren Handlungen allgemein in Strafrahmen einordnen und grundsätzlich bestimmen, daß diejenigen, die er für zuchthauswürdig erklärt, als Verbrechen anzusehen seien. Diese grundsätzliche Einordnung schließt aber eine andere Einordnung der einzelnen Tat durch den Richter nicht aus. Er allein kann auf Grund der Bewertung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters Endgültig entscheiden, ob die Tat ein Verbrechen ist. Gibt ihm der vom Gesetzgeber aufgestellte allgemeine Strafrahmen die Möglichkeit, auf Gefängnis zu erkennen, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bringt er damit zum Ausdruck, daß ein Verbrechen nicht vorliegt. Gegenüber dieser richterlichen Einordnung kann die Tat nicht aus bloßen Gründen der Gesetzesterminologie trotzdem als Verbrechen bezeichnet werden. Ob der Wortlaut des § 1 StGB, der auf die angedrohte Strafe abstellt, allgemein diese konkrete Auf-, fassung zuläßt, nach der die im Einzelfall verwirkte Strafe für die Einordnung der Tat als Verbrechen oder Vergehen maßgebend ist, kann zweifelhaft sein, braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden. Denn hier handelt es sich um die wahlweise Androhung von Zuchthaus oder Gefängnis. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die besagt, daß eine wahlweise mit Zuchthaus und Gefängnis bedrohte Handlung ein Verbrechen ist. Wenn Zuchthaus und Gefängnis nebeneinander stehen, ohne daß dem Richter eine Richtlinie gegeben wird, nach der er auf die eine oder die andere Strafart zu erkennen hätte, nötigt nichts dazu, die Zuchthausstrafe als in erster Linie angedroht und die einzelne Handlung deshalb stets als Verbrechen anzusehen. Dem Richter oder schon dem öffentlichen Ankläger, unbeschadet der endgültigen Entscheidung des Richters, wird hier die Entscheidung überlassen, ob er die Handlung als Verbrechen oder Vergehen ansehen will. Er prüft nicht, ob eine Strafe etwa von 2 Monaten Gefängnis oder von drei Jahren Zuchthaus angemessen sei, sondern prüft zunächst, ob der Fall überhaupt eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe erfordert, und trifft damit die Entscheidung, ob die Tat als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist. Gegenüber der konkreten Auffassung kann angeführt werden, daß sie eine gewisse Unsicherheit in den Gang des Strafverfahrens hineintrage. Denn wenn die Anklage über die Beurteilung der Tat als Verbrechen oder Vergehen eine vorläufige Entscheidung treffen und damit dem Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitsregelung und damit zusammenhängender Fragen, z. B. der Frage der notwendigen Verteidigung, Eröffnung des Hauptverfahrens eine bestimmte Richtung geben kann, so besteht die Gefahr, daß das über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidende oder das erkennende Gericht diese Beurteilung mißbilligen und das Verfahren somit wieder einer anderen Zuständigkeit zuweisen könnte. Diese prozessualen Schwierigkeiten sind aber nicht unüberwindlich und können auch sonst auftreten, wenn im Laufe des Verfahrens Staatsanwalt, eröffnendes und erkennendes Gericht der Tat eine verschiedene rechtliche Beurteilung angedeihen lassen. Über dem Erfordernis einer klaren Gestaltung des Strafverfahrens steht das Bedürfnis nach einer gemeinverständlichen Rechtspflege. Es muß aber imverständlich bleiben, wenn eine Tat, die der Richter mit einer geringen Gefängnisstrafe ahndet, trotzdem als Verbrechen bezeichnet werden und ein Angeklagter, den er nur als kleinen Übeltäter bewertet, zum Verbrecher gestempelt werden soll, und diesem aus terminologischen Gründen die Vergünstigungen, die mit einer Verurteilung zu einer geringen Gefängnisstrafe verbunden sind, insbesondere die der Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe gemäß § 27 b StGB verschlossen werden sollen. Gerade im Falle des § 27 b führt nur die konkrete Auffassung auch zu einem den heutigen Auffassungen über den Strafvollzug entsprechenden Ergebnis. Denn dieser Paragraph beruht auf dem Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 (RGBl. I 2 S. 1604). Kurzfristige Freiheitsstrafen sind aber gegenüber einem Verbrechen noch weniger geeignet, den Strafzweck z . erfüllen, als gegenüber einem Vergehen. § 156 StGB. Auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 ist jede Behördenstelle, zu deren Aufgabe es nach der Behördenorganisation gehört, Personal einzustellen, zur Entgegennahme der für die Durchführung der Direktive notwendigen eidesstattlichen Versicherungen zuständig. OLG Potsdam, Urteil v. 26.11.1946 VI Ss. 38/46. Der Senat hat die allgemeine Zuständigkeit des Bauamts zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen bei der Einstellung von Personal aus folgenden Erwägungen bejaht: Der Alliierte Kontrollrat hat in seiner Direktive Nr. 24 (Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 5 S. 98) in Zusammenfassung bereits früher ergangener Weisungen der einzelnen Zonenbefehlshaber die Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus amtlichen und verantwortlichen Stellungen gefordert. Gemäß Abschnitt 4 dieser Direktive ist für die Entfernung und den Ausschluß politisch unzuverlässiger Personen im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle verantwortlich, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht. Weiter ergibt Abschnitt 13 der Direktive, daß in Zweifelsfällen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden sollen, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Zur Durchführung dieser Kontrollratsdirektive müssen bei allen Einstellungen in Behörden Überprüfungen der Einstellungsbewerber in politischer Hinsicht vorgenommen werden. Da aber in zahllosen Fällen urkundliche Unterlagen vernichtet oder nicht zu beschaffen sind, da es ferner an Zeugen fehlt und schließlich bewußt falschen Angaben nicht Tor und Tür geöffnet werden kann, bleibt die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung oft das einzige Mittel, eine wahrheitsgemäße Erklärung des Einzustellenden über seine Person, vor allem in politischer Hinsicht herbeizuführen und damit eine brauchbare Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Es widerspräche den unabweisbaren Bedürfnissen der heutigen Verwaltungspraxis, der die Aufgabe gestellt ist, die Kontrollratsdirektive Nr. 24 durchzuführen, wenn man die Zuständigkeit von Behörden zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen engherzig verneinen wollte. Der Wortlaut des § 156 StGB zwingt auch nicht zu solcher Engherzigkeit. Er setzt nur eine allgemein zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen „zuständige“ Behörde voraus, gibt aber keinen Anhalts- 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 39 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung und in den Bezirken des Leiters der Bezirksverwaltung. Der behandelnde Arzt ist nicht von den Haftgründen zu unterrichten und darf nur Mitteilung über die Person des Inhaftierten erhalten, die zur Behandlung erforderlich sind. Haftunterbrechung bei Haftunfähigkeit Wird in einem fachärztlichen Gutachten Haftunfähigkeit festgestellt, so entscheidet bezüglich der Haftunterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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