Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 37 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 37); nur durch die Zuweisung von Grundbesitz möglich, der allein durch solche Enteignungen gewonnen werden konnte. In der Provinz Mark Brandenburg hat daher das Präsidium am 6. September 1945 die Verordnung über die Bodenreform erlassen. Diese im Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung von 1945 Seite 8 ff. abgedruckte und durch bisher 12 Ausführungsbestimmungen erläuterte Verordnung hat eine Reihe von Rechtsfragen gezeitigt, von denen einzelne, die in der Praxis eine besondere Rolle spielen, im nachfolgenden erörtert werden sollen. Während der Artikel I zusammen mit der Präambel mehr ein Programm aufstellt, das die Ziele der Bodenreform erläutert und in der Praxis bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen meist nur hilfsweise heranzuziehen ist, ist der Artikel n, der die Schaffung des Bodenfonds aus dem der Enteignung unterliegenden Grundbesitz1) behandelt, oft unmittelbar anzuwenden, jedoch in mancher Richtung hin zweifelhaft und der Auslegung bedürftig. Artikel II bestimmt in Ziffer 2 zunächst, daß der Grundbesitz gewisser Personenkategorien mit lebendem und totem Inventar und landwirtschaftlichem Vermögen entschädigungslos enteignet werden soll. Um welchen Grundbesitz es sich dabei handelt, ist im Artikel HI Ziffer 2 gesagt. Unter Grundbesitz im Sinne des Artikels II ist danach der gesamte landwirtschaftliche Besitz einschließlich des Herrenhofes, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Sümpfe usw. zu verstehen. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Enteignung auf den landwirtschaftlichen Besitz beschränkt ist. Gewerblich genutzter Grund und Boden fällt also an sich nicht darunter. Wohl aber sind Fälle denkbar, in denen solcher Grund und Boden als zum landwirtschaftlichen Grundbesitz gehörend angesehen werden muß. Man denke nur an diejenigen Gewerbebetriebe, die lediglich Nebenbetriebe der Landwirtschaft darstellen. Als landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind diejenigen dieser Betriebe anzusehen, die die Erzeugnisse der der Enteignung unterliegenden Landwirtschaft ganz oder vorwiegend verarbeiten. Eine Brauerei z. B., die die auf dem landwirtschaftlichen Gelände angebaute Gerste, oder eine Brennerei, die die darauf gewonnenen Kartoffeln verwertet, wird gegebenenfalls unbedenklich als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen sein und unterliegt mit der Enteignung. Nach Artikel IV Ziffer 13 der Verordnung gehen solche Betriebe, wenn sie Kleinbetriebe sind, zur Benutzung an die Ausschüsse der gegenseitigen Bauernhilfe oder an die Kreisverwaltungen, wenn sie Großbetriebe sind, an die Provinz über. Als gewerbliche Betriebe können aber grundsätzlich nur diejenigen Anlagen angesehen werden, die zur Zeit des Inkrafttretens der Bodenreformverordnung noch betrieben, d. h. gewerblich genutzt wurden. Von ihren Eigentümern stillgelegte Betriebe gehören also nicht dazu. Die Tatsache, daß sie früher einmal gewerblich betrieben worden sind, läßt sie nicht aus der Anwendung der Bodenreformverordnung herausfallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur für diejenigen stillgelegten Betriebe gemacht werden, deren Stillegung erst während und in Auswirkung des Krieges auf Grund behördlicher Anordnung erfolgt ist. Außer dem Grundbesitz wird auch alles darauf befindliche lebende und tote Inventar und andere landwirtschaftliche Vermögen entschädigungslos enteignet (Art. n Ziffer 2 und 3). Es fragt sich, ob i) i) Die Verordnung verwendet den Begriff „Besitz“ im Sinne von „Eigentum“ nach der Terminologie des BGB. Im folgenden soll dem Sprachgebrauch der Verordnung gefolgt werden. darunter nur das Inventar fällt, das dem Grundeigentümer gehört, oder auch das, das im Eigentum anderer steht. Ein solches Auseinandergehen von Grundeigentum und Inventareigentum ist durchaus möglich. Das Inventar ist als Zubehör des Grundbesitzes anzusehen, da es aus selbständigen beweglichen Sachen besteht, die bestimmt sind, den Zwecken des Grundbesitzes zu dienen. Wie auch sonst bei Zubehör, ist es möglich, daß der Eigentümer ein anderer ist als der, dem das Grundstück gehört. Es braucht nur an das Inventar von Pächtern gedacht zu werden oder an landwirtschaftliche Maschinen, die von der Lieferfirma unter Eigentumsvorbehalt geliefert, aber noch nicht abgezahlt sind u. dgl. Auch dieses Inventar unterliegt der entschädigungslosen Enteignung, da sowohl Art. II wie Art. HI von allem auf dem Grundbesitz befindlichen lebenden und toten Inventar sprechen, das der Enteignung unterliegt. Es ist bei dieser weiten Fassung der Bestimmungen nicht möglich, ihre Anwendbarkeit auf dasjenige Inventar zu beschränken, das dem Eigentümer gehört. Welchen Eigentümern dieser Grundbesitz zu enteignen ist, ist in Art. II Abs. 2 unter a und b gesagt. Es handelt sich da zunächst um den Grundbesitz der Kriegsverbrecher und Kriegsschuldigen. Hierzu gehören nach der Ausführungsverordnung Nr. 2 alle Personen, die von dem Alliierten Komitee zur Untersuchung der Handlungen und zur Aburteilung der hauptsächlichsten Kriegsverbrecher oder von entsprechenden Regierungskommissionen der vereinten Nationen für schuldig befunden werden, Verbrechen gegen die friedliebenden Völker begangen zu haben. Kriegsschuldige sind alle Personen, die in Deutschland unter Hüter führende Staatsbeamte waren, führende Kommandostellen der Armee oder andere fahrende Stellungen inne hatten. Als führend sind anzusehen: Stellen vom Landrat und Kreisbauernführer an aufwärts, ferner die Mitglieder des Generalstabes, der Oberkommandos des Rüstungsrates, des Preußischen Staatsrates, des Reichstages sowie die Wirtschaftsführer, die Leiter der Reichswirtschaftsgruppen und anderer zentraler Organisationen des Hitlerstaates. Als Naziführer sind alle Personen anzusehen, die führende Stellungen in der Hitlerpartei oder einer ihrer Gliederungen inne hatten, vom Kreisleiter an aufwärts, die Stabsleiter in den Gaubauernführungen, ferner alle Mitarbeiter der Gestapo und des SD. Außerdem können die Gemeinde- und Kreiskommissionen zur Durchführung der Bodenreform der Provinzialkommission die Enteignung des Bodens und des landwirtschaftlichen Vermögens anderer aktiver Faschisten vorschlagen, die den unteren Gliederungen der faschistischen Partei oder anderer faschistischer Organisationen angehört und Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben. Den aktiven Faschisten werden gleichgestellt alle aktiven Verfechter der Nazi-Ideologie, auch wenn sie nicht Mitglieder der Hitlerpartei oder ihrer Gliederungen waren. Die Entscheidung über die Enteignung trifft in diesen Fällen die Provinzalkommission, die nach Art. IV Ziff. 3 als oberste Instanz zur Entscheidung von Fragen gebildet ist, die sich bei der Anwendung der Verordnung ergeben. Besondere Schwierigkeiten bereitet die Auslegung des Art. HI. Da nach Art. n Ziffer 3 neben dem gesamten feudal-junkerlichen Boden auch der Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet wird, taucht wiederholt die Frage auf, wie diese Größe von 100 ha zu berechnen ist, sei es, daß einem Eigentümer mehrere Grundstücke gehören oder ein Grundstück mehrere Eigentümer hat. Hierüber bestimmt Art. HI Abs. 1 37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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