Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 36 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 36); Es ist selbstverständlich, daß eine kriminal-technische Ausbildung des Juristen nicht die Aufgabe haben kann, ihn als Spezialisten für kriminal-technische Untersuchungen auszubilden. Sie soll vor allen Dingen darin bestehen, das Wissen zu übermitteln, wie eine Vollauswertung der sachlichen Beweise und Spuren als objektive Beweise der Täterschaft durch deren wissenschaftliche Untersuchung zu erlangen ist. Die Juristen sollen soweit mit der kriminaltechnischen Untersuchungsmethodik bekanntgemacht werden, daß sie als Richter und Staatsanwälte das Untersuchungsverfahren bei der Aufklärung von Verbrechen und dessen Ergebnisse vom kriminaltechnischen Standpunkt richtig bewerten können, daß sie beurteilen können, welcher Art Untersuchung eines gegebenen. Beweisgegenstandes tunlich wäre, um denselben erschöpfend auszuwerten, und sie sollen den erklärenden Ausführungen des Sachverständigen kritisch folgen können. Sie sollen endlich soweit kriminaltechnisch ausgebildet sein, daß sie in einzelnen eiligen Fällen einfachere Vorprüfungen gewisser, als sachliche Beweise in Betracht kommender Objekte sowie Spuren zur Orientierung auch selbst ausführen könnten (z.B. orientierende Vergleichung von Fingerabdrücken, Spuren, Handschriften usw.), um danach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Was nun die Frage anbetrifft, auf welche Weise die kriminaltechnische Ausbildung der Juristen bzw. eine Ausbildung in der „Kriminalistik“ am zweckmäßigsten zu erfolgen habe, so gehen wir von unseren eigenen praktischen Erfahrungen aus. Wir1) haben seinerzeit an der juristischen Fakultät der Universität zu Riga und der Deutschen Hochschule, des Herder-Institus zu Riga, kriminaltechnische Untersuchungsmethodik vorgetragen und tragen jetzt „Kriminalistik“ an der juristischen Fakultät der Universität zu Berlin vor. Wir sind der Meinung, daß die kriminaltechnische Ausbildung bzw. die Ausbildung in der „Kriminalistik“, zugleich mit der allgemeinen juristischen Ausbüdung an der Hochschule zu erfolgen habe, wobei das Gesamtgebiet der „Kriminalistik“ bzw. der „Kriminaltechnik“ nicht in getrennte Einzelgebiete (Spurenkunde, Daktyloskopie usw.) auf geteilt, zu verschiedenen Zeiten, d. h. in nicht einander folgenden Semestern vorgetragen werden darf, sondern als geschlossenes, systematisch zusammenhängendes Ganzes vorzutragen ist. Wir erachten es für zweckmäßig, den gesamten Lehrstoff als Lehrfach „Kriminalistik“ auf zwei aufeinander folgende Semester zu verteilen. In einem Semester wäre der erste Teil der „Kriminalistik“, bezeichnet als „Kriminalistik I. Teil“, vorzutragen, und zwar der allgemeine Teil der Kriminalistik (Geschichtliches, Methodik der Verbrechensaufklärung, Kriminaltaktik, Bewertung der Zeugenaussagen usw.) und der allgemeinere Teil der kriminaltechnischen Untersuchungsmethodik (Tatortuntersuchung, Sicherung sachlicher Beweise, Spurenkunde und Spurenreproduktion, Daktyloskopie, Identifizierungsmethodik, Brandursachen und Untersuchung von Brandschäden sowie speziellere Untersuchungsmethodik, wie Untersuchung von Geschossen und Patronenhülsen, Staub usw.). Im anderen Semester wäre „Kriminalistik H. Teil“ vorzutragen, und zwar die Methodik der graphischen kriminaltechnischen Untersuchungen (Das Wesen der Handschrift, Handschriften- und Unterschriftenidentifizierung, allgemeine physikalische (mikroskopische usw.) Urkunden- und Schriftuntersuchungsmethodik, Ur- i) A. K a n g e r , Die kriminalteehnisehe Ausbildung der Juristen an der Lettländischen Universität. Archiv für Kriminologie, Bd. 87, S. 178 182. künden- und Banknotenfälschungen, Maschinenschriftidentifizierung, Geheimschriften und graphische Einzeluntersuchungen). Eine solche Verteilung des Lehrstoffes hat sich durchaus bewährt. Unerläßlich ist es aber, daß der Stoff nicht bloß theoretisch behandelt wird, sondern die Vorlesungen mit Demonstrationen von Präparaten, Vorführung von Lichtbildern und gewissen praktischen Übungen verbunden sind. Wenn es vielleicht vorläufig aus technischen oder anderen Gründen noch nicht möglich sein sollte, durchzuführen, daß ein jeder Jurist an der Hochschule eine Ausbildung in der „Kriminalistik“ erlangen muß, so müßte doch eine solche Ausbildung für diejenigen unbedingt obligatorisch sein, die sich der richterlichen oder staatsanwaltlichen Tätigkeit zu widmen gedenken bzw. es müßte zur Bedingung gemacht werden, daß alle diejenigen, die sich der Referendarprüfung unterziehen wollen, eine Ausbildung in der „Kriminalistik“ nachzuweisen haben. Die Möglichkeit einer Ausbildung in der „Kriminalistik“ müßte an allen juristischen Fakultäten der Universitäten in Deutschland geboten sein. Diese, jetzt vor allen Dingen durchzuführende engere kriminalistische Ausbildung könnte dann später, wie schon oben erwähnt, den Verhältnissen entsprechend durch andere kriminalistische Disziplinen wie Kriminalpsychologie usw. erweitert und endlich zu der so lange angestrebten abgeschlossenen, vollständigen kriminalistischen Ausbildung ausgestaltet werden. Der Umfang des der Enteignung unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzes nach der Bodenreform-YO der Provinz Mark Brandenburg vom 6. 9. 1945i) *). Von Ministerialrat Dr. Löwenthal, Prov. Perm. Brandenburg Die politische Entwicklung in Deutschland hat in stets steigendem Maße die Notwendigkeit gezeigt, den landwirtschaftlichen Großgrundbesitz aufzuteilen. Die Verwirklichung des Verlangens der landarmen und landlosen Bauern und Landarbeiter nach einer gerechten Verteilung des Bodens wurde nicht hur durch das Vorhandensein der großen Güter gehindert, diese waren auch von jeher Bollwerke der militaristischen Reaktion und später des Faschismus. Dieser hatte es dann durch das Reichserbhofgesetz verstanden, seine Stellungen auf dem flachen Lande noch zu verstärken. Nicht bauernfähig war nach der Rechtsprechung der Anerbengerichte jeder, der antifaschistisch eingestellt war oder auch nur in dem Verdacht einer solchen Gesinnung stand, und wer nicht bauernfähig war, konnte den Erbhof auch dann im Erbgang nicht erhalten, wenn er sonst an sich zum Anerben berufen wäre. So war dafür gesorgt, daß die zu Erbhöfen erklärten Wirtschaften beim Tode des Eigentümers nur von Faschisten erworben werden konnten. Nach dem Zusammenbruch des Hitlerstaates war es also ein politisches Gebot, die Güter der Großgrundbesitzer und Faschisten' aufzuteilen. Hinzu kam das wirtschaftliche und soziale Erfordernis, Millionen von Umsiedlern aus den abgetrennten Ostgebieten unterzubringen und Existenzgrundlagen für sie zu schaffen. Das war in großem Umfange *) Der Aufsatz behandelt nur eine Teilfrage aus der Bodenreformgesetzgebung. Die grundsätzlichen politischen und rechtlichen Probleme, die durch die Bodenreform aufgeworfen worden sind, werden in einem späteren Beitrag behandelt werden. (Die Redaktion.) 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 36 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 36 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit und der Untersuchungsführer enthalten. Außerdem ist die Kontrolle getroffener Festlegungen zu verbessern. Um diese Reserven in der TIA.

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