Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 32 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 32); können. Die Arbeit darf kein Strafübel sein, sondern soll und muß dem Gefangenen Gelegenheit geben, durch Willensanstrengung und möglichst befriedigende Leistungen an seiner inneren und äußeren Vervollkommnung mitzuwirken und sich so auf den Tag seiner Befreiung und die damit verbundene Wiedereinschaltung in den freien Arbeitsprozeß vorzubereiten. Die Arbeit im Gefängnis muß Erziehungsarbeit sein, sonst entwertet und vereitelt sie das Strafziel, indem sie den Gefangenen zur Aufsässigkeit und Drückebergerei anreizt. Der Sinn der Gefangenenarbeit wird in sein Gegenteil verkehrt, wenn man es unternimmt, je nach der Schwere der Tat die Empfindung des dafür zu erleidenden Freiheitsentzuges durch Arbeitszwaiig, insbesondere durch Erzwingung von Arbeiten, die dem Bildungsstand Und den Fähigkeiten des Sträflings womöglich widersprechen, zu steigern. Wenn es überhaupt ein Heilmittel gibt, den auf lange Zeit seiner Freiheit beraubten Menschen vor der Verzweiflung und der unheilbaren Verkümmerung zu bewahren, so ist es die Zuweisung regelmäßiger und nüztlicher Arbeit, insbesondere von Arbeit im Freien, also vornehmlich landwirtschaftlicher Tätigkeit. Es war daher eine Tat von höchstem sittlichen Wert und für das deutsche Strafrecht von epochaler Bedeutung, daß die vom Reichsrat verkündeten Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 7. Juni 1923 (RGBl. II S. 263 ff.) diesen Sinn der Gefangenenarbeit richtig erkannten und ihn in den §§62 und 85 durch Einzelbestimmungen, die noch heute zum erheblichen Teil als mustergültig angesehen werden können, zur Durchsetzung verhalten. Damit hoben sie freilich unverkennbar den im Wortlaut des Gesetzes bestehengebliebenen Unterschied der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe praktisch nahezu auf. Er wird vollends sinnlos, wenn man sich in Anerkennung der vorstehend dargelegten Thesen auch dazu entschließt, im Strafvollzüge den Appell an das Ehrgefühl des Strafgefangenen in den Vordergrund zu stellen, es anzusprechen, zu entwickeln und zu stärken, statt den Gefangenen durch eine ohnehin sinnlose Diffamierung zu entmutigen und neuen Verbrechen in die Arme zu treiben. Erfreulicherweise besteht, obwohl wir noch keine neue Strafvollzugsordnung besitzen, die Gewißheit, daß diese Leitgedanken im Strafvollzüge der zuständigen deutschen Behörden künftig in vollem Umfange verwirklicht werden müssen, denn die von der Deutschen Justizverwaltung durch Runderlaß vom 16. Oktober 1945 bekanntgegebenen, von tiefstem sozialen Empfinden getragenen und in den anderen demokratischen Ländern in ihrer Wirkung bereits erprobten Richtlinien für den Strafvollzug haben in der Direktive Nr. 19 des alliierten Kon-trollrats über Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser vom 12. November 1945, wenn auch nicht mit ausdrücklichen Worten, so doch dem Inhalte nach, grundsätzlich Anerkennung gefunden. Die Gestaltung des Strafvollzuges im einzelnen geht über das Thema der vorstehenden Erörterungen hinaus, immerhin aber sei hier wenigstens der Kernsatz der Richtlinien vom 16. Oktober 1945 hervorgehoben : Der Gefangene muß vom Objekt des Strafvollzuges zum Subjekt desselben werden, er muß innerlich an dem beteiligt werden, was der Strafvollzug mit ihm im Auge hat. Der Gefangene muß die Möglichkeit haben, seine Stellung im Anstaltsgefüge selbstverantwortlich mitzubestimmen. Dem dienen ein pädagogisch aufgebautes Progressivsystem mit stufenweisem Strafvollzug, die Verleihung fester Rechtspositionen an den Gefangenen nach Maßgabe seiner Einfügung in das soziale Gefüge der Anstalt, eine vorsichtig einsetzende und mit dem innerlichen Fortschreiten des Gefangenen sich steigernde Selbstverwaltung. Kein Kasernendrill, sondern Gruppenpädagogik und Gemeinschaftsbildung. Es ist kaum anzunehmen, daß diese Sätze in der Klarheit ihres Programms und der Wärme des ihnen innewohnenden sozialen Empfindens irgendeine stichhaltige Anfechtung heutzutage noch erfahren könnten. Wohl aber unterstützen und bestätigen sie die vom Verfasser vertretene Auffassung, daß sich auch im materiellen Strafrecht der Unterschied zwischen Zuchthaus und Gefängnis überlebt hat, und daß also auch in der Fassung der Strafbestimmungen die Einheitsstrafe zu der Anerkennung gelangen sollte, die sie sich im Strafvollzüge tatsächlich bereits erobert hat. Uber die Notwendigkeit einer kriminaltech-nischen Ausbildung der Juristen Von Prof. A, Kanger, Berlin wirkt. Mitglied der Inte nationalen Akademie für Kriminalistische Wissenschaften Als in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhun-derts die Verbrecher begannen, Errungenschaften 1 der Wissenschaft und Technik für ihre Zwecke auszunutzen, und deshalb zur Verbrechensaufklärung, besonders zur Auswertung der sachlichen Beweise und Spuren, wissenschaftliche Untersuchungsmethoden der verschiedensten Wissenszweige angewandt werden mußten, entstand allmählich ein neues Wissensgebiet der Verbrecherbekämpfung und der Verbrechensaufklärung, die Kriminalwissenschaften. Damit trat auch die Notwendigkeit heran, die bisherige Ausbildung der Juristen entsprechend zu erweitern. Eine solche erweiterte Ausbildung wurde denn auch schon seit Ende des vorigen Jahrhunderts angestrebt, und diese Frage ist besonders in den Versammlungen der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (I. K. V.) sehr eingehend behandelt worden. In seinem Aufsatze „Die Internationale Kriminalistische Vereinigung und die kriminalistische Ausbildung“ schreibt Prof. Heimberger1), Bonn: „Niemand konnte die Sorge für die Ausbildung der Personen, die an der Strafrechtspflege beteiligt sind, näher liegen, als der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung. Ihr Ziel ist die Verbesserung der Strafrechtspflege. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es nicht, neue Gesichtspunkte zu eröffnen und neue Möglichkeiten vorzuschlagen. Es muß auch Vorsorge getroffen werden, daß die Beamten, welchen die Verfolgung und die Aburteilung der Verbrecher und die Vollstreckung der Strafe übertragen ist, nach den neuen Gesichtspunkten erzogen und für die neuen Maßnahmen vorgebildet werden.“ Schon 1895, in der 6. Hauptversammlung der I. K. V. ln Linz wurde als dritter Gegenstand der Tagesordnung die Frage behandelt „Die berufsmäßige Ausbildung der praktischen Kriminalisten“1 2). Dabei wies einer der drei Referenten, der damalige Landgerichtsrat Dr. Hans Gross, darauf hin, daß den Juristen Kenntnisse der Hilfswissenschaften des Strafrechts fehlen, besonders aber desjenigen, was Gross unter der Bezeichnung „Kriminalistik“ zusammenfaßte. Der Schlußteil des damals einstimmig angenommenen Beschlusses lautete: „Der Geschäftsführende Ausschuß wird beauftragt, über die Einrichtungen des kriminalistischen Unterrichts in den verschiedenen Staaten und über die Mittel zur Vervollkommnung desselben Bericht zu erstatten“ 3). 1) Mitteil, der I. K. V. 1914, Bd. 21, S. 345 365. 2) Mitteil, der I. K. V. 1896, Bd. 5, S. 284 und 1914, Bd. 21 S. 349 351. S) Referat in den Mitteil, der I. K. V. 1914, Bd. 21 S. 354. 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 32 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 32 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Verhafteten werden in den für sie erforderlichem Umfang mit den Regimebedinqungen in der Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit , vorn Zeitpunkt der Aufnahme an, vertraut gemacht. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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