Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 263 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 263); in seinen Betrachtungen über die „Rechtsidee“, das Verhältnis von geistiger Freiheit und sozialer Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Rechtsschutz. Er betont als vordringliche Aufgabe die Notwendigkeit einer „Wiederherstellung der Kechts-iüee“ (S. 15, 85) durch Festigung des Rechtsigedankens und Einrichtung eines möglichst weitgehenden Rechtsschutzes (Sicherung der individuellen Rechte durch ordentliche Rechtspflege, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit). Der Rechtsgedanke müsse auch „materiell“ wieder hergestellt werden, sagt G., durch gesetzliche Sicherung der staatsbürgerlichen Grundrechte. Die Aufrichtung des liberalen Rechtsstaates ist demnach für ihn das Primäre (dem entspricht die Gestaltung der süddeutschen Verfassungen), die Neugestaltung der Gesellschaft und Wirtschaft das Sekundäre. Letztere ergibt sich bei ihm nicht mit zwingender Notwendigkeit aus der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung, sondern ist Ausfluß des der Rechtsidee entspringenden Gedankens nach sozialer Gerechtigkeit. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dieser Auffassung soll hier nicht erfolgen. Nur so viel sei gesagt, daß nach sozialistischer Ansicht sich die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Neuordnung aus den realen, nicht zuletzt durch den Faschismus geschaffenen Verhältnissen ergibt und daß sich erst aus dieser Neuordnung ein neues demokratisches Rechtsbewußtsein ergeben wird, nicht aber umgekehrt eine doch ganz abstrakte und unbestimmte „Rechtsidee“ die Neuordnung herbeiführt. Der „soziale Liberalismus“ G.’s kommt der sozialistischen Auffassung insofern entgegen, als auch Geiler die „Herstellung einer verstärkten Wirtschaftsdemokratie und die Schaffung einer neuen Sozialordnung“ fordert und sich zu einer grundsätzlichen Bodenreform in Verbindung mit dem Sied-lungs- und Genossenschaftsgedanken bekennt (S. 90). Den Juristen gehen besonders die Ausführungen über „Rechtssicherheit und Rechtsschutz“ (Ansprache zur Eröffnung des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) am 8. März 1946) und „über die Rechtseinheit zur Reichseinheit“ (Ansprache bei der Zweiten Interzonalen Tagung der Leiter des Justizwesens in Wiesbaden am 4. Dezember 1946) an, in denen G. sich als Vertreter einer rechtssoziologischen Methode mit dem Rechtspositivismus auseinandersetzt und vom Richter Kenntnis der tatsächlichen Lebensverhältnisse und der Rechtswirklichkeit fordert. Der nazistische Satz „Recht ist, was dem Volke nützt“, führte zu einem unheilvollen nationalistischen Opportunismus und zu einer Vergewaltigung und Verunreinigung des Rechtsdenkens, über das Verhältnis von Gesetz und Recht, Recht und Macht, über das Verhältnis des Richters zum Gesetz und des Gesetzes zur Rechtsidee äußert sich G. ausgehend von dem Grundsatz, daß Recht und Leben untrennbar zusammengehören und daß das Wesen des Rechts in seiner Ordnungsfunktion liege. Deshalb fordert er von den Juristen, besonders von den jungen Juristen, daß sie außer dem Gesetz auch das Leben in seiner Vielfältigkeit kennen und beachten, vor allen Dingen dessen wirtschaftliche und soziale Seite. Wir möchten hinzufügen, daß das Recht in seiner Ordnungsfunktion nicht erstarren, nicht zum Hemmnis der gesellschaftlichen Entwicklung werden darf, was es leider gerade heute wieder vielfach geworden ist. Auch die Kenntnis von den Gesetzen der gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung gehört zu den Voraussetzungen eines fortschrittlich demokratischen Rechtsdenkens. Das Recht soll nicht nur Vorhandenes ordnend konservieren, sondern seine normale Weiterentwicklung fördern, d. h. die Ordnungsfunktion soll nicht nur statisch sein, sie muß dynamisch sein und der lebendigen Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft dienen. Der Gesetzgeber soll die Tore des geltenden Rechts weit dem Neubau der sozialen Ordnung öffnen und der Richter aus seiner Vertrautheit mit den konkreten Lebensverhältnissen helfen, neue Wege zu finden. Je mehr das gelingt, um so eher werden Gesetz und Recht und damit die Juristen von den vorwärts treibenden Kräften des Fortschritts nicht mehr als ewige Hemnisse, ewig sich forterbende Krankheit empfunden, sondern als wahrhafte, bewußte und berufene Förderer auf dem Wege der menschlichen Gesellschaft zu dem Ziele sozialer Gerechtigkeit als dem eigentlichen Fundament geistiger Freiheit. Dr. Schultes. Dr. Franz Scholz, Ausschließung und Austritt aus der GmbH. (Der Rechts- und Steuerdienst, Heft 4), 2. verbesserte Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln-Hansahaus. 42 S., Preis: 3,60 RM. Ein besonderes Bedürfnis für die Neuauflage der 1942 erschienenen Monographie ist nicht zu erkennen. Die breit behandelten Fragen der Ausschließung eines Gesellschafters wider seinen Willen und seines Austritts gegen den Willen der Mitgesellschafter als außerordentlicher Rechtsbehelfe bei besonders wichtigem Grunde sind heute (nach Zerschlagung z. B. der Kartellbindungen) an der Zahl der Fälle gemessen sicher unbedeutend. Praktisch hat die schrittweise RG-Recht-sprechung vom 140. bis 169. Bande die Fragen ziemlich i. S. des Verf. beanwortet. Theoretisch, methodologisch geht die Arbeit über das Übliche nicht hinaus und bringt nichts Neues. Gesetzestreue Wortauslegung und freiere „Auslegung“ praeter und contra legem gegeneinander in der Anwendbarkeit abzugrenzen, ist rein logisch nicht möglich. Das lehrt die Rechtsgeschichte der Auslegung samt den Interpretationsverboten vom C. j. c. bis zum ALR. Die beiden Auslegungsarten spiegeln den Widerstreit von Rechtssicherheit und Streben nach diffe-renzierterer Gerechtigkeit. Wortauslegung, wie sie im eng-lichen Recht weithin vorherrscht, hat auch ihre guten Seiten: Sie wirkt erzieherisch gegen Schlamperei der Gesetzesmacher und der Vertragsmacher. Autoritäre Staaten, in denen man wörtliche Eefolgung der Befehle des sich unfehlbar dünkenden Gesetzgebers erwarten sollte, huldigen vielfach gerade aber nur, soweit ihre Absichten zu schlechtem oder verkehrtem gesetzgeberischen Ausdruck gekommen sind der vom Verf. warm vertretenen freien Auslegung sogar contra legem. Napoleons Sicherheitsklausel des Art. IV C. c. wie die nazistischen Zumutungen an die richterliche Interpretation Verf. beruft sich da auf Stuckart ebenso wie auf § 63 des Preuß. Erbh.Rechts von 1933 erweisen es. Die materiellen Ergebnisse des Verfassers sind durchaus vertretbar, wenn auch die Gegenmeinung beileibe nicht den „Bankrott" der Rechtsprechung bedeuten würde, was in ihre Meinung verliebte Autoren ja zumeist zu behaupten pflegen. Emst Meyer Dr. Franz Scholz, Klein-Kommentar zum GmbH-Gesetz. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln-Hansahaus. 82 S., Preis 4,80 RM. Der Verf. eines Groß-Kommentars zum GbmH-Ges. (1928) kommt hier zur zeitgemäßen Kurzform und tritt damit in Wettbewerb zu dem beliebten „Baumbach“ (zuletzt 1941), der an Prägnanz und Übersichtlichkeit nicht so leicht zu übertreffen ist. Um so näher hätte es gelegen, die praktische Brauchbarkeit wenigstens durch gegenwartsgerechte „Fortschreibung“ zu steigern. Verf. geht jedoch ausdrücklich, wenn auch nicht ganz konsequent, hinsichtlich Gesetzgebung wie Rechtsprechung lediglich auf den Reichsrechtszustand von Anfang 1945 zurück (S. 13), das neue „Lokalrecht“ beiseitelassend ein bequemes Verfahren, das leider bei den'Kommentatoren einreißt , und überläßt die Weiterführung dem Benutzer. Die Länderverschiedenheiten kommen also nicht zum Ausdruck, während die Einführung des GmbHGes. in den „wiedererlangten Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet“ treulich vermerkt wird. Lediglich auf Berlin wird gelegentlich exemplifiziert, sein VO-Blatt als einziges neues angeführt, sogar zur Zitierung von Kontrollratsgesetzen. Für Gemeindebetriebe wird bei § 1 nur auf die Deutsche Gem.O verwiesen. Probleme, wie die Sitzverlegung von GmbH aus dem Gebiet östlich der Oder-Neiße oder Erlöschen und Löschung zu landeseigenen Betrieben gewordener GmbH in der sowjetischen Zone werden nicht gestreift. Als „neueste Rechtsentwicklung“ gilt der letzte Band der RGZ. Geltung der Generalklausel vor den Verwaltungsgerichten wird zu § 62 nur für „Österreich, Hamburg, Bremen und Sachsen“ (dieses hat jetzt Enumeration) angenommen, während doch - schon 1945 Thüringen ebenfalls die Generalklausel hatte. Die Beurteilung des Geltens oder Nichtgeltens von handelsrechtlichem Kriegsmaßnahmenrecht ist vielfach anfechtbar (vgl. NJ S. 151 ff). Besser wäre seiner tatsächlichen Aufhebung oder Änderung durch Ländergesetze (z. B. in der französischen Zone, in Thüringen, in Sachsen - Anhalt) nachzugehen gewesen. Auch der Aufhebung des RegistereinsichtsG durch Kontrollratsgesetz Nr. 24 (§ 10 Anm. 5) und der britischen Militärbefehle über verlängerte Handelsbücheraufbewahrung wird nicht gedacht. Ein Vorzug des Kommentars ist beim Verfasser naheliegend die ausführlichere Berücksichtigung des Finanz- und Steuerrechts. Emst Meyer Zeitschriften Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR): hrsgg. v. RA Dr. E. Reimer, Berlin. Verlag Chemie, GmbH, Weinheim (Bergstr.) und Berlin. Jahresbezugspreis: 50, RM; Einzelheft: 9, RM. Die altbekannte Fachzeitschrift hat im Januar 1948 mit dem 1. Heft ihres 50. Jahrgangs ihr Erscheinen wieder aufge-nommen. Aus dem Inhalt des 1. Heftes: Reimer, Der Rechtszustand auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Aufgaben und Gestaltung der Zeitschrift; Wehr, Rückblick Ausblick; Moser von F i 1 s e c k, Bericht über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes; Reitst ö 11 e r, Gewerblicher Rechtsschutz in der Republik Österreich ; van der Wehrt, Zur Frage der Priorität in der Übergangszeit; Müller-Börner, Ausstellungsschutz ?; M e 1 d a u, Patentgesetz Erfindergesetz: Linde, Schutz für Gebrauchsmuster; Ruschke, Die deutschen Markenrechte in der Friedensregelung; Maemecke, Einiges über das neue amerikanische Warenzeichengesetz von 1946 (in Kraft getreten am -5. 7. 1947); Runge, Die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze der Literatur und Kunst in Kriegs- und Nachkriegszeit; Schlechtriem, Stellung und Aufgabe des Übersetzers. 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 263 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 263 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei sowie - die Strafprozeßordnung , besonders die, zu besitzen. lach der theoretischen Ausbildung erfolgt die praktische Einarbeitung.

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