Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 259 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 259); Auf dem Gebiete des materiellen Strafrechts ist von besonderer Bedeutung die VO des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. 5. 1947 (VOB1. 47 S. 65). Art. I § 1 dieser VD bestimmt, daß in der Zeit vom 30. 1. 1933 bis 8. 5.1945 begangene Verbrechen, wenn sie damals aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind, noch jetzt verfolgt werden können, wenn die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt. Eine Amnestie, die Niederschlagung des Verfahrens oder andere Maßnahmen aus der Zeit von 1933 bis 1945, durch die die Taten für straffrei erklärt worden sind, stehen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgegen (§ 2). Dasselbe gilt für die Vorschriften über die Verjährung (i 3). § 4 bestimmt, daß Handeln auf Befehl nicht von der Verantwortlichkeit für eine Straftat befreit. In Art. II sind dieselben Grundsätze für die Strafvollstreckung herausgearbeitet worden. Auch diese kann, ohne Rücksicht auf eine Begnadigung oder eine Verjährung, nachgeholt werden (§§ 5 7). Nach Art. III kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschuldigten erfolgen, wenn die Einleitung des Verfahrens seinerzeit zu Unrecht aus politischen Gründen abgelehnt worden ist oder wenn aus diesen Gründen ein Freispruch, eine Einstellung oder eine unverhältnismäßig geringe Bestrafung erfolgt ist. Eine Vereinheitlichung des Rechtszustandes in der britischen Zone ist auch durch die VO des Zentral-Justizamts über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. 6. 47 (VOB1. S. 68) herbeigeführt worden, die am 15. 6. 47 in Kraft getreten ist und gleichzeitig die nach dem 8. 5. 45 von den Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone erlassenen Vorschriften über die Gewährung von Straffreiheit (vgl. Neue Justiz 47 S. 70) außer Kraft gesetzt hat, allerdings mit der Maßgabe, daß schon ausgesprochene Gnadenerweise auf Grund dieser VOen auf jeden Fall ihre Gültigkeit behalten. Die Regelung der neuen VO geht dahin, daß zunächst für alle Straftaten Straffreiheit gewährt wird, die in der Zeit vom 30. 1. 1933 bis 8. 5. 1945 überwiegend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder, um sich dessen Verfolgung zu entziehen, begangen worden sind. Dasselbe gilt für solche Taten, die nur nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren. Ausgenommen sind solche Straftaten, die aus Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen begangen worden sind. Straffreiheit wird ferner für militärische Verbrechen und Vergehen gewährt. Art. II der VO bestimmt, daß in den Fällen, in denen zwar keine Straffreiheit gewährt wird, in denen aber grausame oder übermäßig hohe Strafen verhängt worden sind, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten Urteile aus der Zeit vom 30. 1. 33 bis 8. 5. 45 auf ein gerechtes Strafmaß zurückgeführt werden können. Nach Art. III sind alle yermerke über Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, von Amts wegen im Strafregister zu tilgen und Milderungen der Strafe dem Strafregister mitzuteilen. Grundsätzlich ergeht über die Frage, ob für ein Urteil Straffreiheit oder Strafmilderung zu gewähren ist, ein Beschluß der Strafkammer des Landgerichts. Nur solche Urteile, welche auschließlich wegen Straftaten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art ergangen sind (d. h. für die ausschließlichen politischen Taten), gelten als durch die VO aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Hierüber erteilt die Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung (§ 7). Auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts ist noch die VO Nr. 31 über die Verhütung von Diebstählen alliierten Eigentums (Niedersächs. Rechtspflege 47 S. 54) zu erwähnen, nach deren Art. I sich strafbar macht,- wer ohne Berechtigung in oder auf einem Gebäude, einem Schiff, einem Gelände etc., soweit diese durch alliierte Streitkräfte oder deren Angehörige besetzt sind, angetroffen wird. Nach Art. II ist strafbar, wer in der Nachtzeit eine Waffe oder Einbruchswerkzeug bei sich führt oder, in der Absicht, eine Straftat zu begehen, sein Gesicht maskiert oder unkenntlich gemacht hat. Nach Art. III ist strafbar, wer tagsüber in der Absicht, eine Straftat zu begehen, Waffen oder Einbruchswerkzeuge bei sich führt. Nach Art. IV sind deutsche Polizeibeamte strafbar, die ihre Dienstpflicht derart vernachlässigen, daß es einem Straffälligen gelingt, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Verhandlung gegen Personen, die diese Vorschriften verletzen, findet nach Art. V vor einem Gericht der Kontrollkommission statt, das in den Fällen der Art. I III alle Strafen außer der Todesstrafe und in den Fällen des Art. IV Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 10 000 RM oder eine dieser Strafen verhängen kann. Für Hamburg ist am 12. 12. 1947 eine VO über die Ausübung, des Gnadenrechts in der Hansestadt Hamburg ergangen (Hamb. Ges.u.VOBl. 47 S. 13). Nach dieser VO ist der Amtsrichter als Vollstreckungsbehörde ermächtigt zur bedingten Strafaussetzung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen und zur Gewährung von Strafausstand bis zu einem Jahr, wenn die erkannte Strafe nicht mehr als 3 Monate beträgt. Das gilt nicht für Urteile der Jugendgerichte. Im übrigen hat sich der Senat die Ausübung des Gnadenrechts ebenso Vorbehalten wie die Anordnung der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister oder der Straftilgung in diesem. Auf zivilrechtlichem Gebiet ist zunächst zu erwähnen die VO des Zentral-Justizamts über das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9. 6. 47 (VOB1. 47 S. 76), die eine Neuregelung des Berufungsverfahrens unter Abänderung einiger Vorschriften der Zivilprozeßordnung bringt. Zunächst wird die Berufungssumme für die britische Zone einheitlich auf 100 RM festgesetzt. Die früheren dahingehenden Einzelverordnungen der Oberlandesgerichtspräsidenten sind damit gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Zurücknahme der Berufung kehrt die VO durch entsprechende Änderungen des § 515 ZPO im wesentlichen zu dem Rechtszustand in der Zeit vor 1933 zurück: die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur nqch bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. Nach Abs. 2 muß die Zurücknahme der Berufung wieder durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Die Wirkungen der Zurücknahme der Berufung (Verlust des Rechtsmittels und Kostenerstattungspflicht) werden allerdings nicht mehr, wie früher, durch Urteil, sondern durch unanfechtbaren Beschluß ausgesprochen, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf. Durch die Fassung des § 516 i. V. mit §§ 518 und 519 ist klargestellt, daß es wieder eine besondere Frist für die Berufungsbegründung neben der eigentlichen Berufungsfrist gibt. Nach § 519 b kann das Berufungsgericht die Berufung nur dann als unzulässig verwerfen, wenn die Berufung an sich nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet ist. Dagegen ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht mehr gestattet, wenn sie offensichtlich unbegründet erscheint. Die Verwerfung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Anschlußberufung wird durch die §§ 521, 522, 522a ebenfalls der alte Rechtszustand wieder hergestellt. Hinsichtlich des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel in der Berufungsinstanz übernimmt die VO durch die entsprechende Fassung des § 529 den Rechtszustand, wie er durch die Novelle vom 27. 10. 1933 (RGBl. I S. 780) geschaffen worden war. Dasselbe gilt für die Erhebung einer Widerklage und die Geltendmachung der Aufrechnung in der Berufungsinstanz sowie für die Nachholung von Erklärungen oder Anträgen auf Parteivernehmung, die in erster Instanz unterblieben oder verweigert worden sind (§ 531). § 532 hat ebenfalls wieder die alte Fassung erhalten, nach der ein in erster Instanz abgelegtes gerichtliches Geständnis auch für die Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält. Für die Zurückverweisung einer Sache an das Gericht erster Instanz hat die VO bei der Fassung des § 538 eine Zwischenlösung gefunden. Zwar werden die für die Zurückverweisung in Frage kommenden Fälle wieder einzeln aufgezählt. Das Gericht ist aber nicht wie früher durch eine Mußvorschrift gezwungen, in diesen Fällen zur Zurückverweisung zu gelangen; vielmehr ist es hierzu nur durch eine Soll-Vorschrift angehalten. Für den besonderen Fall, daß das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet, hat die VO in § 539 die Möglichkeit zur Zurückverweisung wieder zugelassen. Die Wiederherstellung der alten Fassung des § €26 ZPO über die Zulassung 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 259 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 259 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen. Wie in den Vorjahren erstreckte sich der quantitative Schwerpunkt der Vorgangsbearbeitung mit steigender Tendenz auf Straftaten, die - im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch ist Spionage gemäß Strafgesetzbuch . als Straftat der allgemeinen Kriminalität ist, Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Bei der Bearbeitung von Geheimnisverratsdelikten der allgemeinen Kriminalität ist ständig zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X