Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 254 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 254); Die §§ 251a und 331a ZPO sind nicht in der durch die 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. 1. 1943 (BGBl. I S. 10) eingeführten, sondern in der alten Fassung anzuwenden. OLG Halle, Urteil vom 4. 6. 1947 2 U 57/46. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung den § 251a ZPO in der Fassung des § 7 Absatz 5 der 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl. I S. 10) angewandt mit der Begründung, nach der von der „Landesverwaltung Sachsen“ gebilligten Praxis des Landgerichts Dessau seien die Vereinfachungsverordnungen (mit Ausnahme der darin angegebenen Rechtsmittelbeschränkungen) als gültig anzusehen. Es war zu prüfen, ob diese Ansicht richtig ist, soweit es sich um die Abänderung der §§ 251a und 331a ZPO durch die 4. Vereinfachungsverordnung handelt. Auszugehen war dabei von der VO des Prä-* sidenten der Provinz Sachsen vom 6. Februar 1946 (VOB1. S. 300), die in § 1 bestimmt: „In der Provinz Sachsen werden grundsätzlich nur die deutschen gesetzlichen Bestimmungen angewendet, die vor dem 30. 1. 1933 erlassen worden sind. Es gelten jedoch: 1. gesetzliche Bestimmungen des Prozeßrechts, soweit sie das Ergebnis einer von nationalsozialistischen Gedanken unabhängigen Rechtsentwicklung sind, 2 auch dann, wenn sie zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 erlassen sind.“ Die durch die 4. Vereinfachungsverordnung eingeführte Abänderung der §§ 251a, 331a ZPO besteht darin, daß die Sätze 2 4 des 1. Absatzes des § 251a und der 2. Satz des § 331a gestrichen worden sind. § 251a in der vor dem 30. Januar 1933 geltend gewesenen Fassung enthielt in Satz 2 die Vorschrift, daß ein Urteil nach Lage der Akten nur in einem besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin verkündet werden dürfte und nur dann, wenn in einem früheren Termin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, und Satz 3 bestimmte, daß das Gericht der nichterschienenen Partei den Verkündungstermin durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben hatte. Im 2. Satz des § 331a der alten Fassung war bestimmt, daß auf den dort behandelten Sonderfall eines Urteils hach Lage der Akten die Vorschriften des § 251a Absatz 1 Sätze 2 4 entsprechende Anwendung fänden. Es ist nun nicht zu verkennen, daß sich die Vorschrift des § 251a Absatz 1 Satz 3 in der Praxis nicht bewährt hatte, weil die dem System der Zivilprozeßordnung fremde Benachrichtigung durch eingeschriebenen Brief häufig von den Geschäftsstellen unterlassen wurde oder in anderer Weise versagte, daß ihre Beseitigung oder Änderung also durchaus im Zuge einer zweckentsprechenden Fortentwicklung des Verfahrensrechts läge. Das gilt jedoch nicht für den 2. Satz des § 251a Absatz 1, insoweit als dort bestimmt war, daß ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen dürfte, wenn in einem früheren Termin eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Diese Vorschrift war vernünftig und sachgemäß, indem sie die Erlassung eines die Instanz abschließenden Endurteils davon abhängig machte, daß durch eine mündiche Verhandlung der Sach- und Streitstand wenigstens bis zu einem gewissen Grade geklärt worden war und die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, zu Worte zu kommen, so daß die Gewähr für eine sachlich richtige Entscheidung im wesentlichen gegeben war. Ihre Beseitigung entsprach also in keiner Weise den Bedürfnissen der Praxis und konnte auch aus sonstigen Gründen nicht als der sachdienlichen Fortentwicklung des Verfahrensrechts dienlich angesehen werden. Es ist nun aber nicht angängig, die durch die 4. Vereinfachungsverordnung eingeführte Abänderung der Fassung des § 251a ZPO teilweise als gültig anzuerkennen und bestehen zu lassen, im übrigen aber abzulehnen, vielmehr kann sie nur einheitlich zugelassen oder zurückgewiesen werden. Da nach der Auffassung des Senates vordringlich Wert darauf zu legen 1st, daß nach Möglichkeit die Richtigkeit des Urteils gewährleistet wird, also die Voraussetzung des § 251a alter Fassung bestehen bleibt, ist die Neufassung der 4. Vereinfachungsverordnung im ganzen abzulehnen. Geht man hiervon aus, so beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfährensmangel, in dem es erlassen worden ist, obwohl die zwingende Vorschrift des § 251a Absatz 1 Satz 2, die nach § 331a Satz 2 auch für das Versäumnisverfahren gilt, dem entgegenstand. § 567 ZPO, § 12 RAGebO. Gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das LG in der Berufungsinstanz ist die Beschwerde nicht zulässig. OLG Halle, Beschluß vom 11.8.1947 1 W 109/47. In § 12 RAGebO ist bestimmt, daß gegen einen nach § 18 GKG ergangenen Wertfestsetzungsbeschluß dem Rechtsanwalt die Beschwerde „nach Maßgabe des § 567 Abs. 3 und der §§ 568 575 der Zivilprozeßordnung“ zusteht. An die Stelle der früheren Absätze 2 und 3 des § 567 ZPO ist durch § 5 der Vierten Vereinfachungsverordnung ein neu gefaßter Abs. 2 folgenden Wortlauts getreten: „Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungs- und Beschwerdeverfahren und gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Vorschriften des § 519 b Abs. 2 und des § 793 Abs. 2 sowie des § 6 der Dritten Vereinfachungsverordnung bleiben unberührt.“ Diese Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens hat im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Provinzialverordnung vom 6. 2. 1946 nach Ansicht des Senats auch jetzt noch Geltung, weil diese gesetzlichen Bestimmungen des Prozeßrechts das Ergebnis einer von nationalsozialistischen Gedanken unabhängigen Rechtsentwicklung sind, die vorher schon in dem Ausschluß einer Beschwerde gegen Versagung des Armenrechts, „wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat“, (§ 127 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i. d. F. der Zivilprozeßnovelle vom 27. 10. 1933) und in der Bestimmung des § 519 b Abs. 2 zweiter Halbsatz ZPO sich angebahnt hatte. Auch einige andere Vorschriften der Vierten Vereinfachungsverordnung sind mit demokratischer Rechtsauffassung durchaus vereinbar und als fortschrittliches Verfahrensrecht weiterhin anwendbar, so die der Vereinfachung der Klagerücknahme und der Berufungsrücknahme dienende Neufassung des § 271 Abs. 2 und 3 ZPO und des § 515 ZPO durch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung. Die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Entscheidungen, welche von den Landgerichten „im Berufungs- und Beschwerdeverfahren“ erlassen werden, erscheint auch deshalb unbedenklich, weil die Zivilkammer in beiden Verfahren mit drei Richtern besetzt ist. Der völlige Ausschluß jeglicher Beschwerde gegen Wertfestsetzungen, den die Dritte Vereinfachungsverordnung in § 3 Nr. 5 b bestimmte, ist dagegen nicht mehr zu rechtfertigen, würde vielmehr eine undemokratische Beschränkung des Rechtsschutzes bedeuten. Die Wertfestsetzung, die der Beschwerdeführer beanstandet, ist als landgerichtliche Entscheidung im Berufungsverfahren nach vorstehenden Darlegungen der Anfechtung durch Beschwerde entzogen. Strafrecht § 20 RJGG. Zur weiteren Anwendbarkeit des § 20 des Reichs-jugendgericlitsgesetzes vom 6.11.1943. OLG Gera, Urteil vom 6.12.1947 1 Ss 433/47. Hinsichtlich des von dem Angeklagten vor der Mordtat begangenen fortgesetzten schweren Diebstahls geben die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu Bedenken keinen Anlaß. Sie bedürfen aber insoweit der besonderen Beachtung, als der Angeklagte während der ersten Ausführungsakte dieser Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des § 20 Abs. 1 RJGG auch für diese Tat nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts bestraft. Nach dem letzten Halbsatz des § 20 Abs. 1 RJGG soll eine Bestrafung eines Jugendlichen nach den Vorschriften 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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