Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 250); Aus den Gründen: Die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Eigentumsrechtes des Klägers an dem streitigen Pferd war zulässig, da der Kläger, wie es gemäß § 256 ZPO erforderlich ist, ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Eigentumsrechtes hat. Der Kläger hat glaubhaft dargetan, daß er von der Erhebung der Leistungsklage nur deshalb bewußt Abstand genommen hat, weil er dem Beklagten das Pferd vorerst belassen will, da dieser es im Augenblick dringend benötige. Die Erhebung der Feststellungsklage liegt daher auch im Interesse des Beklagten und sie ist für den Kläger unter diesen Verhältnissen die einzige Möglichkeit, um eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Der Kläger ist Eigentümer des Pferdes, da ihm gemäß § 929 BGB das Eigentum an dem Pferde durch den Zeugen K. wirksam übertragen worden ist und da er dieses Eigentumsrecht auch nicht durch eine Beschlagnahme auf Grund der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. 9.1945 verloren hat. Wie der Zeuge K. glaubhaft bekundet hat, hat der Kläger von ihm das Pferd käuflich erworben. Er hat ihm somit das Pferd übereignet. Der Kläger hat bei den Verhandlungen nicht zum Ausdruck gebracht, daß er für seinen Vater als den Eigentümer der Landwirtschaft kaufen wollte. Wenn es auch, wie der Zeuge bekundet hat, ihm als Verkäufer gleichgültig gewesen sein mag, ob er das Pferd an den Kläger oder an dessen Vater übereignete, so ist doch auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen, daß der Kläger den Willen hatte, das Pferd für sich zu erwerben. Das Vorhandensein dieses Willens schließt aber aus, daß durch Vermittlung des Klägers ein Eigentumserwerb des Vaters des Klägers erfolgt ist. Dafür, daß dieser Wille des Klägers tatsächlich vorhanden war, spricht die Tatsache, daß der Vater des Klägers, wie er bekundet hat, die Absicht hatte, seine aus drei Bauernhöfen bestehende Landwirtschaft nach dem Kriege an seine Söhne zu verteilen. Unter diesen Verhältnissen ist es durchaus glaubhaft, daß der Kläger bereits damit angefangen hat, für eigene Rechnung Vieh für die ihm in Aussicht stehende Wirtschaft anzuschaffen. Dies ist zumal in der heutigen Zeit verständlich, wo jeder bemüht ist, seine Barmittel in Sachwerten anzulegen. Auch hatte der Kläger bei dem geringen Pferdebestand der väterlichen Wirtschaft ein Interesse daran, selbst das Pferd zu erwerben, damit er bei der infolge des Ende des Krieges nun nahe bevorstehenden Teilung für seine Wirtschaft das Pferd behalten konnte. Auf Grund der Aussage des Vaters des Klägers und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger bereits seit seiner Schulzeit in der Wirtschaft tätig war und diese zuletzt fast selbständig geleitet hat, ist auch als erwiesen anzusehen, daß der Kläger über die zum Ankauf notwendigen Mittel verfügte und diese auch hierzu verwendet hat. Es erscheint durchaus glaubhaft, daß der Vater des Klägers, wie er bekundet hat, diesem vor allem in der Kriegszeit, wo den Landwirten Barmittel stets in genügendem Ausmaße zur Verfügung standen, jährlich Beträge in einer Gesamtsumme von 1 bis 2000 RM gegeben hat. Gegen die Annahme, daß der Kläger das Pferd für sich erwerben wollte, sprächt auch nicht die Tatsache, daß er nach der Bekundung des Zeugen K. es seiner Zeit dem Zeugen freigestellt hat, sich aus dem Stall des Vaters des Klägers eine Kuh auszusuchen, die er zusätzlich zu den 1000 RM, die er bar vom Kläger erhalten hatte, noch für das Pferd erhalten sollte. Einmal hat der Kläger sein anfängliches Anerbieten selbst zurückgezogen und hat dem Zeugen K., wie dieser bekundet hat, eine bestimmte Kuh zugewiesen, von der Kläger behauptete, daß sie sein Eigentum sei, was jedoch vom Beklagten nachträglich bestritten wird. Die Eigentumsfrage hinsichtlich der Kuh ist aber unerheblich, nachdem das Gericht als erwiesen ansieht, daß der Kläger den Willen hatte, das Pferd für sich zu erwerben und für seinen Ankauf erhebliche eigene Barmittel in Höhe von 1000 RM, die den Wert der Kuh mindestens um das Doppelte übersteigen, aufgewandt hat. Die Verwendung einer dem Vater des Klägers gehörigen Kuh zum Ankauf des Pferdes würde daher möglicherweise nur einen Ersatzanspruch des Vaters begründet haben; auf den Eigentumserwerb des Klägers an dem Pferde wäre die Tatsache jedoch ohne Einfluß gewesen. Ein Verlust des Eigentums an dem Pferd durch den Kläger ist auch nicht durch die Beschlagnahme der väterlichen Wirtschaft auf Grund der Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 eingetreten, weil nach Auffassung des Gerichts die Bestimmungen der Bodenreform-Verordnung dahingehend auszulegen sind, daß nur das dem enteigneten Grundbesitzer gehörige Inventar mitenteignet ist. In dem Art. II Ziff. 2 und 3 heißt es nur, daß der Grundbesitz „mit allen darauf befindlichen Gebäuden, lebendem und totem Inventar“ enteignet ist. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des Gerichts entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht dahingehend auszulegen, daß alles auf der Wirtschaft befindliche Inventar ohne Rücksicht auf daran möglicherweise bestehende Eigentumsrechte Dritter der Enteignung unterliegt. Gemäß Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung kann eine Entziehung von Privateigentum im Interesse der Allgemeinheit nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung erfolgen. Durch die Verordnung über die Bodenreform ist aber nur eine Enteignung der in dem Art. II Ziff. 2 genannten Personen und gemäß Ziff. 3 solcher Personen erfolgt, deren Besitz an Grund und Boden 100 ha übersteigt. Daß eine Enteignung auch dritter Personen erfolgen sollte, allein auf Grund der Tatsache, daß sich deren Eigentum auf den enteigneten Wirtschaften befunden hat, ist ausdrücklich nicht angeordnet und aus der Fassung der Bestimmung bei Berücksichtigung des oben dargelegten Grundsatzes der Reichsverfassung nicht zu entnehmen. Für eine solche Auslegung der Bestimmung spricht weiterhin, daß auch das entschädigungslose Erlöschen der auf dem enteigneten Grundbesitz ruhenden dinglichen Lasten erst ausdrücklich durch die VO zur Ergänzung der VO über die Bodenreform vom 15. März 1946 angeordnet wurde, obwohl auch bereits hier in der VO über die Bodenreform vom 6.9.1945 im Art. VI angeordnet war, daß die Wirtschaften den Besitz schuldenfrei erhalten. Die Tatsache, daß nach Angabe des Beklagten in der Praxis häufig in dem von ihm vorgetragenen Sinne verfahren worden ist, spricht nicht gegen die seitens des Gerichts vertretene Auffassung, da es sich hier ja nur um eine entgegengesetzte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die mit der örtlichen Anwendung des Gesetzes betrauten Stellen handelt. Für die Erforschung des Willens des Gesetzgebers ist jedoch diese örtliche Handhabung der Bestimmungen nicht entscheidend. Anmerkung : Das Urteil ist nicht nur hinsichtlich der Beweiswürdigung im höchsten Maße befremdlich, insofern es trotz entgegenstehender Umstände die Aussage des enteigneten Gutsbesitzers genügen läßt, um das angebliche Eigentum seines Sohnes, des Klägers, an Inventarstücken festzustellen, es gibt auch in der rechtlichen Begründung zu schwersten Bedenken Anlaß. Wenn man davon absieht, daß die Entscheidung offensichtlich die Voraussetzungen des „rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung“ verkennt, so liegt ihr wesentlicher Fehler darin, daß sie überhaupt auf die Frage abstellt, wer der Eigentümer des Pferdes vor der Enteignung war. In Art. II Ziff. 2 und 3 der BodenreformVO vom 6. 9. 191)5 heißt es eindeutig, daß der Grundbesitz „mit allem darauf befindlichen . lebenden und toten Inventar entschädigungslos enteignet“ wird. Ob ein Gegenstand zum Inventar gehört, richtet sich nicht danach, in wessen Eigentum er steht, sondern danach, ob er „dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist“ (§97 BGB), was hinsichtlich des zu einem Landgut gehörenden Viehs durch § 98 Ziff. 2 besonders festgestellt wird. Daß hiernach zu ein und demselben Inventar sowohl solche Stücke gehören können, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, wie auch solche, deren Eigentümer Dritte sind, bedarf keiner Erörterung. 250;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 250) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 250 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 250)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung sowie gegen spezifische politisch-operative Maßnahmen, die vom Untersuchungsorgan festgelegt wurden, verstoßen. In der Praxis des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit ergeben sich daraus kaum Probleme, da dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der operativen Kräfte und Mittel sowie der wesentlichen Aufgaben und Maßnahmen der Leitungstätigkeit und ihrer weiteren Vervollkommnung. werden durch alle Leiter, mittleren leitenden Kader und der führenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung hingewiesen, habe ihr konspiratives Verhalten als maßstabbildend für die charakterisiert.

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