Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 247 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 247); § 10 GKG für die Kostenberechnung’ zwar nur 400 RM, nach § 8 ZPO dagegen für die Frage der sachlichen Zuständigkeit 5 X 1600 = 8000 RM, so daß in erster Instanz das Landgericht zuständig ist und in letzter Instanz die Revisionssumme von 6000 RM für eine Revision an das frühere Reichsgericht erreicht sein würde, wenn es eine solche noch gäbe. Das Interesse der Parteien ist damit gewahrt. Oberamtsrichter Dr. Thienel, Sondershalisen. Der Hinweis T h i e n e 1 s ist zutreffend, ändert aber nichts am Ergebnis meines Kommentars zu der zit. Entscheidung. Gerade das von Thienel gebildete Beispiel zeigt schlagend, daß die weitere Anwendung der provisorischen Neufassung des § 101 GKG auch aus anderen als den inNJ 47, S. 163 ff. vorgebrachten Gesichtspunkten nicht gebilligt werden kann. Im Falle dieses Beispiels beträgt das für die Zuständigkeit maßgebende wirtschaftliche Interesse der Parteien am Prozeß 8000 RM, während der für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert sich nach der ursprünglichen Fassung des § 10 GKG auf 1600 RM, nach der Neufassung von 1933 aber nur auf 400 RM beläuft, d. h. auf V20 des tatsächlichen Interesses! Gerichtskosten sind eine besondere Art von Abgaben, also Hebungen öffentlich-rechtlicher Natur; sie beruhen, wie andere Abgaben, auf dem Prinzip, daß derjenige, der eine staatliche Einrichtung in Anspruch nimmt oder zu ihrer Inanspruchnahme Anlaß gibt, einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung dieser Einrichtung zu leisten habe, wobei die Angemessenheit grundsätzlich nach der Höhe des jeweils in Frage kommenden wirtschaftlichen Interesses bestimmt wird. Nun mag man verschiedener Meinung darüber sein, ob es richtig ist, das Tätigwerden der Rechtspflege überhaupt von der Zahlung einer Abgabe abhängig zu machen solange jedenfalls dieses Prinzip herrscht, wäre es undemokratische Willkür, es ungleichmäßig anzuwenden, d. h. eine Gruppe von Prozeßführenden ohne zureichenden Grund auszusondern, um ihre Prozesse zu Lasten der Allgemeinheit nach einem minimalen Bruchteil des tatsächlichen Interesses zu taxieren. Daß etwa diese Gruppe landwirtschaftliche Verpächter und Pächter gegenüber anderen Schichten der Bevölkerung besonders schonungsbedürftig sei, kann ernstlich heute nicht behauptet werden; den sozialen Erfordernissen dient ausreichend ja schon die ursprüngliche Fassung des § 10 GKG (die im Falle des Thienelschen Beispiels den 5. Teil des wirklichen Interesses zum maßgebenden Streitwert macht), sowie in individuellen Fällen von Notlage das Armenrecht. übrigens waren es, wie ich nachgewiesen zu haben glaube, auch keineswegs soziale Erwägungen, die den Nazigesetzgeber zur zeitweiligen Neufassung der Bestimmung veranlaßten. Ebensowenig wird die Aussonderung dieser Gruppe durch Hinweis auf die Gruppe der Mietsprozesse, die die gleiche Behandlung erfahren, gerechtfertigt. Auch hierzu habe ich schon ausgeführt, daß das wirtschaftliche Interesse der Partei im Mietsprozeß mit demjenigen im Pachtprozeß nicht zu vergleichen ist, wie schon daraus hervorgeht, daß dort der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag, hier aber der langjährige Vertrag die Regel ist. Wenn hiermit gezeigt werden sollte, daß, ganz abgesehen vom Interesse der Rechtssuchenden, die hier vertretene Auffassung sich jedenfalls aus fiskalischen Erwägungen und damit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt, so wäre es doch falsch, zu glauben, daß sich die Berechnung der Kosten nach dem geringeren Streitwert nun eindeutig zum Vorteil der Parteien auswirken müsse. Im Gegenteil: jeweils eine der Parteien wird durch die Gesetzesänderung von 1933 fast regelmäßig empfindlich geschädigt. Diese Prozesse unterliegen ja in der großen Mehrzahl dem Anwaltszwang, und sie verursachen dem Anwalt wegen der mit dem normalen Pachträumungsprozeß verbundenen Inventarstreitigkeiten eine unverhältnismäßig große Arbeit, welche durch die gesetzlichen Gebühren auch nicht entfernt abgegolten werden kann, wenn sich der Streitwert nach der Vierteljahrspacht berechnet. Der Rechtsanwalt sieht sich also auf den aus den verschiedensten Gründen mißlichen Weg der individuellen Gebührenvereinbarung gedrängt mit der Folge, daß die obsiegende Partei für den vermutlich weitaus größeren Teil ihrer außergerichtlichen Kosten keinen Erstattungsanspruch hat. Gerade diejenige Partei also, die im Recht ist, wird durch eine außer allem Verhältnis zu dem im Streit befangenen wirtschaftlichen Interesse stehende Streitwertberechnung benachteiligt ein Grund mehr, die Wiederanwendung der ursprünglichen Bestimmung zu verlangen. Vortr. Rat Dr. Nathan Zur Befreiung von der Wartezeit nach § 8 EheG 46. Der § 8 des Ehegesetzes vom 20. 2.1946 behandelt das aufschiebende Ehehindernis der Wartezeit; der § 32 der 1. Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz regelt das Verfahren zur Befreiung von diesem Ehehindernis. Der § 8 des neuen Ehegesetzes stimmt wörtlich mit dem § 11 des vorherigen Ehegesetzes (Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. 7.1938 RGBl. I S. 807 ) überein, der wiederum fast wörtlich dem durch § 84 dieses Gesetzes aufgehobenen und gemäß § 78 des neuen Ehegesetzes vom 20. 2,1946 weiter aufgehoben bleibenden § 1313 BGB entspricht. Zweck der erwähnten Vorschrift war, ein Verwischen der Abstammung des nach der Scheidung geborenen Kindes zu verhindern. Unter der Geltung des § 1600 BGB alter Fassung hatten deshalb sowohl der § 11 des Ehegesetzes vom 6. 7. 1938 als auch der durch § 9 der DurchfVO zu diesem Gesetz aufrecht erhaltene § 32 der 1. AusfVO zum PStG ihre Berechtigung. Dagegen waren nach der Neufassung des § 1600 BGB auf Grund des § 2 des Art. 1 der VO über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6.2.1643 (RGBl. I S. 80) der § 11 des Ehegesetzes vom 6. 7.1938, der § 32 der 1. AusfVO zum PStG und die §§ 380 ff. der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden hinfällig geworden, weil nunmehr das von einer geschiedenen Frau in der neuen Ehe geborene Kind zunächst ohne weiteres als Kind des zweiten Ehemannes gilt, im Zweifelsfalle aber das Gericht den wirklichen Erzeuger feststellt. Dadurch erübrigt sich auch die Vorlage des im § 32 der 1. AusfVO z. PStG vorgeschriebenen amtsärztlichen Zeugnisses. Es bestehen daher jetzt keine Bedenken dagegen, eine geschiedene Frau schon am Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils eine neue Ehe ein-gehen zu lassen. Der Standesbeamte kann fortan in jedem Falle unbedenklich von dem Eheverbot der Wartezeit befreien, weil dieses Ehehindernis praktisch gar nicht mehr besteht. Der § 8 des Kontrollratsgesetzes über die Ehe hängt völlig in der Luft; denn bereits seinem Vorgänger, dem § 11 des Ehegesetzes vom 6. 7.1938, war durch die neue Fassung des § 1600 BGB seine materielle Grundlage entzogen worden. Reg.-Amtmann Max Kupke, Halle a. d. S. Der vorstehende Beitrag gibt erwünschten Anlaß, einer schon anderweit vertretenen irrigen Auffassung über die Bedeutung des § 1600 BGB entgegenzutreten. Es kann nicht die Rede davon sein, daß durch die unbedenklich weiterhin anzuwendende Neufassung dieser Vorschrift durch die VO vom 6. 2.1943 der Bestimmung des § 11 EheG 38 nachträglich, bzw. dem § 8 EheG 46 von vornherein „die materielle Grundlage entzogen worden“ sei. Wenn die Neufassung für den Fall, daß ein Kind nach den allgemeinen Vorschriften über die eheliche Abstammung als eheliches Kind sowohl des früheren, als des jetzigen Ehemannes einer Frau gelten würde, eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten der Vaterschaft des zweiten Ehemannes schaffte, so änderte das nichts an dem Umstande, daß dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Eintritts dieses Dilemmas nach wie vor unerwünscht war. Anstatt die geänderte Bestimmung des Status solcher Kinder zum Anlaß zu nehmen, um das Verbot zweier unmittelbar aufeinanderfolgender Ehen einer Frau zu beseitigen, zog er es vor, die Entstehung einer Nachkommenschaft mit unklarer Abstammung weiterhin möglichst hintanzuhalten und beließ es daher grundsätzlich und mit voller Absicht bei der Einschaltung der Wartezeit. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 247 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 247 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Diensteinheiten, die entsprechend den Festlegungen in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegte Zuständigkeiten anderer operativer Diensteinheiten berührt werden, grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung mit den Leitern dieser Diensteinheiten zu erfolgen.

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