Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 245 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 245); auch auf Verlangen des Gesundheitsamtes zu verfolgen. Die seit 1945 auf diesem Gebiet neu ergangenen gesetzlichen Regelungen (Thüringen: Gesetz vom 8. 11. 1945 Art. II; Sachsen: VO vom 4. 4. 1946, 5 2; Brandenburg, VO vom 17. 9. 1946, § 4 Abs. 2; Württemberg-Baden: Gesetz vom 16. 5. 1946 RegBl. S. 172) hatten übereinstimmend für diese Fälle das Amtsprinzip eingeführt. Nachdem durch den Entwurf das Strafverlangen des Gesundheitsamtes vorgesehen ist. dürfte ein Bedürfnis hierzu nicht mehr bestehen. Dagegen hat die neue VO in Übereinstimmung mit den eben erwähnten gesetzlichen Neuregelungen davon abgesehen, die besonderen kurzen Verjährungsfristen für diese Vergehen zu übernehmen, so daß jetzt die allgemeinen Verjährungsfristen gelten. Im Zusammenhang mit der nach § 2 begründeten Verpflichtung der Kranken oder Krankheitsverdächtigen zum Aufsuchen eines Krankenhauses steht § 15 Abs. 3 der VO, wonach niemand, der sich nach dieser VO in einem Krankenhaus befindet, dies ohne Erlaubnis des Leiters des Krankenhauses, sei es auch nur auf kürzeste Zeit, verlassen darf. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird nach der Sonderstrafbestimmung des § 15 Abs. 4 mit Geldstrafe bis zu 3000, RM oder mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. 2. Bereits in den Vorbemerkungen ist darauf hingewiesen worden, welches besondere Gewicht in der Direktive Nr. 52 auf die energische Durchführung der Infektionsquellenforschung gelegt worden ist. Die Hauptaufgaben auf diesem Gebiet liegen bei den Ärzten und Gesundheitsämtern. Von dem Kranken, der sich in ärztlicher Behandlung befindet und von dem Arzt befragt wird, wer ihn angesteckt haben oder von ihm angesteckt worden sein kann (vgl. § 11 Abs. 1), kann nicht durch eine durch Strafsanktionen gesicherte Bestimmung verlangt werden, daß er in jedem Falle diese Quellen angibt (die Berechtigung der dahingehenden Strafvorschrift des § 1 Ziff. 2 der sächs. VO vom 4. 4. 1946 muß bezweifelt werden). Aber man wird trotzdem von allen, die in die unglückliche Lage einer solchen Erkrankung geraten sind, erwarten müssen, daß sie die Gesundheitsbehörden durch freimütige Angaben bei dieser Infektionsquellenforschung unterstützen. Wer nach Angaben eines Erkrankten diesen angesteckt haben oder von ihm angesteckt worden sein kann, ist nach § 12 der VO auf Anordnung des Gesundheitsamtes verpflichtet, sich bei einem Facharzt oder in einem Ambulatorium untersuchen zu lassen. (Ein Ansatz zu einer solchen Regelung, der aber nicht ausreichte, befand sich in § 4 des alten Gesetzes.) Wird bei dieser Untersuchung festgestellt, daß der Betreffende geschlechtskrank ist, so treffen ihn die zu II 1 erörterten Verpflichtungen. mrr 3. Die VO enthält noch einige Verpflichtungen, die z. T. nicht nur Kranken, sondern auch Krankheitsverdächtigen obliegen. Nach § 17 kann Personen, die an einer Geschlechtskrankheit leiden oder dessen verdächtigt sind, die Ausübung bestimmter Berufe untersagt werden. Nach § 18 können solche Personen, soweit sie häufig wechselnden Geschlechtsverkehr unterhalten, regelmäßigen periodischen Untersuchungen unterzogen werden. Nach § 29 können Angehörige bestimmter Berufsgruppen von den Landesgesundheitsämtern angehalten werden, periodische prophylaktische Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen. Für die Verletzung dahingehender oder anderer auf der VO beruhender Anordnungen des Gesundheitsamtes enthält § 22 eine Rahmenstrafbestimmung: Wer einer solchen Anordnung zuwiderhandelt, wird auf Verlangen des Gesundheitsamtes mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Gegen sog. h.w.G.-Personen, d. h. Personen, die häufig wechselnden Geschlechtsverkehr unterhalten, kann das Gericht nach § 23 der VO neben der Strafe die Unterbringung in einem Arbeitshaus anordnen. Hierbei finden die § § 42 f i StGB entsprechende Anwendung. (Vgl. dazu die brandenb. PolizeiVO v. 30.8.45 VOB1. S. 23 , nach deren § 4 gegen solche Personen neben den im Gesetz vorgesehenen Strafen polizeiliche Zwangsmaßnahmen, darunter Verschickung durch Vermittlung des Arbeitsamtes, auf die Dauer bis zu 3 Jahren angeordnet werden konnte.) 4. Aus dem früheren Gesetz sind dessen §§ 14, 15, 11 und 12 als §§ 25 28 in die VO übernommen worden. Es handelt sich dabei um die Strafbestimmungen zum Schutze gegen die Übertragung von Geschlechtskrankheiten durch das Stillen von Kindern und gegen die öffentliche Ankündigung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zur Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten. Neu ist nur, daß auch diese Taten lediglich auf Verlangen des Gesundheitsamtes verfolgt werden. III. Verpflichtung der Ärzte. 1. Nach der schon erwähnten Bestimmung des 5 6 der VO ist im Gegensatz zu § 7 des früheren Gesetzes die Behandlung von Geschlechtskrankheiten nur Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie solchen Ärzten gestattet, die dazu vom Landesgesundheitsamt besonders zugelassen sind. Die Ärzte haben dabei - soweit sie nicht in medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsanstalten. Kliniken oder Instituten arbeiten die von der Deutschen Verwaltung für das Gesundheitswesen festgelegten Behandlungsweisen zu beachten. In Übereinstimmung mit dem bisherigen Rechtszustand ist die Behandlung sonstiger Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane ebenfalls nur den Ärzten, in diesen Fällen aber allen Ärzten, gestattet. Nichtärzten ist also die Behandlung aller solcher Krankheiten und Leiden untersagt. Entsprechend der Regelung des früheren Gesetzes (§7) ist es verboten, Geschlechtskrankheiten im Wege der Fernbehandlung zu behandeln oder Ratschläge für die Selbstbehandlung zu erteüen. Neu und durch die Zeitverhältnisse bedingt ist die Vorschrift des § 6 Abs. 4, die das Verbot enthält, geschlechtskranke Angehörige der Besatzungsmacht zu behandeln. Derartige Fälle sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 über die Gesundheitsämter den zuständigen alliierten Gesundheitsbehörden bekanntzugeben. , Die einschlägigen Strafvorschriften enthält § 7 der VO, wonach mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird, wer einen anderen entgegen einem der vorgenannten Verbote behandelt oder sich zu einer solchen Behandlung öffentlich erbietet. Eine Sonderstrafvorschrift besteht nach § 7 Abs. 2 für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Behandlung * von Angehörigen der Besatzungsmacht. In diesem Falle ist die Strafe Geldstrafe bis zu 3 000, RM, in besonders schweren Fällen Gefängnis bis zu 3 Jahren; außerdem ist dem Arzt durch das Landesgesundheitsamt die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in freier Praxis auf die Dauer von 6 12 Monaten zu untersagen. Verfolgung der Taten tritt auch hier nur auf Verlangen des Gesundheitsamtes ein. * 2. Erheblich erweitert sind die Verpflichtungen der Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung von Geschlechtskrankheiten befaßt sind. Während das bisherige Gesetz hierfür nur Vorschriften allgemeiner Natur enthielt, bringt die neue VO in den § § 8 ff. hierfür genaue Regelungen. Nach § 8 hat jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, diesen über die Art der Krankheit, die Ansteckungsgefahr, die möglichen Komplikationen, die ihn nach dieser VO treffenden Verpflichtungen und die ihn betreffenden Strafandrohungen zu unterrichten und ihm ein entsprechendes Merkblatt auszuhändigen. Außerdem muß er sich von dem Kranken eine Erklärung unterschreiben lassen, aus der sich ergibt, daß dieser die Belehrung verstanden hat und bereit ist, sich behandeln zu lassen. Bei Minderjährigen und solchen Personen, denen die erforderliche Einsicht fehlt, hat die Belehrung und Aushändigung des Merkblatts an die Angehörigen oder die sonst für ihr Wohl verantwortlichen Personen zu erfolgen. Nur wenn der Arzt bei dem Minderjährigen der Ansicht ist. die Benachrichtigung dieser Personen würde den Minderjährigen von der weiteren Behandlung abhalten, kann er von deren Hinzuziehung Abstand nehmen. Durch § 9 sind dem behandelnden Arzt verschiedene Meldepflichten auferlegt.' Innerhalb von 24 Stunden hat er dem Gesundheitsamt Mitteilung zu machen, wenn er das Bestehen oder den Verdacht einer Geschlechtskrankheit feststellt. Binnen 48 Stunden muß 245;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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