Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 243 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 243); Nicht nur aus der allgemeinen politischen und sozialen Bedeutung der Wirtschaftsplanung in der heutigen Zeit, sondern auch aus der juristischen Betrachtung des Inhalts des Gesetzes sowie seiner Entstehung ergibt sich klar, daß wir hier eins der wichtigsten Gesetze oder eine der wichtigsten gesetzgeberischen Aufgaben vor uns haben, die es heute, überhaupt geben kann. Das Planungsamt hatte in seinem Entwurf zum WP1G klar erkannt, welche Bedeutung seine Zuständigkeit besitzt, und hatte diese deshalb im Sinne der Erteilung umfassender Vollmachten, im Sinne der Schaffung einer Art von Überministerium regeln wollen, wie seinerzeit unter dem „Beauftragten für den Vierjahresplan“. So verständlich diese Vorschläge des Fachressorts auch sein mochten, so waren sie doch in den Rahmen der demokratischen Verfassung des Landes und seiner Rechtsordnung zu wenig eingepaßt. Dies hat das Gesetz im großen und ganzen nachgeholt. Das Land soll nach einer längeren Anwendung dieses Gesetzes ein anderes, der gesamte soziale Körper wieder ein gesünderer werden, als das heute in der Zusammenbruchssituation noch der Fall ist. Da die Mangellage der Gegenwart auf lange Zeit zur Wirtschaftsplanung mehr oder -minder umfassenden Umfanges zwingen wird, dürfte die Frage der gesetzgeberischen Regelung der Wirtschaftsplanung auch in den anderen Teilen Deutschlands eine Rolle spielen. Das thüringische Gesetz stellt in seiner heutigen Fassung sowohl im Grundsätzlichen als auch in seinen Einzelheiten sicherlich noch nichts Vollkommenes dar, bietet aber doch ein beachtenswertes Vorbild. Der hier behandelte Ausschnitt aus den rechtlichen Problemen zeigt, welchen wesentlichen Beitrag zur rechtsstaatlichen Gestaltung unseres Lebens Wirtschaftsplanungsgesetze heute leisten können, und wie wichtig neben aller sachlichen Kenntnis der Planungsarbeit auch die klare juristische Durchdenkung und Formulierung des Gesetzes ist. Die Beschränkung der Geltungsdauer des thüringischen Gesetzes auf rund drei Jahre stellt klar, daß das jetzige Gesetz in absehbarer Zeit einer allgemeinen Nachprüfung unterworfen werden soll, bei der zweifellos außer den fachlichen Erfahrungen auch die rein juristischen Probleme erneut bearbeitet werden. Eingriffe, die heute als schwer, ja kaum als erträglich betrachtet werden, könnten durch die Leistung der Wirtschaftsplanung bis dahin legimitiert erscheinen, und es könnte auf diesem Gebiete sogar schließlich unser überkommenes rechtsstaatliches Denken selbst weitgehend durch die praktische Bewährung der Planung modifiziert werden. Einstweilen wird Wirtschaftsplanung sowohl ökonomisch als auch rechtlich weitgehend als Selbstverständlichkeit hingenommen, wie in den vergangenen fünfzehn Jahren. Dies ist keine Basis demokratischen Volks- und Rechtslebens. Nicht, daß alle solche Vorgänge in der vollen Helle des Bewußtseins im ganzenVolke sich vollziehen müßten; aber was nicht einmal aktiv miterlebt, sondern nur massiv oder gar stumpf erlitten wird, das wird nicht gemeistert. Je feiner die Bedürfnisse einer modernen Produktion einerseits und einer modernen Gesellschaft in allen wirtschaftenden, arbeitenden und verbrauchenden Schichten andererseits, also eines ganzen modernen Kulturvolkes sind, um so notwendiger ist es, die Bedeutung der gesetzgeberischen Aufgabe auf diesem Gebiete zu erkennen. Die Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten unter der deutschen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands Von Wolfgang Weiß, Vortragendem Rat in der Deutschen Justizverwaltung. I. Vorbemerkungen: Zu den unseligen Folgen des Hitlerkrieges gehört auch die außerordentliche Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten. Nachdem es in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg gelungen war, diese Krankheiten in ganz erheblichem Umfange einzuschränken, stieg die Zahl derartiger Erkrankungen schon während des Krieges wieder sehr stark an. Besonders waren es aber die Nachkriegs Verhältnisse, die mit ihrer Umschichtung der Bevölkerung im mitteleuropäischen Raum, mit all den gesundheitlichen und hygienischen Unzuträglichkeiten des Flüchtlingswesens, mit der Verwahrlosung der Jugend, mit der durch die Zerstörung zahlreicher Städte verbundenen allgemeinen Verschlechterung der äußeren Lebensbedingungen, insbesondere der Wohnverhältnisse der Bevölkerung, und nicht zuletzt mit ihrem Mangel an den für die Herstellung von Verhütungsmitteln erforderlichen Rohstoffen, die Gefahr einer immer weiteren Ausdehnung dieser heimtückischen Krankheit mit sich brachten. Es war deshalb nur verständlich, daß die Besatzungsmächte schon sehr bald die Notwendigkeit eines Eingreifens auf diesem Gebiet erkannten, um einer weiteren Gefährdung der Bevölkerung entgegenzuwirken. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen reichten hierzu nicht aus. Es stand im wesentlichen nur das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.2.1927 zur Verfügung, das, bedingt durch die damaligen politischen Machtverhältnisse, einen starken Kompromißcharakter trug, das nur einige wenige Strafbestimmungen enthielt und fast alles vermissen ließ, was geeignet war, der Gefahr der Weiterverbreitung dieser Krankheiten mit wirksamen Mitteln entgegenzutreten. Die sowjetische Besatzungsmacht erließ daher bereits am 7. 8. 1945 den Befehl Nr. 25 „über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ (vgl. VOB1. Brandenburg 1946 S. 19), der den Chefs der Militärverwaltungen der Provinzen (wie es den damaligen staatsrechtlichen Verhältnissen entsprechend in dem Befehl heißt) die Aufgabe stellte, „einen Plan zum Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten auszuarbeiten“. Zu diesem Zweck sollte „ein Netz von prophylaktischen und ärztlichen Anstalten“ unter Heranziehung der privaten Fachärzte organisiert werden. Es sollte die Hospitalisierung aller ansteckenden Fälle, bei Syphilis im ansteckenden Stadium in Form der Zwangshospitalisierung, durchgeführt werden; in den Betrieben der Nahrungsmittelindustrie und in verwandten Betrieben sollten allmonatlich prophylaktische Untersuchungen erfolgen, und es sollte ein energischer Kampf gegen die Prostitution geführt werden. Der Befehl der SMAD Nr. 030 vom 12. 2. 1946 (veröffentlicht in der Sondernummer des Amtsblatts Mecklenburg „Gesetze des Kontrollrats und Befehle der SMA“ S. 50) brachte Anordnungen über eine nähere Ausgestaltung dieser Maßnahmen und machte es jetzt auch den zuständigen deutschen Behörden unmittelbar zur Pflicht, alles zur wirksamen Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Erforderliche zu tun. Bemerkenswert war an diesem Befehl, daß nach ihm den deutschen Gesundheitsbehörden in erheblichem Umfange Medikamente für die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch die Besatzungsmacht zur Verfügung gestellt wurden. Zur Durchführung dieses Befehls wurden mehrere Anordnungen der deutschen Verwaltungen, teils auf zonaler Basis, teils durch die einzelnen Länder erlassen. Diese werden in der nachfolgenden Darstellung an gegebener Stelle berücksichtigt werden. Am 7. 5. 1947 erging dann die Direktive Nr. 52 des Kontrollrats über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Amtsblatt des Kontrollrats S. 281), durch die der Kontrollrat „beunruhigt durch die wachsende Zahl von Geschlechtskrankheiten und in der Überzeugung, daß einer der Gründe für dieses Anwachsen das Versagen der zur Zeit in Kraft befindlichen deutschen Gesetzgebung ist“ die Zonenbefehlshaber ersuchte, zu prüfen, ob die bestehenden Gesetze und Verordnungen zulänglich seien, und hierbei insbesondere Gewicht auf die Verbesserung der sog. Infektionsquellenforschung zu legen. Der Direktive lagen die Anlagen A, B und C *) an, die als Richtlinien für die einzelnen zonalen Regelungen dienen sollten. *) Fast wörtlich mit diesen Anlagen übereinstimmend die BK/O (47) 262 der Alliierten Kommandantur vom 3110.1947 über die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (VOB1. für Groß-Berlin 47, S. 261). 243;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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