Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 242 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 242); § 2 W P1G, und zu diesen gehört nicht die Ausführung des Wirtschaftsplanes selbst, sondern nur die Vorbereitung bis zur Aufstellung des Planentwurfes und später wieder die rein technische Aufteilung des allgemeinen Wirtschaftsplanes in Haibund Vierteljahrespläne für die einzelnen Fachbehörden. Hiermit sind die Aufgaben des Planungsamtes aus § 2 erschöpft und damit auch die Bestimmung des § 3. Diese Vorschrift scheidet deshalb ganz aus, wenn wir untersuchen wollen, welche Behörden den einmal festgestellten Plan ausführen, weil sie diese Frage gar nicht betrifft. § 4 WP1G bestimmt in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit § 5 des Entwurfes, daß das Planungsamt „bei der Durchführung seiner Aufgaben in dauernder Verbindung und Verständigung mit den die Produktion steuernden und den Bedarf vertretenden Fachbehörden des Landes arbeitet“. Auch hier sind also dem Planungsamte keine Aus-führungs aufgaben übertragen, sondern es ist nur die Art und Weise der Durchführung der anderwärts bestimmten Aufgaben geregelt. Vorschriften, die auf eine Kompetenz des Planungsamtes zur Ausführung des Wirtschaftsplanes hindeuten, bestehen im Gesetz nun nicht mehr. Die Ausführung des Wirtschaftsplans ist also nach § 2 Ziff. 4 WP1G ausschließlich Sache der Fachbehörden. ** Dies ist auch sachlich völlig richtig, denn eine zentrale Planungsstelle soll planen, aber nicht die Durchführung des Planes selbst zentralisieren. Damit wird nicht nur ein Ertrinken in Einzelakten, sondern auch das Entstehen von Friktionen vermieden, die der Entwurf zwischen dem Planungsamt und den Fachbehörden in großer Zahl heraufbeschworen hätte, und die darzustellen hier zu weit führen würde. Insbesondere ist durch den Fortfall einiger Bestimmungen des Entwurfes, die eine unmittelbare Aufsicht und sogar ein unmittelbares Hineinregieren des Planungsamtes in andere Behörden ausdrücklich gestatteten, jetzt klargestellt, daß der für eine geordnete Verwaltung unerläßliche Dienstweg eingehalten werden muß, womit nicht nur den Ressortwünschen der anderen Ministerien, sondern auch denjenigen Interessen der Bevölkerung gedient ist, die durch die anderen Ministerien vertreten werden, übrigens auch den Interessen der Wirtschaftsplanung selbst, die ja doch auf einem Ausgleich aller Auffassungen im Kabinett und nicht auf einer zentralistischen Überordnung des Planungsamtes über die Fachbehörden beruhen muß. 6. Amtsgeheimnis. Auffallend ist, daß der Entwurf eine Regelung der Geheimhaltung derjenigen Tatsachen usw. vermeidet, die dem Amt für Wirtschaftsplanung dienstlich bekannt werden. Vielleicht nahm man an, daß hierfür das allgemeine Amtsgeheimnis genüge, für dessen Verletzung die Haftpflicht wegen Amtspflichtverletzung nach § 7 Abs. 3 letzter Satz WP1G besteht, die der Entwurf noch nicht kannte. Aber dem Planungsamt werden auch Tatsachen bekannt, die sonst durch strengere Vorschriften geschützt sind, als das allgemeine Amtsgeheimnis darstellt, beispielsweise Tatsachen, die dem Berufsgeheimnis des Arztes unterliegen und damit grundsätzlich niemandem zugänglich sind; sie sind dann im Bereich des Planungsamtes nur noch durch das allgemeine Amtsgeheimnis geschützt und also nicht mehr so sicher geheimzuhalten; denn das Gesetz hat dieses Problem, das aus anderen Gebieten, z. B. der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten oder dem Steuerrecht, bekannt ist, übergangen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß mit diesen Beispielen eine wichtige gesetzgeberische Aufgabe nur angedeutet, aber noch keineswegs erschöpft oder auch nur Umrissen sein kann. Denn was hier vom Berufsgeheimnis des Arztes gesagt worden ist, gilt naturgemäß in etwa auch von den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Produktionsverfahren und vielem anderen mehr, was wir in Deutschland vielleicht oft etwas ängstlich wahren, aber doch nicht so einfach übergehen können, als ob hier überhaupt keine gesetzgeberischen Probleme lägen. 7. Ausführungsbestimmungen zum WP1G. An sich wären nach Art. 33 Abs. 4 ThV die Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen von der Lan- desregierung zu erlassen, und hierunter versteht die ThV grundsätzlich das Kabinett als Ganzes. Aber § 9 WP1G ermächtigt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, innerhalb dessen das Planungs-amt besteht, allein hierzu. Dies ist nicht unbedenklich. Die zahlreichen schwierigen rechtlichen Fragen der Planung ergeben sich erst bei kritischer Untersuchung, die Wort für Wort des Gesetzes und den Zusammenhang mit der ganzen Rechtsordnung abwägt; die technischen Einzelheiten ergeben sich erst aus der Praxis. Daher werden die Ausführungsbestimmungen gerade bei diesem Gesetz eine außerordentlich bedeutende Rolle spielen. Da nun die Wirtschaftsplanung das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zwangsläufig mit nahezu allen anderen Ministerien in Berührung bringt, wäre es gerade bei diesem Gesetz wichtig, daß die Ausführungsbestimmungen mit den übrigen Ministerien gemeinsam erlassen würden. Es handelt sich doch um die gesamte laufende Arbeit des Planungsamtes, die immer mit der Arbeit anderer Ministerien Hand in Hand gehen soll und muß. Es handelt sich weiter bei wichtigen Einzelheiten um Fragen, die einzelne andere Ministerien betreffen, so z. B. in der Frage der Entschädigungen das Finanzministerium und das Ministerium für Justiz. Ja, ich möchte sogar meinen, daß man außer den übrigen Ministerien beim Erlaß der Ausführungsbestimmungen auch alle beteiligten Fachkreise mit heranziehen sollte. Es wäre zweckmäßig, wenn die Ausführungsbestimmungen gewisse Einzelheiten, die wir im Verlaufe unserer Untersuchungen gestreift haben, die aber hier gewiß nicht erschöpft worden sind, ihrerseits regeln würden. Schlußbemerkungen. Es konnten hier nur einige rechtliche Fragen aus dem ungeheuren Komplex der Wirtschaftsplanung herausgegriffen werden; andere, z. T. interessante Punkte mußten beiseitebleiben; es sei nur darauf hingewiesen, daß das Planungsamt nach dem WP1G zugleich auch die Landesplanung besorgen soll, wie sich schon aus der Überschrift und aus § 1 WP1G ergibt, wie aber auch die Aufgabenstellung in § 2 Ziff. 2 noch einmal sagt. Es findet also auch eine Landesplanung statt, während Art. 56 ThV nur von der Wirtschaftsplanung gesprochen hatte. Aber auf diesem Gebiete verkündet das WP1G nur das Prinzip der Ordnungsnotwendigkeit (das für die Wirtschaftsplanung in der Verfassung verkündet ist) und wiederholt damit etwas, was Schon das Gesetz über die Organisation der Landesregierung vom 30.1.1947 Ges. S. S. 20 durch die Errichtung einer selbständigen Hauptabteilung Landesplanung im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ausgesprochen hatte. Aber von der Aufstellung eines verbindlichen Landesplanes ist im Gesetz noch nicht die Rede. Dies beweist, daß die Wirtschaftsplanung bereits unmittelbar aktuelle Bedeutung besitzt, während wir uns auf dem Gebiete der Landesplanung offensichtlich erst in einem vorbereitenden Stadium befinden, in dem wir zwar schon Aufgaben sehen, aber noch nicht bis zur Aufstellung konkreter und umfassender Pläne gekommen sind, so sehr sich Landesplanung und Wirtschaftsplan auch ergänzen mögen. Bemerkenswert ist auch die Vorschrift des § 10 WP1G über das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dort ist nämlich die „Verkündung“ im Landtag als Zeitpunkt des Inkrafttretens angegeben, obgleich man sich nach den Gründen dieser Besonderheit fragt und die Möglichkeit der Feststellung dieses Zeitpunktes aus der Publikation des Gesetzes in der amtlichen Sammlung vermißt. Die Verkündung im Landtag sollte auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein besonders wichtiger und unaufschiebbarer Akt, etwa der Erlaß einer Verfassung oder etwas ähnlich Wichtiges in Frage kommt, und dann sollte das Gesetz selbst oder seine Verkündungsformel so formuliert sein, daß sich das Datum dieser „Verkündung“ im Landtag ergibt. So wären noch zahlreiche Einzelheiten interessant und wichtig. Es war jedoch nicht der Sinn dieses Aufsatzes, die rechtlichen Fragen der Wirtschaftsplanung auch nur annähernd zu erschöpfen, sondern es sollte auf einige Probleme hingewiesen und damit die Aufmerksamkeit auf die große Bedeutung dieses Gesetzes gelenkt werden. 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 242 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 242 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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