Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 225); In Baden erging in der Zwischenzeit ein Gesetz über die Rechtsgültigkeit von Amtshandlungen auf dem Gebiet der Rechtspflege, das mit den bayerischen und hessischen VOen, die in Nr. 2 der Neuen Justiz auf S. 47 erwähnt worden sind, inhaltlich übereinstimmt (Gesetz vom 31. 7. 47 RegBl. S.68). Die Hemmung der Verjährungsfristen und ähnlichen Fristen wurde für alle Länder bis Ende 1947 verlängert (für Bayern vgl. „Neue Justiz“ 1947 S. 47; Baden: Gesetz vom 23. 4. 47 RegBl. S. 38; Hessen: Gesetz v. 20. 3. 47 GVOB1. S. 24; für Bremen gilt noch die entsprechende VO v. 16. 12. 46 vgl. „Neue Justiz“ 1947 S. 71). Nach dem Gesetz über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, das nach Beratungen im Länderrat schon von Bayern und Bremen erlassen worden ist (Bayern: Gesetz v. 28. 10. 47 GVOB1. S. 202; Bremen: Gesetz v. 2. 8. 47 GesBl. S. 128) und das von den beiden anderen Ländern noch erlassen werden wird, ist bei der Berechnung der Fristen des § 10 Abs. 1 'Ziff. 2 4 ZVG die Zeit vom 1.1. 31.12. 45 nicht einzurechnen. Soweit dadurch der Rang anderer Rechte verschlechtert wird, sind Bestimmungen, die für diesen Fall eine vorzeitige Fälligkeit vorsehen, nicht anzuwenden. Ein gleichlautendes Gesetz aller Länder erging auch über den einstweiligen Nichteintritt der an den Begriff des Kriegsendes geknüpften Rechtsfolgen. Hiernach gelten Rechtsfolgen, die an den Zeitpunkt des Kriegsendes in Gesetzen aus der Zeit vom 16. 8. 39 bis 8. 5. 45 geknüpft sind, als noch nicht eingetreten. Soweit dies in behördlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften geschehen ist, gelten die Rechtsfolgen im Zweifel als noch nicht eingetreten (Hessen: Gesetz v. 10. 9. 47 GVOB1. S. 79; Baden: Gesetz V. 11. 9. 47 RegBl. S. 96; Bayern: Gesetz v. 20. 9. 47 GVOB1. S. 200 und Bremen: Gesetz v. 22. 9. 47 GesBl. S. 207). Das Gesetz zur Ergänzung desVerschollen-heitsgesetzes, das ebenfalls von allen Ländern in gleicher Form verkündet werden wird, ist bisher nur als bayerisches Gesetz vom 28. 10. 47 GVOB1. S. 202 erlassen worden. Nach § 1 dieses Gesetzes gilt die Frist des § 4 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes noch nicht als abgelaufen. Der maßgebliche Zeitpunkt hierfür wird von dem Justizminister bestimmt werden. Nach § 2 des Gesetzes, das am 5. 11. 47 in Kraft getreten ist, bleiben rechtskräftige Entscheidungen auf jeden Fall unberührt. Im Zusammenhang mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 44 erging in Hessen am 20. 8. 47 ein Gesetz über Land- und Fischereipachtverträge sowie Treuhandverwaltungen (GVOB1. S.68). Nach § 1 dieses Gesetzes werden derartige Verträge, soweit sie bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 44 noch liefen, auf unbestimmte Zeit verlängert. Waren solche Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, wird der Pachtgegenstand aber noch vom Pächter bewirtschaftet, so werden sie wieder in Kraft gesetzt und ebenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine Kündigung dieser Verträge ist frühestens am 11. 11. 48 mit halbjähriger Frist zum Schluß des nach dem 10. 5. 49 ablaufenden Pachtjahres zulässig (§2). Die Verlängerungsvorschrift des § 1 gilt nicht, soweit bereits eine Entscheidung über die Auflösung des Vertrages vorliegt oder die Parteien sich hierüber einig sind ( 3). Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Antrag auf Aufhebung des Vertragsverhältnisses gestellt werden ( 4). Treuhandverwaltungen, die auf Grund der VO vom 25. 3. 37 (RGBl. I S. 422) angeordnet worden sind, gelten als verlängert bis zur Aufhebung durch das zuständige Gericht (§8). Nach § 11 ist ein Verzicht auf die Rechte aus diesem Gesetz unzulässig. § 12 gibt dem Gesetz rückwirkende Kraft bis zum 15. 3. 47. 0 Mehrere Gesetze und VOen aus den Jahren von 1933 bis 1945 sind in der Zwischenzeit teils in der gesamten amerikanisch besetzten Zone teils in verschiedenen Ländern der Zone aufgehoben worden. 1. Ar-t. 7 der SchutzVO v. 4. 12. 43 (RGBl. I S. 666) nebst AusführungsVO v. 22. 12. 43 (Deutsche Justiz S. 39), wonach die Entscheidung über den Stillstand der Rechtspflege dem Reichsjustizminister übertragen worden war, wurde in Baden durch VO v. 30. 1. 47 RegBl. S.' 26 aufgehoben. 2. Von allen Ländern wurde das Schuldenbereinigungsgesetz aufgehoben. (Hessen: Gesetz v. 16. 8. 47 GVOB1. S. 64 ; Bayern: Gesetz v. 8. 9. 47 GVOB1. S. 174 ; Baden: Gesetz v. 11. 9. 47 RegBl. S. 94 ; Bremen: Gesetz v. 22. 9. 47 GesBl. S. 207 .) 3. In Baden erging am 31. 7. 47 RegBl. S. 69 ein Gesetz über die Aufhebung einiger Bestimmungen der 2. KriegsmaßnahmenVO vom 27. 9. 44 (RGBl. I S. 229). Aufgehoben wurden Abschnitt 5, Unterabschn. I über die Einschränkungen im Grundbuchverfahren und bei der Führung grundbuchähn-licher Register (§§ 24 27) sowie Abschn. 7 über das Hypothekenrecht (§35). 4. In allen Ländern wurde das Gesetz über die Mitwirkung des Staatsanwalts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. 7. 41 und die VO über die Wiederaufnahme rechtskräftig entschiedener Abstammungsklagen aufgehoben (Hessen: Gesetz v. 16. 8. 47 GVOB1. S. 65 ; Bremen: Gesetz v. 1. 9. 47 GesBl. S. 195 ; Bayern: Gesetz v. 8. 9. 47 GVOBI. S. 174 und Baden: Gesetz v. 11. 9. 47 RegBl. S. 93 ). 5. Ebenfalls in allen Ländern wurde das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Voll-. Streckungsmöglichkeiten vom 13. 12. 34 aufgehoben (Hessen: Gesetz v. 16. 8. 47 GVOBI. S. 64 ; Bremen: Gesetz v. 1. 9. 47 GesBl. S. 193 ; Bayern: Gesetz v. 8. 9. 47 GVOBI. S. 175 ; Baden: Gesetz v. 11. 9. 47 RegBl. S. 93). 6. In Baden wurde durch Gesetz vom 23. 4. 47 (RegBl. S. 61) § 60 der 2. KriegsmaßnahmenVO vom 27. 9. 44 aufgehoben, und es wurde zugleich die Möglichkeit geschaffen, solche außergerichtlichen Kosten, die auf Grund dieser Bestimmung nicht festgesetzt worden waren, nachträglich festsetzen zu lassen. Auf dem Gebiet des Wohnungsrechtes sei nur kurz auf eine in den Ländern gleichlautend erlassene VO zur Durchführung des Wohnungsgesetzes des Kon-trollrats verwiesen, die lediglich in Bremen noch nicht veröffentlicht ist (Bayern: VO v. 6. 12. 46 GVOBI. 1947 S. 101 ; Hessen: VO v. 26. 6. 47 GVOBI. S. 41 ; Baden: VO v. 2. 7. 47 RegBl. S. 72). Auf den Inhalt dieser VOen wird im Zusammenhang mit einer Darstellung des neuen Wohnungsrechtes einzugehen sein. Hessen erließ am 1. 8. 47 noch ein Gesetz zur Gebrauchsüberlassung von Hausrat und Einrichtungsgegenständen des täglichen Bedarfs (GVOBI. S. 63). Nach § 1 dieses Gesetzes können derartige Gegenstände zur Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt erfaßt werden, wenn a) der Berechtigte ihrer nicht bedarf und sie nicht wünscht, b) die Erfassung für Personen erfolgt, die ohne ihre Schuld derartige Gegenstände nicht besitzen und durch das zuständige Wirtschaftsamt auch nicht erhalten können. Bei politisch Belasteten ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Nach § 3 ist bei der Erfassung Rücksicht zu nehmen auf die Verhältnisse politisch unbelasteter Personen, sowie auf Kriegsgefangene, Ausgebombte und Flüchtlinge. Der, dem die Sachen überlassen werden, haftet nach § 5 dem Eigentümer für deren vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung. Die Anordnungen werden durch die Wohnungsbehörde getroffen. Nach Anrufung der Aufsichtsinstanz gibt es die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (§§ 6 und 7). Schließlich sei darauf hingewiesen, daß Hessen am 26. 6. 47 (GVOBI. S. 55) ein Leistungspflichtgesetz erlassen hat, das an die Stelle des zugleich aufgehobenen Reichsleistungsgesetzes getreten ist un$l bis zum 31. 12. 49 in Geltung bleiben soll. Das Gesetz ist nach einigen redaktionellen Änderungen durch Gesetz vom 31. 7. 47 am selben Tage neu bekannt gemacht worden (GVOBI. S. 58). 225;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 225 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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