Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 222

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 222 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 222); Gesetzgebungsübersicht Amerikanische Zone Die folgende Darstellung schließt sich an den Bericht über den Rechtszustand in der amerikanisch besetzten Zone in Nr. 2 der „Neuen Justiz“ 1947 S. 45 if. an und wird sich im wesentlichen wieder auf die Justizgesetzgebung beschränken. Die grundsätzliche Verschiedenheit gegenüber dem Rechtszustand, der in der Februar-Nummer dieser Zeitschrift dargestellt wurde, liegt darin, daß die Länder der amerikanischen Zone in der Zwischenzeit eine Verfassung und damit eine Volksvertretung als Gesetzgeber erhalten haben. Dies hat die amerikanische Militärregierung zum Anlaß genommen, um in der Proklamation Nr. 4 vom 26. Februar 1947 (Bay.GVOBl. S.89) den Umfang der den Ländern nunmehr zustehenden Gesetzgebungsbefugnis festzulegen. Nach Art. I dieser Proklamation haben die Länder „volle gesetzgebende Gewalt, die lediglich durch die folgenden, von dem stellvertretenden Militärgouverneur in dem die Verfassung bestätigenden Schreiben gemachten Vorbehalte eingeschränkt ist: a) internationale Vereinbarungen, an denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind, b) Viermächtegesetzgebung, c) Befugnisse, die der Militärregierung zur Verwirklichung grundlegender Ziele der Besatzungspolitik Vorbehalten sind.“ Nach Art. XI bleiben auf diesen besonders vorbehaltenen Gebieten „die Machtbefugnis der Militärregierung und der von ihr ermächtigten Ministerpräsidenten“ im Rahmen der Proklamation Nr. 2 der Militärregierung bestehen. Aus Art. IV ergibt sich, daß die Proklamation für Bremen mit dem Zeitpunkt Gültigkeit erlangte, in dem dort die Verfassung angenommen worden war. Dies verweist auf einen zweiten Unterschied gegenüber dem früheren Rechtszustand in der amerikanischen Besatzungszone. Während damals Bremen noch der Gerichtsbarkeit der britischen Militärregierung unterstand und das dort geltende Recht deshalb bei der Behandlung des Rechtszustandes der britischen Besatzungszone dargestellt wurde (vgl. Neue Justiz 1947 Nr. 3 S. 72), ist das Gebiet des Landes Bremen nach der Proklamation Nr. 3 der amerikanischen Militärregierung vom Januar 1947 (vgl. Hans.JVBl. S. 24) auf Grund eines Übereinkommens mit der britischen Militärregierung ausschließlich der amerikanischen Verwaltung unterstellt. Durch Art. I dieser Proklamation wurde der Staat Bremen gegründet, und durch Art. II wurden alle von der amerikanischen Militärregierung für Deutschland erlassenen Gesetze für Bremen für wirksam erklärt und die bisher von der britischen Militärregierung erlassenen und dort geltenden Gesetze aufgehoben. Zur Angleichung an den Rechtszustand in den übrigen Ländern der amerikanischen Besatzungszone sind in der Zwischenzeit die wesentlichsten der dort geltenden Gesetze auch für Bremen in Kraft gesetzt worden. Dies wird bei dem nachfolgenden Bericht jeweils vermerkt werden. Die Strafrechtspflegeordnung 1946 wurde in Bremen mit Einführungsgesetz vom 27. 6. 1947 (GesBl. S. 129) eingeführt. Gleichlautend erging in den Ländern der amerikanischen Zone das erste Gesetz zur Änderung der Strafrechtspflegeordnung, durch das neben einer infolge der in der Zwischenzeit erfolgten Einzelgesetzgebung gegenstandslosen Vorschrift (Aufhebung des § 267a StPO 46 über die Möglichkeit der Wahlfeststellung) ein neuer § 145a in die StPO 46 eingefügt wurde. Hiernach kann der Justizminister einen Beauftragten bestellen, der befugt ist, bei allen Gerichten des Landes die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Dieser muß die Befähigung zum Richteramt haben und Angehöriger des Justizministeriums oder der Staatsanwaltschaft sein (vgl. Bayern: Gesetz vom 8.9.47 GVOB1. S. 175 ; Badeni): Gesetzv.il. 9.47 RegBl. S. 96 ; Bremen: Gesetz v. 2. 9. 47 GesBl. S. 191). Eine Ergänzung des Strafgerichtsverfassungsgesetzes 1946 brachten die verschiedenen Vorschriften der Länder über die Beteiligung der Laien an der Strafrechtspflege. Nachdem durch das Strafgerichtsverfassungsgesetz selbst die Hinzuziehung von Schöffen und Geschworenen zur Rechtsprechung der Strafgerichte noch nicht wieder angeordnet worden war, sind in der Zwischenzeit in den Ländern Gesetze ergangen, die die Beteiligung des Laienelements an der Rechtsprechung vorsehen. In allen Ländern sind die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten wieder eingeführt worden (vgl. Bayern: VO über die Wiedereinführung der Schöffengerichte vom 18. 2. 47 GVOB1. S. 177 ; Hessen: Anordnung über die Bildung von Schöffen- und Schwurgerichten vom 17. 4. 47 GVOB1. S. 49 ; Baden: VO über die Wiedereinführung der Schwurgerichte vom 7. 7. 47 RegBl. S. 86 ; Bremen: VO über die Wiedereinführung der Schöffen- und Schwurgerichte und über die Mitwirkung von Schöffen bei Strafkammern vom 7. 10. 47 GesBl. S. 237 ). Die Zuständigkeit der Schöffengerichte ist einheitlich dahin geregelt, daß, falls der Staatsanwalt nicht wegen Umfang und Bedeutung der Sache Anklage vor der Strafkammer erhebt, die Schöffengerichte in den Fällen der §§ 23, 24 StGVG 46 zuständig sind, wenn a) Zuchthaus, Sicherungsverwahrung oder Gefängnis von mehr als einem Jahr zu erwarten ist, b) durch Fahrlässigkeit der Tod eines Menschen verursacht worden ist, c) in Privatklagesachen die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhebt. Sonst entscheidet in den Fällen der §§ 23, 24 der Amtsrichter allein, falls nicht die Staatanwaltschaft vor dem Schöffengericht Anklage erhebt. Der Amtsrichter seinerseits kann die Sache an das Schöffengericht abgeben, wenn nach seiner Ansicht Strafen zu erwarten sind, die nach den vorstehenden Bemerkungen die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründen würden (vgl. Baden: § 2; Bremen und Bayern: §§ 2 und 3 der VO; Hessen: § 2 der Anordnung). Während es in den 3 anderen Ländern nur das gewöhnliche Schöffengericht in der Besetzung von einem Richter und zwei Senöffen gibt, sieht § 1 der hessischen Anordnung vor, daß der Staatsanwalt wegen Bedeutung oder Umfang der Sache die Hinzuzienung eines 2. Richters beantragen kann, so daß es wieder das erweiterte Schöffengericht gibt. Die Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen jemand nicht Schöffe werden darf oder soll oder das Schöffenamt ablehnen kann, entsprechen im wesentlichen dem früheren Rechtszustand mit der Ergänzung, daß zum Schöffenamt unfähig auch ist, wer die Fähigkeit dazu nach dem Befreiungsgesetz verloren hat, wer einer Bewährungsfrist nach diesem Gesetz unterworfen oder wessen Einreihung in die Gruppen 1 bis 3 des Art. 4 des Gesetzes beantragt worden ist. Auch ist unfähig zur Ausübung des Schöffenamtes, wer nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Für das Verfahren vor dem Schöffengericht gelten ebenfalls im wesentlichen die alten Vorschriften. Gegen die Urteile des Schöffengerichtes gibt es in allen Fällen sowohl die Berufung an die Strafkammer wie auch die Revision an das Oberlandesgericht. In Hessen ist für die Fälle, daß statt der Berufung die Revision eingelegt worden ist, die Einschränkung gemacht worden, daß die Revision dann nur auf Verletzung des § 338 StPO * 2) gestützt werden kann (§ 4 der Anordnung). Das Verfahren zur Auswahl der Schöffen ist in den Ländern verschieden geregelt. Während Bayern ’) So wird das Land Württemberg-Baden im folgenden bezeichnet werden. 2) Die Anführung des § 358 in der im GVOBlatt veröffentlichten Fassung dürfte auf einem Druckfehler beruhen. 222;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 222 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 222) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 222 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 222)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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