Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 22 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 22); sieht das Thüringische Gesetz nicht nur eine Stundung vor, sondern auch einen Erlaß der Schuld. Stundung oder Erlaß sind auch bei Banken, Sparkassen und anderen Kreditinstituten zulässig; jedoch nicht nach der Verordnung der Zentralen Justiz- und Finanzverwaltung. Andererseits ist letztere Verordnung auch auf hypothekarisch gesicherte Forderungen ausgedehnt, während diese im thüringischen Gesetz ausdrücklich ausgenommen sind. Das thüringische Gesetz bezieht sich nur auf Gewerbetreibende, während die Zentralverordnung alle Schuldner erfaßt und somit bedeutend weitergehend ist als das thüringische Gesetz. Es ist vorgesehen, daß die zentrale Verordnung für Thüringen am 1.1.1947 in Kraft tritt, da zu diesem Zeitpunkt die Geltungsdauer des thüringischen Vertragshilfegesetzes abläuft. Provinz Sachsen-Anhalt. Am 23. 7.1945 erließ das Präsidium der Provinz Sachsen, das aus dem Präsidenten, seinem ständigen Vertreter, dem ersten Vizepräsidenten und drei weiteren Vizepräsidenten bestand, eine VO., nach deren Ziff. 5 das Präsidium mit Einverständnis der Sowjetischen Administration die zur Ausübung der Verwaltung und Rechtspflege erforderlichen Rechtsund VerwaltungsVOen erläßt, die nach Ziff. 2 Abs. 3 vom Präsidenten nach vorheriger Besprechung mit den Vizepräsidenten unterzeichnet werden. Die VO. ist veröffentlicht im Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen Nr. 1 S. 22, das das amtliche Veröffentlichungsorgan für die Provinz Sachsen ist und die Aufgaben eines Gesetzesblattes mit denen eines Staatsanzeigers verbindet. Durch die 3. VO. über die Neuordnung des Gerichtswesens in der Provinz Sachsen vom 3.12.1945 (VOB1.1945 Nr. 9 S. 12) wird nochmals festgestellt, daß der Provinzialverwaltung auf Grund und im Rahmen des Befehls Nr. 110 der SMAD. das Gesetzgebungsrecht zusteht (§ 1) und daß die zu erlassenden RechtsVOen von einem aus dem Präsidenten der Provinz Sachsen und den Vizepräsidenten bestehenden Ausschuß beraten und beschlossen werden (§2). Auf dem Gebiete der Justiz war zunächst von besonderer Bedeutung die 1. VO. über die Neuordnung des Gerichtswesens vom 25.10.1945 (VOB1.1945 4. 5, 6 S. 33), die in mehrfacher Beziehung eine völlige Neuordnung des Gerichtswesens brachte. Ein näheres Eingehen auf diese VO. erübrigt sich, da sie durch die VO. vom 27.4.1946 (VOB1.1946 5. 307) aufgehoben worden ist. Die 2. VO. über die Neuordnung des Gerichtswesens vom 3.12.1945 (VOB1.1945 Nr. 9 S. 12) erteilte dem Präsidenten der Provinz Sachsen die Ermächtigung, auch solchen Personen, die nicht die Voraussetzungen des GVG. erfüllen, die Genehmigung zur zeitweisen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte zu erteilen, sofern sie die Gewähr für eine ordnungsmäßige Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse geben (§ 1 Abs. 1). Nach §1 Abs. 2 können sie auch Ämter der Staatsanwaltschaft bekleiden. § 2 gibt den Personenkreis an, aus dem diese Richter und Staatsanwälte vorwiegend zu entnehmen sind. § 3 der schon erwähnten 3. VO. über die Neuordnung des Gerichtswesens, der den Grundsatz aufstellte, daß in der Provinz Sachsen im Regelfälle die Gesetze anzuwenden seien, die vor dem 30.1. 1933 erlasen worden waren, ist durch die VO. vom 6. 2.1946 (VOB1.1946 S. 306) unter Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes dahin abgeändert worden, daß die nach dem 30.1.1933 ergangenen gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Privat-, Straf- und Prozeßrechts insoweit gelten, als sie das Ergebnis einer von nationasozialistischen Gedanken unabhängigen Rechtsentwicklung sind, und daß dies bei den übrigen gesetzlichen Bestimmungen gilt, soweit deren Anwendung für die geordnete, auf demokratischer Grundlage beruhende Verwaltung zweckmäßig erscheint (§1). Wollen die Gerichte Recht, das nach dem 30. Januar 1933 gesetzt worden ist, anwenden, so müssen sie nach § 2 der VO. hierfür in den Entscheidungsgründen eine besondere Begründung geben. Am 1.11.1945 (VOB1. 1945 Nr. 4, 5, 6 S. 34) war eine VO. über die Friedensrichter ergangen, die in jeder Ortschaft nach Bedarf bestellt und in allen Zivilstreitigkeiten angerufen werden konnten, um tunlichst eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die VO. ist durch die VO. vom 23. 4.1946 (VOB1.1946 S307) mit der Begründung, sie habe sich in der Praxis nicht bewährt, aufgehoben worden. Auf strafrechtlichem Gebiete ist zunächst von Bedeutung die VO. über das Verbot der Entfernung von SS-Tätovierungen vom 30.1.1946 (VOB1.1946 S. 79), die Ärzten und allen übrigen Personen die Entfernung dieser Tätowierungen verbietet und Zuwiderhandlungen unter Strafe stellt. Durch die VO. über die Bestrafung von Zwangssterilisationen aus politischen oder rassischen Gründen unter dem Hitlerregime vom 14.6.1946 (VOB1.1946 S. 307) werden unter Strafe gestellt Richter, die aus politischen oder rassischen Gründen Sterilisationen angeordnet, Ärzte, die aus solchen Gründen Sterilisationen gutachtlich empfohlen und alle Personen, die aus diesen Gründen Sterilisationen veranlaßt haben. Für die Verfahren ist das Schwurgericht zuständig, und es ist auf Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen auf Gefängnis zu erkennen. Daneben ist Vermögenseinziehung möglich. Durch eine VO. vom 2. Oktober 1946 ist § 9 Abs. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO. dahin abgeändert worden, daß zugunsten der Provinz Sachsen eingezogen werden können „Sachen, die einen Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet haben oder zu einer solchen benutzt wurden.“ Auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts ist zu beachten die VO. über Erteilung der Befreiung von den Eheverboten des neuen Ehegesetzes vom 26. 4. 1946 (VOB1.1946 S. 338), die unter Aufhebung aller früheren, der VO. entgegenstehenden Bestimmungen in den §§ 1 bis 5 die Zuständigkeit für die Befreiung von den einzelnen Eheverboten und für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer regelt. In diesem Zusammenhang mag auch auf die VO. vom 12. 6.1946 (VOB1. 1946 S. 355) verwiesen werden, durch die die §§ 7 und 12 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938 aufgehoben worden sind. Durch die VO. über Untervermietung vom 28. 4. 1946 (VOB1.1946 S. 227) werden im wesentlichen preisrechtliche Fragen der Untervermietung geregelt. Sie ändert aber das Mietrecht insoweit ab, als nach § 4 vertragliche Bestimmungen, die dem Mieter Untervermietung verbieten, unwirksam sind. Der Vermieter darf von dem Mieter auch keine Entschädigung für die Untervermietung verlangen. Schließlich ist noch bedeutsam die VO. über den Ausschluß der Rechtswidrigkeit von Notmaßnahmen in der Übergangszeit vom 30. 7.1946 (VOB1. 1946 S. 432). Nach §1 dieser VO. ist eine strafbare Handlung nicht vorhanden bei Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen, die bei oder nach dem Zusammenbruch des Nazismus, aber vor dem 15. September 1945, begangen worden sind a) zur Beseitigung tatsächlicher oder vermuteter Tatbestände, b) zur Sicherstellung von Sachwerten im Interesse der Allgemeinheit, c) zur Bekämpfung 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 22 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 22 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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