Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 215 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 215); sowjetischen Besatzungszone haben sich diesem Vorschlag der Deutschen Justizverwaltung angeschlossen und den Begriff der Kassation übernommen. Nur das Land Brandenburg, dessen Gesetz auch sonst in einigen Punkten von den Gesetzen der anderen Länder abweicht, hat statt dessen den Ausdruck „Nichtigkeitsbeschwerde“ gewählt und damit eine gewisse Uneinheitlichkeit in die Gesetzgebung der Zone auf diesem Gebiet gebracht. Da sich aber die brandenburgische Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nicht von der Kassation unterscheidet, wird im folgenden nur von der Kassation gesprochen werden. Nach den neuen Gesetzen kann der Kassationsantrag einmal darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der § § 337 339 der Strafprozeßordnung beruht. Alle die Gründe also, die innerhalb eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens die Revision gegen ein Strafverfahren recht-fertigen, können auch die geeignete Grundlage für die Kassation sein. Das bedeutet nun allerdings nicht, daß jedes rechtskräftige Urteil, bei dem eine solche Geset-. zesverletzung festgestellt wird, im Wege der Kassation nachgeprüft werden muß. Würde man diese Ansicht für richtig halten, so würde die Kassationsinstanz praktisch die Bedeutung einer zweiten Revisionsinstanz erhalten. Dem mit dem Kassationsgesetz verfolgten Zweck entspricht es vielmehr, daß nur die Fälle im Kassationsverfahren verhandelt werden, bei denen die Gesetzesverletzung so schwerwiegend und das auf ihr beruhende Urteil so fehlsam ist, daß seine Aufrechterhaltung nicht tragbar erscheint. Es wird Aufgabe der Stellen sein, denen das Recht übertragen worden ist, den Kassationsantrag zu stellen, die richtige Auswahl unter den Urteilen zu treffen, die ihm zur Kenntnis gebracht werden. Für die Gerichte aber, denen die Entscheidung über den Kassationsantrag übertragen worden ist, wird die Aufgabe entstehen, in ihrer Rechtsprechung die Grundsätze dafür zu entwickeln, wann eine Gesetzesverletzung geeignet ist, die Kassation eines Urteils zu rechtfertigen. Dabei wird es nicht so sehr darauf ankommen, ob die Gesetzesverletzung für sich allein betrachtet schwer oder verhältnismäßig geringfügig ist. Entscheidend wird vielmehr sein, welches sachliche Ergebnis bei dieser Gesetzesverletzung zutage getreten und ob dieses Ergebnis tragbar ist. Es ist nicht zu verkennen, daß die Kassationsgerichte damit eine in gewisser Beziehung neuartige Aufgabe erhalten. Das hat seine Ursache darin, daß die Aufgabe des Kassationsgerichts eine andere ist als die des Revisionsgerichtes. Wenn die Gerichte dies berücksichtigen und wenn sie sich stets vor Augen halten, daß sie bei ihren Entscheidungen zwischen dem der Rechtssicherheit dienenden Prinzip der Rechtskraft und dem Bedürfnis nach einer gerechten Entscheidung im Einzelfall zu wählen haben, werden sie zu richtigen Lösungen kommen. Der Kassationsantrag kann weiterhin darauf gestützt werden, daß das Urteil wegen eines offenbaren Fehlers bei der Strafbemessung gröblich der Gerechtigkeit widerspricht. (In dem sächs. Gesetz lautet die inhaltlich gleiche Bestimmung: „Wenn das Urteil bei der Strafbemessung offensichtlich der Gerechtigkeit gröblich widerspricht“). Diese Voraussetzung ist in das Gesetz aufgenommen worden, weil es bei Strafurteilen nicht selten ist, daß das Urteil zwar die Tatsachen richtig festgestellt, auch das Recht richtig angewandt hat, aber bei der Strafbemessung zu einem derartig abwegigen Ergebnis gekommen ist, daß eine Aufrechterhaltung des Urteils aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt werden kann. Gerade auf dem heute besonders interessierenden Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts kann es leicht zu derartigen Fehlentscheidungen kommen, die nur wegen der falschen Strafzumessung von der Bevölkerung nicht verstanden werden. Wenn es sich dann um so offenbare Fehler bei der Strafbemessung handelt, daß das Urteil deshalb gröblich der Gerechtigkeit widerspricht, würde es dem Volk nicht verständlich gemacht werden können, wollte man das Urteil nur deshalb aufrechterhalten, weil eine formelle Gesetzesverletzung nicht vorliegt. Auch hier wird es aber Aufgabe der mit der Entscheidung über die Kassation befaßten Gerichte sein, einer zu ausdehnenden Anwendung des Gesetzes durch Herausarbeitung klarer Grundsätze und verständige Behandlung des Einzelfalles entgegenzuwirken. In Sachsen-Anhalt ist diese Voraussetzung anders formuliert worden. Nach § 3b des dortigen Gesetzes kann der Kassationsantrag darauf gestützt werden, „daß das Urteil gröblich der Gerechtigkeit widerspricht“. Damit ist die in den sonstigen Gesetzen enthaltene Beschränkung auf die Strafbemessung aufgegeben worden, und es besteht die Gefahr, daß in Sachsen-Anhalt die von den anderen Gesetzen erstrebte möglichst scharfe Abgrenzung der zur Kassation geeigneten Fälle erheblichen Schwierigkeiten begegnet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die dortige Rechtsprechung mit diesen Schwierigkeiten abfinden wird. Für das Verfahren ist zunächst zu beachten, daß der Kassationsantrag sowohl von dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht wie auch von dem Oberlandesgerichtspräsidenten gestellt werden kann*). Die Einschaltung des Oberlandesgerichtspräsidenten in dies Verfahren beruht auf dem Gedanken, daß dieser nicht so sehr Verwaltungsbeamter als vielmehr höchster Richter seines Bezirks und damit verantwortlich für eine gute Rechtsprechung in seinem Bezirk sein soll. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muß er eine ständige "Übersicht über die in dem Bezirk seines Oberlandesgerichts ergehenden Urteile haben. Stellt er bei der Kontrolle dieser Rechtsprechung fest, daß Urteile ergangen sind, die nach dem Gesetz der Kassation unterliegen, so soll er auch selbst das Recht haben, durch Stellung des Kassationsantrages die Entscheidung des Kassationsgerichts anzurufen. Auf diese Weise ist den beiden für die Justiz maßgeblichen Faktoren das Recht zuerkannt worden, ein Kassationsverfahren in Gang zu setzen: auf der einen Seite dem Generalstaatsanwalt, der als Wahrer des öffentlichen Interesses den Weisungen seiner Regierung nachzukommen hat, und auf der anderen Seite dem Oberlandesgerichtspräsidenten als dem höchsten Repräsentanten der richterlichen Unabhängigkeit. Um zu verhindern, daß zu lange Zeit hindurch Unklarheit darüber besteht, ob ein Urteil endgültig rechtskräftig wird oder nicht, ist die Frist für die Stellung des Kassationsantrages auf ein Jahr (in Sachsen-Anhalt auf 6 Monate) seit Eintritt der Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils beschränkt worden. Zur Entscheidung über die Kassation ist ein Strafsenat bei dem Oberlandesgericht berufen. Sollte der Oberlandesgerichtspräsident diesem Strafsenat Vorsitzen, so ist er selbstverständlich in den Fällen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, in denen er selbst den Kassationsantrag gestellt hat. Im übrigen wird es Aufgabe der Justizverwaltung sein, den Kassationssenat mit den besten Strafrichtern des Oberlandesgerichts zu besetzen. Auf das Verfahren selbst finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in der Revisionsinstanz entsprechende Anwendung. Es findet also eine Hauptverhandlung statt, die mit einem Urteil abschließt, das, wenn es der Kassation stattgibt, in aller Regel zur Zurückverweisung und nur in den in § 354 StPO vorgesehenen Fällen zu einer eigenen Sachentscheidung führt. Kommt es zur Zurückverweisung, so hat das dann mit der Sache befaßte Gericht so zu verfahren, als wäre die Sache ursprünglich bei ihm abhängig geworden. Gegen die Urteile dieses Gerichts gibt es die gewöhnlichen Rechtsmittel. Entscheidungen auf Grund des Kassationsgesetzes sind noch nicht bekannt geworden. Da die Gesetze zum Teil schon seit einigen Monaten in Kraft sind, ist dies ein Beweis dafür, daß kein unsachgemäßer und ungerechtfertigter Gebrauch von den Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, gemacht wird, daß es vielmehr als das verstanden wird, was es sein soll, nämlich als ein Mittel, mit dem in ganz besonders gelagerten Fällen dem nicht abweisbaren Bedürfnis nach einer gerechten Entscheidung Rechnung getragen werden kann. Wird diese Bedeutung des Gesetzes weiterhin richtig erkannt und wird stets bedacht, daß eine Durchbrechung der Rechtskraft, die die Folge jeder Kassation ist, nur aus unabweisbaren Gründen zu recht-fertigen ist, so kann das Kassationsgesetz ein geeignetes Mittel sein, um den Schwierigkeiten zu begegnen, die am Beginn dieser Arbeit aufgezeigt worden sind. ) Nach dem brandenburgischen Gesetz nur von dem Generalstaatsanwalt. 2/5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Verfolgung der Sache durch die zuständigen Organe Erziehungsträger durchzuführen. Solche Maßnahmen können sein: Die aktenkundige Belehrung des Ougendlichen durch die Untersuchunosorgane durch den Staatsanwalt. Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ihm. unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tscheidstischen Kampfkollektives.

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