Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 211 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 211); wußt oder unbewußt mitbringt. Das Planungsamt als Zentralstelle aller Beobachtungen hat Material zur Verfügung, das alle anderen nicht oder nicht in gleicher Geschlossenheit besitzen; sein Einfluß auf die Planung ist schon dadurch besonders groß. Auf Grund dieser Beobachtungen wird in der zweiten Etappe vom Planungsamte gewertet, beispielsweise die Dringlichkeit des Bedarfs gleicher Art der einen gegenüber der anderen Stelle. Hierin liegt eine weitere Vorentscheidung. Tatsachen und Tendenzen, die dabei innerhalb des Planungsamtes unter den Tisch fallen, brauchen den anderen beteiligten Stellen gar nicht erst bekannt zu werden. Für die Wertung, zu der sich das Planungsamt dann entschließt, kann es sich aus seinem umfangreichen Tatsachenmaterial seine Argumente zusammenstellen; allen anderen bleiben schon die Beobachtungen, die demgegenüber ins Feld geführt werden könnten, weitgehend unbekannt. Eine dritte Vorentscheidung liegt in der Aufstellung eines in sich ausgewogenen Planentwurfs. Was darin erst einmal vorgeschlagen ist, hat größere Aussicht, auch im endgültigen Plane stehenzuoieiben, als alle nachträglichen Änderungsvorschläge. Denn diese bedingen wegen des Ineinandergreiiens aller Einzelheiten Abstriche oder Änderungen an anderen Stellen, insbesondere Deckungsvorschläge, und hiergegen erhebt sich der Widerstand der Betroffenen, oft sogar ein allgemeiner Widerstand mehrerer Betroffener zugleich, im Ergebnis besitzen die Vorschläge, die der Planentwurf von Anfang an enthielt, eine größere Chance, die Mehrheit im Kabinett und im Dandtagsausschuß zu finden, ais alle noch so berechtigten Anderungswünsche. Somit hegt es in der Natur dieses komplizierten Sachgebietes, daß die Beitung des Pianungsamtes selbst bei Einschaltung aller fachkundigen sonstigen Stellen einen überragenden Einfluß auf den allgemeinen Wirt-schaftspian uesitzt. Das darf nicht verwundern, sondern beruht auf der Kompliziertheit des modernen Lebens und moderner Verwaltung, ganz besonders wenn es sich dabei um die allgemeine Planung des Wirtschaftslebens überhaupt handelt. Schon Max Weber hat auf die Bedeutung des fachlich spezialisierten bürokratischen Apparates im Rahmen dieser Entwicklung hingewiesen. Um so wichtiger ist es freilich, daß gegenüber dieser immanenten Tendenz der Sache alle uenkbaren Gegengewichte geschahen werden, damit nicht statt Demokratie auf einem so wichtigen Gebiete die faktische Alieinbestimmung durch die Bürokratie, also deren faktische Diktatur herrscht. Es sei zum Schluß noch darauf verwiesen, daß der leider erst spät veröffentlichte Befehl Nr. 138 der SMAD vom 4. 6. 1947 (RegBl. für das Land Thüringen Teil HI S. 36) in Ziff. 2 Satz 2 keine Änderung des § 5 WP1G bedeutet. Denn wenn dort gesagt wird: „Die Regierungen def Provinzen und Länder sind verantwortlich für die Aufstellung und Erfüllung der Pläne innerhalb der Grenzen der Provinzen und Länder.“, so ist damit die Verantwortlichkeit gegenüber der Besatzungsmacht gemeint, die im Zweifel nach den in den Ländern geltenden Verfassungen und Gesetzen begrenzt ist, so daß die Regierungen hierdurch keine neuen Vollmachten erhalten; sie können nur der Be-' satzungsmacht berichten, wenn sie auf Grund von Schwierigkeiten, auf die sie etwa bei ihren Parlamenten stoßen, den geforderten Plan nicht aufzustellen vermögen, und werden dann die Entscheidung und gegebenenfalls die Erteilung besonderer Vollmachten oder direkter Befehle durch die Besatzungsmacht abzuwarten haben. 2. Die Rechtsnatur des Wirtschaftsplanes Da der Wirtschaftsplan nach seiner Natur für alle Betroffenen verbindlich sein soll und also in „Freiheit und Eigentum“ eingreifen oder solche Eingriffe gestatten muß, würde er auf Grund des „Vorbehalts des Gesetzes“, den Art. 3 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 1 ThV wiederholen, an sich nur in Gesetzesform ergehen können. Bei dieser Sachlage muß die Bestimmung des Art. 56 Abs. 2 ThV als eine Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß des Wirtschaftsplahs in Form einer gesetzesvertretenden Rechtsverordnung verstanden werden. Anders wäre es nur, wenn es sich bei dem Plane um einen internen Vorgang, um eine bloße innere Vorbereitung der Verwaltung und nicht um einen unmittelbar nach außen bindenden Staatsakt, einen Akt echter Obrigkeit handelte. Bei der in § 5 Abs. 2 WP1G vorgesehenen bindenden Kraft des Wirtschaftsplanes entsteht damit die Frage seiner V eröff entlichung. Die Rechtsverordnungen der Landesregierung, mit Ausnahme der Landespolizeiverordnungen, werden in der Gesetzsammlung des Landes veröffentlicht (vgl. § 5 des „Gesetzes über die Handhabung der Gesetzgebungsgewalt im Lande Thüringen“ vom 20. 8. 1945 GesS. S. 9; § 5 gilt im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen aieses Ge- , setzes auch heute noch). Demnach müßte auch der Wirtschaftsplan in der Gesetzsammlung veröffentlicht werden. Nun bestimmt aber § 5 Satz 2 WPIG, daß der Plan durch Beschluß der Regierung und Bestätigung durch den Landtagsausschuß festgestellt wird „und danach verbindlich ist“. Es fragt sich also, ob es nach dem WPIG überhaupt noch einer Veröffentlichung bedarf oder ob der Plan nicht vielmehr mit seiner Feststellung durch Regierung und Wirtschaftsausschuß des Landtages unmittelbar verbindlich wird. Da das Prinzip, daß Rechtsverordnungen verkündet werden müssen, nicht in der ThV, sonuern nur lii dem erwähnten Gesetz über die Handhabung der Gesetzgebungsgewalt formuliert ist, während die ThV die V erkünuung nur für Gesetze vorschreibt (s. Art. 37 Abs. 2; Art. 43 Abs. 1 läßt nicht eindeutig erkennen, ob seine einleitenden Worte „Ordnungsgemäß verkündete“ sich auch auf die dort weiter erwannten Verordnungen beziehen), könnte man argumentieren, daß das erwähnte HandnaDungsgesetz durch das WPIG habe abgeändert oder durchorochen werden können. Indessen ist das Prinzip, daß Rechtsnormen verkündet werden müssen, ein verfassungsrechtlicher Grundsatz aller modernen Staaten überhaupt; es gehört zu den als solche anerkannten Ungeheuerlichkeiten des nationalsozialistischen „Rechts“, uaß „Gesetze“ oder „Führerbefehle“, die Gesetzeskraft beanspruchten, teilweise nicht verkündet waren. Es bedeutet daher eine Selbstverständlichkeit für ein wiedergewonnenes rechts- und verfassungsstaatliches Denken, ganz besonders in einer Demokratie, daß die Verkündung aller Rechtsnormen ein verfassungs-rechtlicnes Prinzip darstellt. Wir werden hierauf später noch zurückkommen, wenn wir feststellen, daß sich Verfügungen der den Wirtschaftsplan ausführenden Behörden gegenüber Einzelnen schwerlich unmittelbar auf das WPIG stützen können, weil dieses ohne Konkretisierung in dem jeweiligen Einzeiplane eine allzu abstrakte Grundlage von Verfügungen wäre. Dabei mag durchaus erwogen werden, daß der Wirtschaftsplan in abgekürzter Form veröffentlicht wird, wie dies für uen Haushaltsplan durch § 55 Abs. 2 Satz 2 der Thüringischen Verfasung aus dem Jahre 1921 ausdrücklich zugelassen war und auch heute noch (übrigens ohne ausdrückliche Zulassung in der ThV) so ge-handhabt wird, wie das Haushaitsgesetz für das Rechnungsjahr 1947/48 vom 26. 3. 1947 GesS. S. 44 beweist. Auch in dieser Hinsicht sollte die Ausführungsverordnung zum WPIG eine Klarstellung bringen. Eine weitere wichtige Frage ist die der Weitergeltung aller bisher auf dem Geoiete der Wirtschaftsplanung erlassenen Gesetze, Verordnungen und Befenle. Das WPIG ist ein kurzes Gesetz von zehn Paragraphen, aber es enthält eine Generalregelung, die den Verzicht auf Zahlreiche, fast nicht mehr übersehbare ältere Normen möglich machen muß. Diesen Verzicht sollte man jetzt aussprechen. Es wäre geradezu eine erlösende gesetzgeberische Tat, wenn das WPIG so verstanden würde, daß damit iortfaen soll, was überflüssig geworden ist. Es ist sehr viel überflüssig geworden, wahrscheinlich mehr, ais die an der Planung beteiligten Behörden selbst werden zugeben wollen! Erst dann, wenn man auf diesen ganzen Wust ausdrücklich verzichtet, ist das WPIG ein Fortschritt; sonst wäre es nur ein neues Instrument neben vielen alten, und es wäre geradezu sicher, daß nach Belieben auch auf 2it;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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