Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 191); gegen Nazismus und Militarismus vom SO. 11. 1946 bestätigt, allerdings nur noch in deklaratorischem Sinne. Das Leben lehrt, daß die Ausgleichsproblematilc, um deren Bewältigung es sich hier handelt, nicht nur das Verhältnis zwischen der Gruppe der von den Folgen des Hitler-Regimes und seines Krieges Betroffenen und. der der davon Verschonten betrifft, sondern auch zu Regulierungen innerhalb der verschiedenen Kategorien von Ausgleichsbedürftigen zwingt (Opfer des Faschismus, Bombengeschädigte, Neusiedler, Neubürger). Das Schweigen des zitierten Gesetzes zu diesem letzten Problem ist rechtlich irrelevant. Wir müssen lernen, das Recht als Ausdruck der gesellschaftlichen Entwicklung zu begreifen und zu handhaben. Tun wir das im vorstehenden Fall, so ergibt sich unabhängig von der Gesetzeslage , daß sowohl die Zuweisung verfügbaren Mobiliars an Bedürftige überhaupt wie die Verteilung innerhalb der verschiedenen Gruppen der Bedürftigen heute zur Sorge der öffentlichen Gewalt geworden ist. Mit Recht hat daher die Stadt A (und die ursprünglich hierfür zuständige öffentliche Stelle) in den Formen des Ersuchens und der Androhung polizeilichen Zwanges ihre Maßnahmen getroffen, die offensichtlich der Neuverteilung der Möbel an Bedürftige dienen sollten. Nicht (wie der Beschluß sagt), daß sie diese Formen wählte, sondern, daß sie sie mit Recht wählte, zeigt, daß der Antragsteller in Wahrheit Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt, also eine öffentlich-rechtliche Frage zur Entscheidung stellt, die unabhängig von Sonderbestimmungen bereits nach § 13 GVG dem ordentlichen Rechtsweg entzogen ist. Und diese Erwägung trägt die Entscheidung. Dr. Alfons Steiniger Arbeitsrecht §§ 14, 16 Xhür. BRG. Die Schutzbestimmungen des Xhür. BRG vom 10. 10. 45 für den Betriebsobmann gelten auch nach dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 22. Arbeitsgericht Erfurt, Urteil v. 14. 6. 46 U 18/46. Die Feststellungsklage ist zulässig und auch begründet. Daß gemäß § 255 ZPO erforderliche Vorliegen rechtlichen Interesses für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist gegeben. Denn der Kläger hat als an exponierter Stelle im Betrieb stehender Betriebs-obmann, der von der Gewerkschaft in seinem Betrieb vornehmlich zur Vertretung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten eingesetzt ist, ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung, ob eine gegen ihn ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist. Der Kläger ist Betriebsobmann. Rechtsgrundlage für seine Stellung bilden die Bestimmungen der § § 5 und 19 des Gesetzes über die Bildung vorläufiger Betriebsräte, ihre Rechte und Aufgaben v. 10. 10. 1945 (Thür.GesS. 1945, S. 41). Diese Bestimmungen des Thür.BRG gelten auch noch nach dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes v. 10. 4. 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 22), da sie dem Kontrollratsgesetz nicht widersprechen und nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 12 nur die Bestimmungen der deutschen Gesetze aufgehoben oder entsprechend abgeändert sind, die im Widerspruch dazu stehen. Der Begriff „Betriebsrat“ des Art. 5 des Kontrollratsgesetzes ist nicht buchstäblich aufzufassen, sondern es ist der Sammelbegriff für die Betriebsvertretung überhaupt, eben für Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten für den Betriebsrat und für solche unter 20 Beschäftigten für den Betriebsobmann. Nach § 14 des Thür.BRG können Mitglieder des Betriebsrates nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen gekündigt werden. Da der Betriebsobmann nach § 16 des Thür.BRG die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat hat, hat er auch denselben Schutz zu beanspruchen. Auch diese Bestimmung des Thür.BRG gilt noch, da das Kontrollratsgesetz keine ihm widersprechende Regelung getroffen hat. Demnach hätte der Kläger rechtswirksam nur gekündigt werden können, wenn er sich grobe Verstöße gegen die Arbeitsordnung oder die Interessen der Belegschaft hätte zuschulden kommen lassen. Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Ausschlaggebend ist die Rechtsgültigkeit des § 16 des Thür. „Ges. über die Bildung vorläufiger Betriebsräte, ihre Rechte und Aufgaben“ vom 10. 10. 1945 (GesS. 1945 S. 41): „Der in Betrieben mit nicht mehr als 19 Beschäftigten zu tvählende Betriebsobmann hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat.“ Galt diese Vorschrift zur Zeit der Urteilsfällung, so galt auch der Entlassungsschutzparagraph 14 zugunsten des Klägers. Zweifel könnten entstehen angesichts des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 vom 10. 4-1946 in drei Richtungen: 1. ob dadurch die Materie, als vom Kontrollrat kodifiziert, dem Zugriff des Landesgesetzgebers überhaupt entzogen wurde, bestehende Betriebsrätegesetze der Länder also ipso jure hinfällig geworden sind; 2. ob verneinenden}alls die „vorläufigen“ Betriebsräte nach der eigenen erklärten Absicht des thüringischen Gesetzgebers nur bis zum Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes im Amt bleiben und auch nur so lange den besonderen Rechtsschutz genießen sollten; . 3. ob nicht jedenfalls § 16 des Thür.Gesetzes durch Art. 12 des Kontrollratsges. beseitigt ist, da dieses nur Betriebsräte (Art. 5), nicht auch Betriebsobleute kennt und widersprechendes deutsches Recht aufgehoben oder abgeändert ist. Alle drei Bedenken greifen indessen nicht durch. 1. Grundsätzlich geht Kontrollratsrecht dem Landesrecht vor (vgl. meinen Aufsatz in' diesen Blättern S. 149), aber nur, wenn es in kodifikatorischer Absicht erlassen ist. Das Betriebsrätegesetz vom 10. 4. 1946 ist gekennzeichnet durch die Fassung des Art. 1, demzufolge der KR „die Errichtung und Tätigkeit von Betriebsräten in ganz Deutschland gestattet“. Hiernach erweist sich die Regelung als eine Richtlinien-Ge-nehmigung der obersten Aufsichtsinstanz für Deutschland, eine gebundene Delegation für partikulare Ländernormierungen und späteres gesamtdeutsches Recht, als eine Art von Rahmengesetz ohne Durchführungszwang, eine legislatorische Instruktion. Daraus erklärt sich die Beschränkung der Aufhebungsklausel (Art. 12) auf widersprechendes deutsches Recht. Ergänzendes, erweiterndes, der ratio des KRGes, nicht widersprechendes Landesrecht bleibt demnach unberührt. 2. Das Thür. Gesetz ist auch nicht unter der auflösenden Bedingung des Inkrafttretens der Kontroll-ratsregelung erlassen worden. Das Gesetz bezeichnet nicht sich, sondern die Betriebsräte als „vorläufig“ wohl in Erwartung einer gesamtdeutschen Regelung der Materie, die indessen bisher nicht erfolgt ist. Die „vorläufigen“ Betriebsräte Thüringens sind daher auch nach Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 im Amt geblieben und haben den Schutz ihres Landesgesetzes behalten, soweit dieses nicht den Kontrollratsbestimmun-gen widerspricht. 3. Das ist entgegen der Annahme der Beklagten hin- sichtlich des § 16 des Thür. Gesetzes nicht der Fall. Der Hauptzweck der Kontrollratsregelung war die Schaffung einer einheitlichen, wenn auch nicht obligatorischen Grundlage für die Errichtung von Betriebsräten in ganz Deutschland. Sie wollte das in dieser Hinsicht zum Teil in Westdeutschland vorhandene Vacuum ausfüllen. Dort ivo dagegen schon Normierungen Vorlagen, sollten sie, wie gesagt, nur im Kollisionsfalle beseitigt, im Bedarfsfälle ergänzt werden, im übrigen unbehelligt bleiben. Eine der zahlreichen Einzelfragen von nach-geordneter Bedeutung, die in der Rahmenregelung offen blieben, ist das Problem der Betriebsvertretung im Kleinbetrieb. Es steht den Ländern demnach frei, diese Lücke wie jede andere zu schließen, wenn es nur im Geiste des Gesetzes Nr. 22 geschieht. Die Thüringische Gleichstellungsklausel widerspricht ihm nicht, ist also in Geltung geblieben. Dr. Alfons Steiniger Strafrecht § 73 StGB. In Fällen der Idealkonkurrenz (§ 73 StGB) kann auch auf Nebenstrafen erkannt werden, die nur das mildere Gesetz vorsieht. OLG Gera, Urteil vom 2. 7. 47 1 Ss 129/47. Aus den Gründen: Die Begründung der Veröffentlichungsbefugnis durch das Urteil unterliegt rechtlichen Bedenken. In stän- 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 191 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sowie der in dieser Dienstanweisung festgelegten Aufgaben zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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