Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184); der Anm. hinweist, daß auch bereits Mieterschutz für die Räume besteht, was bei Untermietverhältnissen dann der Fall ist, wenn der Untermieter in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt (§ 24 I MSchG). Einem solchen Untermiet’verhältnis steht es gleich, wenn der Hauseigentümer Teile des von ihm selbst genutzten Raumes vermietet (§ 24 III MSchG). Die Erstreckung des Mieterschutzes auf Einrichtungsgegenstände hat auch gewisse prozessuale Folgen hinsichtlich der gerichtl. Zuständigkeit (§ 7 MSchG), des Streitwertes (§ 13 IV MSchG) und gegebenenfalls auch hinsichtlich der Kostanfrage (§ 13 III MSchG). Dr. Rudolph Gähler, Ostritz. II. Die beachtlichen Ausführungen Gählers mögen noch in folgender Hinsicht ergänzt werden: Wenn § 903 BGB das unbedingte Herrschaftsrecht des Eigentümers über die Sache davon abhängig macht, daß ihm nicht „das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“, so wäre im Streitfälle zunächst zu fragen, ob nicht ein solches „entgegenstehendes Gesetz“, eine positive Rechtsnorm besteht, die es dem Eigentümer verbietet, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren“, bevor daran gegangen werden muß, den obigen Vorbehalt als Generalklausel zu werten und sie entsprechend dem darin enthaltenen Grundgedanken „auszufüllen“. Tatsächlich existiert diese Norm; sie findet sich in Art. 153 Abs. 3 der Weimarer Verfassung und lautet: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“ Art. 153 RV ist eine derjenigen Normen, die im Sinne Steinigeres) trotz des „Erlöschens der Verfassungskraft der Weimarer Urkunde“ als „schlichte Gesetzesregel des Reichsrechts“ in Kraft geblieben sinds); ihre zeitweise Aufhebung durch die NotVO vom* * 28. 2. 33 kann außer Betracht bleiben, da einmal diese, die „Reichstagsbrandverordnung“, nicht mehr angewendet werden darf, sodann die Aufhebung nicht die Beseitigung der Eigentumsschranken, sondern im Gegenteil die Ermöglichung weiterer Beschränkungen im Auge hatte. Es hat, besonders im staatsrechtlichen Lager, nicht an Stimmen gefehlt, die die Norm des Art. 153 als bloßes Programm, äußerstenfalls als Richtschnur für den Gesetzgeber aufgefaßt wissen wollten®). Das RG ist einen Schritt weiter gegangen, indem es die Rechtsprechung für verpflichtet erklärte, die in jener Norm zum Ausdruck kommende Grundidee des Eigentums als einer sozialen Verpflichtung „bei der Feststellung der Grenzen einer erlaubten Rechtsausübung nicht außer Acht zu lassen“). Die auch hier noch ersichtliche, man möchte sagen: zögernde und der normativen Kraft des Staatsgrundgesetzes nicht gerecht werdende Einstellung gegenüber der Verfassung, die für die deutsche Rechtslehre charakteristisch ist so charakteristisch, daß sich die Verfassunggeber von heute genötigt sahen, den in seiner Selbstverständlichkeit erschütternden Satz „Die Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht“ eigens einzuflechten') diese Einstellung ist von Martin Wolff überwunden worden. In seiner klassischen Studie „Reichsverfassung und Eigentum“) erkennt er die oben zitierte Verfassungsbestimmung als eines der „Gesetze, aus denen sich der Inhalt des Eigentums ergibt“ (Art. 153 Abs. 1 RV). Er findet in ihr die gesetzliche Statuierung einer Rechtspflicht, bei der Ausübung des Eigentums, sei es durch Handlung oder Unterlassung, das öffentliche Interesse zu berücksichtigen; insbesondere spreche der letzte Satz die „Unzulässigkeit“ eines gegen dieses Interesse gerichteten, also pflichtwidrigen Handelns aus, in demselben Sinne, in dem § 226 BGB die schikanöse Rechtsausübung für „unzulässig“ erkläre. „In ) NJ 1947, S. 147. ‘) Vgl. z. B. Kober in Staudinger, 10. Aufl., § 903, Anm. 6. 5) Vgl. u. a. Anschütz, Die “Verfassung des Deutschen Reichs, 1933, Anm. 16; Stier-Somlo, Deutsches Reichsstaatsrecht, S. 446. *) RG in JRdsehRspr 26, Nr. 660. ') Vgl. Art. 95 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen; Art. 100 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg. ■) Berliner Festgabe f. W. Kahl, 1923, S. 10 fl. schweren Fällen einer sozialschädlichen .Rechtsausübung“ entspricht es dem Sinn der RV, den Rechtsmißbrauch als Rechtsüberschreitung zu deuten, auch ohne daß die allzu engen Voraussetzungen des § 226 BGB vorzuliegen brauchen“). Ob man nun mit Wolff diese Rechtspflicht als ein dem Eigentumsbegriff bereits innewohnendes Element betrachtet, oder in ihr das „entgegenstehende Gesetz“ im Sinne des § 903 BGB findet, kommt für unseren Fall auf das gleiche Ergebnis heraus, nämlich das von Gähler mit Recht gebilligte Ergebnis des Wolgaster Urteils. Dagegen muß Gähler widersprochen werden, soweit er die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zur Beurteilung des Falles heranziehen will. Nicht weil es an der zur Anwendung des § 679 BGB erforderlichen Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn fehlte gerade in Bezug auf § 679 ist die obige Feststellung einer aus Art. 153 RV zu entnehmenden Rechtspflicht von Be-deutungio) sondern weil diese Vorschrift das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Dritten überhaupt nicht betrifft. Es wird leicht übersehen, daß § 679 nicht eine absolute Norm aufstellt, sondern nur im Zusammenhang mit § 678 und als Ausnahme von dem dortigen Grundsatz zu verstehen ist: der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn aus der gegen dessen Willen übernommenen Geschäftsführung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf Verschulden; diese erschwerte Haftung fällt weg und das allein sagt § 679! , wenn die Geschäftsführung die Erfüllung einer Rechtspflicht des Geschäftsherrn zum Gegenstand hatte, über die Frage, inwieweit der Geschäftsherr durch ein vom Geschäftsführer einem Dritten gegenüber vorgenommenes Rechtsgeschäft „gebunden“ wird, sagt § 679 nichts aus; sie ist vielmehr ausschließlich nach den Vorschriften der § 177 ff. BGB zu beantworten). Desgleichen dürften die im Hinblick auf einen etwaigen Mieterschutz an den Möbeln angestellten Erwägungen neben der Sache liegen. Charakteristisch an dem vorliegenden Streitfall ist ja gerade der Umstand, daß der Vermieter der Wohnung die dort stehenden Möbel des Klägers bei Vertragsabschluß der Beklagten ausdrücklich als nicht ihm gehörig überlassen hat, bzw. ihr die fragliche Wohnung vom WA ausdrücklich ohne Einrichtungsgegenstände zugewiesen worden ist. Ein Mietsvertrag über die Möbel besteht also zweifelsfrei nicht, und damit entfällt die Anwendung des MSchG unabhängig von der Frage, ob Mobiliar selbständigen Mieterschutz genießen kann. Vortr. Rat Dr. Nathan. Zur Haftung für öffentliche Schulden aus der Zeit vor der Kapitulation. (Diskussionsbeiträge zu dem Aufsatz von Abendroth in „Neue Justiz“, Heft 4/5, 8. 73 ff,) I. Der Artikel von Abendroth hat in überzeugender Weise dargelegt, daß das Deutsche Reich durch die bedingungslose Kapitulation vom 8. Mai 1945 seine Völkerrechtspersönlichkeit eingebüßt hat. Der Standpunkt Abendroths und des von ihm zitierten Gutachtens von Pollack, daß die völkerrechtliche Zuständigkeit des Deutschen Reiches mit seiner Völkerrechtspersönlichkeit durch debellatio am Tage der bedingungslosen Übergabe untergegangen ist, wird allein der wirklichen Rechtslage, in der wir uns befinden, gerecht. Wenn aber darüber hinaus Abendroth das Gutachten Pollacks insoweit bekämpft, als es die Ansicht verficht, daß mit dem Tage der Kapitulation in Deutschland zunächst ein rechtsleerer Raum entstanden sei, so erheben sich gegen seine Auffassung angesichts der rechtlichen Vorgänge, die zur Begründung des Kondominats der Siegermächte geführt haben, er- ) A. a. O. S. 12. ■) Vgl. Wolff, a. a. O., S. 11. “) Vgl. Staudinger, 9. Auf!., Vorbem. 10 vor § 677. 184;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 184 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Dauer der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens: Weder die Aufrechtorhaltung des Haftbefehls gegen einen nicht geständigen Beschuldigten noch eine Fristverlängerung kann rechtlich allein damit begründet werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Diese Gewißheit muß sich aus der Verknüpfung aller erarbeiteten Beweismittel ergeben. Es dürfen keine begründeten Zweifel mehr bestehen. Die auf der Grundlage der Überzeugung. Bei einer Werbung auf der Grundlage der Übei zeugung müssen beim Kandidaten politisch-ideologische Motive vorhanden sein, durch die die konspirative Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X