Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 175); d) Die Gruppen der Mitläufer und der Entlasteten sind für die Anwendung des Befehls Nr. 201 und der Ausführungsbestimmung Nr. 3 nicht ohne Belang. Es wird gewiß nicht selten Vorkommen, daß eine zur Verantwortung gezogene Person geltend macht, nur nomineller Parteigänger oder gar Entlasteter zu sein. Mitläufer ist nach Abschn. II Art. V Ziff. 1 derjenige, der nur als „nomineller Parteigänger“ an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft teilgenommen oder sie unterstützt hat. Es entscheidet hiernach die Beziehung zu der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als solcher, also nicht die Mitgliedschaft zur Partei oder einer ihrer Formationen für sich. Während in Art. V die nominelle Parteigängerschaft positiv definiert wird, wird in § 2 der Direktive Nr. 24 die nominelle Parteigängerschaft negativ dadurch bestimmt, daß lüer die Personen aufgeführt werden, die als aktive und nicht nur als nominelle Parteigänger zu behandeln sind. Diese Vorschrift der Direktive Nr. 24 wird in Zweifelsfällen für die Entscheidung über die nominelle Parteizugehörigkeit mitheranzuziehen sein. Auch Art. VI des Abschn. II der Direktive Nr. 38 kann für die Bestimmung des Begriffs der nominellen Parteigängerschaft mitherangezogen werden. Hier ist die Kede von der nur „formellen Mitgliedschaft“. Wer seine Mitgliedschaft über den formellen Bereich nicht hinausgehen ließ und innerlich unbeteiligt blieb, wird regelmäßig nur als Mitläufer in Betracht kommen. Die Behandlung als Entlasteter hat 4 Voraussetzungen. Zunächst darf Mitgliedschaft u. dgl. nur formeller Art vorliegen. Sodann darf während der formellen Zugehörigkeit grundsätzlich nicht eine Periode aktiver Mittätigkeit vorliegen. Drittens muß der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nach besten Kräften Widerstand geleistet worden sein, und viertens muß der Widerstand Nachteile für den Betroffenen zur Folge gehabt haben. Jemand, der, wie etwa Schacht, jahrelang ein Steigbügelhalter des Nazismus war, kann sonach niemals als Entlasteter befunden werden. 3. Die Tatsache, daß jemand zu der durch den Befehl Nr. 201 und der Ausführungsbestimmung Nr. 3 von der Verfolgung freigestellten Gruppe der Verbrecher der 2. Stufe oder zu den Mitläufern oder zu den Ent la steten gehört, bedarf einer materiell-rechtlichen Betrachtung. In Abschn. II Art. I Ziff. 5 der Direktive 28 findet sich hinsichtlich der Entlasteten eine mehr verfahrensrechtliche Vorschrift, und zwar insoweit, als hier gesagt ist, daß Entlastete solche zu den Gruppen 1 4 gehörige Personen sind, die nachweisen können, daß sie nicht schuldig sind. Diese Beweisvorschrift befindet sich mit der materiellen Wertung in Übereinstimmung. Geht man davon aus, daß alle einzelnen Tatbestände der Gruppen untereinander und weiterhin auch die gesamten Tatbestände der verschiedenen Gruppen miteinander auf einen Grundtatbestand zurückzuführen sind, nämlich auf positives Verhalten gegenüber der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, so ergibt sich die Folge, daß die von der gerichtlichen Verfolgung freigestellten Gruppen an sich alle Voraussetzungen erfüllt haben, an die die Verantwortlichkeit für Sühnemaßnahmen geknüpft ist. Wenn bei solchen Personen gleichwohl von Bestrafung abgesehen wird, so kann es sich hierbei nur um einen Verzicht auf den bereits entstandenen Anspruch auf Sühnemaßnahmen handeln. Für diese Betrachtungsweise spricht auch die Fassung des Art. VI des Abschn. II der Direktive, die eine offenbare Parallele zu den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die tätige Reue darstellt. Nahe liegt der Vergleich mit § 310 StGB, wonach der Brandstifter von der verwirkten Strafe freigestellt wird, wenn er den Brand vor Entdeckung seiner Tat löscht. Was hinsichtlich der Entlasteten gilt, muß hinsichtlich der Mitläufer erst recht gelten. Da die hierzu gehörigen Personen durch den Befehl 201 und die Ausführungsbestimmung Nr. 3 von Sühnemaßnahmen freigestellt worden sind, liegt zweifellos ein Akt der Amnestie vor. Eine Amnestie berührt nun aber nicht die Tat als solche, sondern stellt lediglich einen Verzicht auf den Strafanspruch dar. Hier ist also die gleiche Betrachtungsweise wie auf dem Gebiete des Strafrechts geboten. Gleiches gilt hinsichtlich der Minderbelasteten, die den Schutz der Amnestie für sich in Anspruch nehmen; im übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II 2 verwiesen. 4. Die Anwendbarkeit allgemeiner Regelndes Strafrechts auf das Sühnemaßnahmenrecht bleibt noch in weiteren Beziehungen zu prüfen. a) Die Tatbestände des Sühnemaßnahmenrechts unterscheiden sich wohl im allgemeinen gegenständlich von den Tatbeständen des Strafrechts. Durch die Verschiedenheit des Gegenstandes wird nun aber nicht ein begrifflicher Unterschied bedingt. Der Begriff des Tatbestandes und damit auch der Begriff der Tatbestandmäßigkeit ist deshalb auch auf dem Gebiete des Sühnemaßnahmenrechts verwendbar. b) Die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens muß bei dem Sühnemaßnahmenrecht als darauf beruhend angesehen werden, daß die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und der Militarismus eine Negation des Rechts darstellten, die den Bestand der Völker gefährdete. Im Hinblick darauf ist ein Ausschluß der Rechtswidrigkeit eines unter die Direktive fallenden Tatbestandes kaum denkbar. Es ist auch nicht einzusehen, daß die Verwirklichung eines solchen Tatbestandes überhaupt einen Akt der Notwehr darstellen könnte. c) Die Schuld ist nach den Art. II Ziff. 11, III Abs. D und IV Ziff. H 3 des Abschn. H Voraussetzung der Bestrafung als Hauptverbrecher, Verbrecher oder Verbrecher der 2. Stufe. Im Sinne des Strafrechts bedeutet Schuld die Verwirklichung des rechtswidrigen Tatbestandes mit Wissen und Wollen und damit die Vorwerfbarkeit der Tat. Der gleiche Sinn wird unbedenklich auch dem Begriff der Schuld im Sinne des Sühnemaßnahmenrechts zuzuschreiben sein. Die Unterscheidung zwischen „Schuldigen“ und „Personen, die gefährlich werden können“, in Abschn. I Ziff. 5 d der Direktive findet ihre Grundlage im Vorliegen oder Fehlen vorwerfbarer Tätigkeit, Stellung oder Zugehörigkeit. Schuld setzt Fähigkeit zur Schuld voraus. In den Fällen der Schuldunfähigkeit, also der mangelnden Zurechnungsfähigkeit, wird demnach auch nicht von Schuld innerhalb des Sühnemaßnahmenrechts die Rede sein können. Auch hier wird die Vorschrift des § 51 StGB als anwendbar erachtet werden müssen. Stellt sich heraus, daß die zur Verantwortung gezogene Person vom Beginn der Tatbestandsverwirklichung an nicht zurechnungsfähig war, so bedeutet dies jedoch noch nicht die Freistellung von jeder Maßregel. Nur solche Sühnemaßnahmen, die eine Bestrafung darstellen, können durch den Mangel der Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen sein. Unbeschränkt zulässig erscheinen dagegen die der Sicherung dienenden Maßnahmen, wozu die Internierung in erster Reihe gehört. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der Ziff. 1 c, 5 a und 5 c des Abschn. I der Direktive und steht auch in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Strafrecht, in dem Sicherungsmaßnahmen auch gegen nichtzurechnungsfähige Personen vorgesehen sind (§§ 42 a ff. StGB). Ist die Schuld Voraussetzung einer Bestrafung im Sinne des Sühnemaßnahmenrechts, so sind auch in seinem Bereich Schuldausschließungsgründe denkbar. Solche Gründe werden allerdings nicht gerade häufig vorliegen. Sollte der Beitritt zu einer nationalsozialistischen Organisation tatsächlich auf Zwang beruht haben, so bleibt nämlich noch erheblich, wie sich die fragliche Person während der Zugehörigkeit zur Organisation verhalten hat. Nur wenn dieses Verhalten den Voraussetzungen der Befreiung von Sühnemaßnahmen entspricht, kann von solchen Maßnahmen abgesehen werden. Entsprechendes wird in etwaigen wirklichen Fällen des Notstandes zu gelten haben. Insbesondere wird ein Befehl niemals als Schuldausschließungsgrund gewertet werden können. Wer Parteigänger des Nationalsozialismus oder des Militarismus gewesen ist, hat sich mitschuldig daran gemacht, daß derartige Befehle überhaupt möglich geworden waren. Deshalb wird auch auf dem Gebiete des Sühnemaßnahmenrechts die Vorschrift der Ziff. 4 b des Art. II des Gesetzes Nr. 10 des 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 175 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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