Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 174); Voraussetzungen der Ziff. 9 des Abschn. II Art. II der Direktive vorliegen. b) Die Gruppe der Verbrecher (Belastete). Hinsichtlich der Tatbestände, welche die Einreihung in diese Gruppe zur Folge haben und hinsichtlich der für diese Gruppe geltenden Liste II des Anhangs A gilt das zu a) Gesagte entsprechend. Abweichend von der in Art. II des Abschn. II der Direktive hinsichtlich der Hauptverbrecher befolgten Methodik sind in Art. III für die Gruppe der Verbrecher nur wenige Generaltatbestände festgesetzt worden, zu denen in den hieran sich anschließenden Bestimmungen Beispiele für darunter fallende Tatbestände aufgeführt werden, die naturgemäß nicht als erschöpfend betrachtet werden können. Hinsichtlich der Untergruppe der Aktivisten folgt nach den 3 allgemeinen Tatbeständen unter I und den dazu gehörigen Beispielstatbeständen unter II ein selbständiger Tatbestand unter III. Nach dieser Vorschrift ist auch derjenige Aktivist, der nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet. Als unter diese Vorschrift fallende Gerüchte werden insbesondere Äußerungen über Ereignisse oder Zustände zu betrachten sein, die auf keinen oder auf unkontrollierbaren Grundlagen beruhen und die gerade wegen ihres den Frieden gefährdenden Inhaltes gemacht werden. Nach dieser Vorschrift kann verantwortlich auch eine solche Person sein, die vor dem 8. Mai 1945 weder mit dem Nationalsozialismus noch dem Militarismus in Zusammenhang gestanden hat. Es geht hier um die Bekämpfung des sich fortsetzenden oder eines neu auflebenden Nationalismus oder Militarismus. Die Vorschrift des Art. Ill Ziff. III hat für eine noch nicht übersehbare Zukunft Bedeutung. Ihrer Anwendung kommt deshalb eine gewichtige Rolle für den Aufbau und die Sicherung einer friedlichen Demokratie in Deutschland zu. Zu den Bestimmungen des Art. Ill B über die Militaristen ist darauf hinzuweisen, daß hach Ziff. I 1 und II1 die Aufstellung oder Verbreitung militaristischer Lehren für die Verantwortlichkeit als Verbrecher ohne Rücksicht auf einen Erfolg genügt. Als militaristisch werden solche Lehren zu betrachten sein, die darauf abgezielt haben, das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militaristischen Gewalt hinzulenken, wie es in 11 heißt. Die Vorschriften in II Ziff. 3 und 4 bringen eine ausdehnende Auslegung des Begriffs des Militaristen, wie er den Vorschriften unter BI zugrunde liegt. Nach den Ziff. 3 und 4 ist Militarist auch derjenige, der in befehlender Stellung für sinnlose Zerstörungen von Städten und Dörfern nach dem Einmarsch alliierter Streitkräfte in Deutschland verantwortlich ist oder wer als Angehöriger der Wehrmacht oder einer gleichgestellten Formation seine Dienstgewalt dazu mißbraucht hat, persönliche Vorteile zu erlangen oder seine Untergebenen brutal zu mißhandeln. Nutznießer ist nach C I auf alle Fälle derjenige, der unter Ausnutzung seiner politischen Stellung oder seiner Beziehungen aus der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Aufrüstung oder aus dem Kriege für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile erlangt oder herausgeschlagen hat. Wie die Beispielsfälle unter CII erweisen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß auf die Erlangung der Vorteile unter bewußter Ausnutzung der politischen Stellung oder einer Beziehung hingearbeitet worden ist. So gehört zu den Verbrechern nach II, wer ausschließlich wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP eineu. Stellung erhalten hat oder bevorzugt befördert worden ist. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhalten hat und wer bei der Aufrüstung oder in Kriegsgeschäften unangemessenen hohen Gewinn erzielt hat. Bei der Auslegung von C II 3 ist die Bestimmung zu Ziff. 7 der Liste III des Anhangs A mitheranzuziehen. Hier heißt es, daß: „Alle Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfizierung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen angefallen ist,“ ln die Gruppe der Minderbelasteten einzureihen sind. Da dieser Vorschrift gegenüber die Vorschrift in C II 3 einen qualifizierten Tatbestand enthalten muß, kann die Unterscheidung zwischen den beiden Bestimmungen nur darin gefunden werden, daß unter den qualifizierten Tatbestand nur eine solche Person fällt, die auf Kosten der Verfolgten im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen oder ähnlichen anfechtbaren Rechtsgeschäften Vorteile erlangt oder erstrebt hat. c) Als Verbrecher der 2. Stufe (Minderbelastete) sind nach den §§12 und 13 der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl 201 nur solche Personen zur Verantwortung zu ziehen, die entweder eine „persönliche Schuld“ trifft oder die unter die Ziff. 7, 8, 9 und 16 der Liste III des Anhangs A fallen. Die' Schuld ist ihrem Wesen nach immer persönlicher Natur. Auch soweit der Begriff der Mitschuld oder der Kollektivschuld anzuerkennen ist, könnte das persönliche Element aus dem Schuldbegriff nicht eliminiert werden. Wenn gleichwohl „persönliche Schuld“ als eine besondere Voraussetzung der Sühnemaßnahmen festgesetzt ist, so liegt dem Begriff der persönlichen Schuld offenbar ein vom gewöhnlichen Schuldbegriff abweichender Sinn zugrunde. In Ziff. 13 der Ausführungsbestimmung ist die Rede von „persönlicher Schuld an Verbrechen“, worunter strafbare Handlungen sowie Verbrechen im Sinne der Direktive verstanden werden müssen. Diese Stelle führt zu der Annahme, daß unter persönlicher Schuld die Tatbestandsverwirklichung jedenfalls mitgemeint ist, der Begriff der persönlichen Schuld also sowohl objektive Elemente als auch die Schuld im eigentlichen Sinne mitumfassen soll. Zu dieser Auffassung führt auch § 1 des Befehls 201 selbst, wo den ehemaligen Mitgliedern der Nazipartei das aktive und passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung verliehen wird, daß sie nicht Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit anderer Völker oder Verbrechen gegen das deutsche Volk selbst begangen haben. Mit dem dargelegten Begriff der persönlichen Schuld im Sinne der Ausführungsbestimmung steht die Tatsache in Übereinstimmung, daß die Gruppierung in den Ziff. 7,- 9, 16 der Liste III auf bestimmter Verhaltungsweise beruht, die als Verbrechen im Sinne der Direktive aufgefaßt werden müßte, und daß für die unter Ziff. 8 gekennzeichneten Personen eine Beschäftigung Vorgelegen haben muß, welche die Begehung von Verbrechen von vornherein wahrscheinlich macht. So erklärt es sich auch zwanglos, daß nur in der Anmerkung zu Ziff. 13 der Ausführungsbestimmung, also nur gewissermaßen erläuternd darauf hingewiesen wird, daß die Personengruppen zu den Ziff. 7, 8, 9 und 16 Teil III der Anlage A von der Freistellung von der gerichtlichen Verfolgung ausgeschlossen sind. Die Gruppe der Verbrecher der 2. Stufe umfaßt nach Abschn. II Art. IV Personen, die an sich entweder zu den Verbrechern oder zu den Mitläufern gehören. Da als Mitläufer nur nominelle Parteigänger gelten, dies jedoch Personen, die mit persönlicher Schuld behaftet sind, schwerlich sein können, kommen nach dem Befehl 201 und der Ausführungsbestimmung Nr. 3 als Verbrecher der 2. Stufe grundsätzlich nur olche Personen zur Verantwortung, die an sich belastet sind. Es müßten sonach hinsichtlich solcher Personen Tatbestände des Abschn. II Art. III gegeben sein, wobei jedoch 2 weitere Voraussetzungen hinzukommen müßten. Die eine Voraussetzung ist die, daß der Verbrecher wegen besonderer Umstände einer milderen Beurteilung würdig erscheint. Die zweite Voraussetzung besteht darin, daß der Verbrecher seiner Persönlichkeit nach erwarten läßt, daß er nach einer Bewährungsfrist seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird. Unter welchen Umständen diese beiden Voraussetzungen als vorliegend anzunehmen sind, wird in Art. IV des Abschnitts II durch zwei Beispiele erläutert. Die Bedeutung der Liste III beruht vor allem darauf, bestimmte Personengruppen als für die beiden Voraussetzungen in Frage kommend zu kennzeichnen, ohne sich in dieser Bedeutung zu erschöpfen, 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 174 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X