Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 171); Behörde auch rechtlich nicht zu beanstanden ist. Anderenfalls muß der Staatsanwalt auf einer Fortsetzung der Untersuchung bestehen und der Untersuchungsbehörde die für die ergänzenden Maßnahmen etwa erforderlichen Weisungen erteilen. Denn für die ungerechtfertigte' Einstellung eines Untersuchungsverfahrens ist der Staatsanwalt neben der Untersuchungsbehörde verantwortlich. 4. Bei seiner Entscheidung darüber, ob die von der Untersuchungsbehörde verfaßte Anklageschrift zu bestätigen ist, muß der Staatsanwalt sich vor Augen halten, daß er die Anklage in der Hauptverhandlung zu vertreten hat. Er wird also eine Anklageschrift, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhebliche Mängel aufweist, regelmäßig nicht mit seinem Bestätigungsvermerk versehen an das Gericht weitergeben können. Ob er die Anklage selbst berichtigt oder gar neu verfaßt oder ob er sie zur Änderung oder Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückgibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Da die Ermittelungen von der Untersuchungsbehörde zu führen sind, ist die Rückgabe der Akten an diese stets angebracht, wenn die Mängel der Anklage auf unzureichenden oder fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen beruhen; denn dann ist die Untersuchung nicht vollständig und unsachgemäß durchgeführt worden. Beruhen die Mängel der Anklageschrift bei an sich ordnungsmäßiger Untersuchung auf Fehlern in der Rechtsanwendung oder auf sonstigen rechtlichen Unzulänglichkeiten, so wird der Staatsanwalt die Anklageschrift selbst zu berichtigen oder sie neu anzufertigen haben. Im Hinblick darauf, daß die Abfassung der Anklageschrift grundsätzlich der Untersuchungsbehörde übertragen worden ist, sollten aber kleinliche Beanstandungen im Interesse des guten Einvernehmens mit der Untersuchungsbehörde überhaupt nicht erhoben werden. 5. Der Staatsanwalt führt nach Ziff. 4 der AusfBest. Nr. 3 die Aufsicht über die Untersuchung, nicht über die Untersuchungs b e h ö r d e. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Der Staatsanwalt hat zwar die Befugnis, der Untersuchungsbehörde Weisungen mit Bezug auf eine konkrete Ermittlungssache zu erteilen; er ist aber weder Vorgesetzter dieser Behörde noch darf er allgemein in die Befugnisse oder die Organisation der Behörden der inneren Verwaltung eingrei-fen. Die vorangegangenen Ausführungen lassen erkennen, daß schon die dem Staatsanwalt übertragenen Einzelaufgaben bei der Bestätigung der Verlängerung der Untersuchungsfrist, des Haftbefehls, der Einstellung des Verfahrens und der Anklageschrift es erforderlich machen, daß er sich stets über den Gang de*. Untersuchung genau unterrichtet hält. Darüber hinaus muß der Staatanwalt, soll die ihm übertragene Aufsicht praktische Bedeutung haben, befugt sein, jederzeit mit Hinweisen und nötigenfalls mit Weisungen das Untersuchungsverfahren zu beeinflussen; er würde auch für eine ordnungswidrige Durchführung der Ermittlungen neben der Untersuchungsbehörde wegen Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden. Wenn die Untersuchungsbehörde die Anfragen des Staatsanwalts nach dem Stande der Ermittelungen nicht beantworten, Auskünfte verweigern oder seine Weisungen nicht befolgen sollte, so kann der Staatsanwalt, da er nicht Dienstvorgesetzter der Untersuchungsbehörde ist, die Durchführung seiner Anweisungen allerdings nicht unmittelbar erzwingen. Es wird sich regelmäßig auch nicht empfehlen, daß der Staatsanwalt sich beschwerdeführend an die Vorgesetzte Dienststelle der Untersuchungsbehörde wendet. Abgesehen davon, daß dies mit Verzögerungen verbunden sein kann, wird diese Behörde häufig eine gegenüber dem Staatsanwalt höhere Stelle sein, so daß es für den Staatsanwalt schwierig werden kann, dieser Behörde gegenüber seinen Willen durchzusetzen. Zweckmäßig ist es vielmehr, wenn der Staatsanwalt über die aufgetretenen Schwierigkeiten über seine Vorgesetzte Dienstbehörde, also den Generalstaatsanwalt, berichtet und Weisungen über das weitere Verfahren einholt oder um Abstellung von Mängeln bittet. Es wird dann Sache dieser Behörden, im Zweifel der Minister der Justiz und des Inneren der Länder, letzten Endes der beteiligten Zentralverwaltungen sein, sich wegen der Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten ins Benehmen zu setzen*). Der vorstehend unternommene Versuch einer Abgrenzung der Befugnisse des Staatsanwalts gegenüber denen der Untersuchungsbehörde in Ermittlungsverfahren nach der Direktive Nr. 38 muß, da ihm praktische Erfahrungen noch nicht zugrunde liegen, naturgemäß unvollständig bleiben. Der Zweck dieser Ausführungen ist es aber weniger, den Kreis der Rechte und Pflichten des Staatsanwalts während der Untersuchung nach allen Richtungen hin genau zu umschreiben, als der, durch nähere Erläuterung der Ausführungsvorschriften zum Befehl Nr. 201 Unzu-träglichkeiten zwischen Staatsanwalt und Untersuchungsbehörde zum Nachteil des Ermittlungsverfahrens nach Möglichkeit auszusehließen. Daß es über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Untersuchungsbehörde oder des Staatsanwalts zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann, läßt sich nicht verkennen. Wenn sich die beteiligten Behörden jedoch der Tatsache bewußt bleiben, daß sie als verantwortliche Organe demokratischer Länder dazu berufen sind, durch beschleunigte und sorgfältige Arbeit an einem Verfahren zur Ausmerzung oder Unschädlichmachung politischer Verbrecher, von Faschisten und Militaristen und damit zu einer endgültigen Bereinigung des politischen Lebens in der sowjetischen Besatzungszone entscheidend beizutragen, so kommt es nicht so sehr auf eine Abgrenzung der Befugnisse zwischen Staatsanwalt und Untersuchungsbehörde an, sondern auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zur Erzielung des mit dem Befehl Nr. 201 erstrebten Erfolges. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es für den Staatsanwalt, die Zusammenarbeit mit den Behörden der inneren Verwaltung so erfolgreich und nutzbringend wie möglich zu gestalten und die Untersuchungsbehörden nach Lage des Falles wirksam zu unterstützen. Nimmt der Staatsanwalt in dieser Gesinnung an der Untersuchung teil, so dürfte eine nähere Bestimmung seiner Befugnisse gegenüber der Untersuchungsbehörde nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. III. Das Verfahren von der Einreichung der Anklageschrift bei dem Gericht bis zum Erlaß des Urteils liegt ausschließlich bei den Justizbehörden. Es richtet sich, soweit in den Ausführungsvorschriften zum Befehl Nr. 201 nichts Abweichendes angeordnet ist, nach den Bestimmungen des jetzt geltenden Strafprozeßrechts (Ziff. 5 Abs. 2 der AusfBest. Nr. 3), d. h. im wesentlichen nach der am 30. Januar 1933 maßgebend gewesenen Fassung der Verfahrensordnung und weist nur wenige Besonderheiten auf. 1. Die in Ziff. 9 a der AusfBest. Nr. 3 hervorgehobene Notwendigkeit der Beschlußfassung über die Eröffnung des Haüptverfahrens folgt bereits aus § 203 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1924. Da die Hauptverhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht stattzufinden hat (Ziff. 16 e der AusfBest. Nr. 3), und die Behörden der inneren Verwaltung spätestens binnen 4 Wochen nach Eingang der Strafakten bei dem Gericht von dem Ausgange der Hauptverhandlung zu benachrichtigen sind (§ 15 der AusfBest. der Deutschen Verwaltung des Innern zu Ziff. 1 der AusfBest. Nr. 3), könnte die Notwendigkeit, einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen, der beschleunigten Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens im Wege stehen. Indessen ist zu berücksichtigen, daß die dem Gericht vor dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses obliegende Prüfung angesichts der typischen Wiederholung bestimmter Tatbestände im Rahmen der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in der Regel der Fälle *) Auf Vorschlag der Deutschen Verwaltung des Innern hat sich die Deutsche Justizverwaltung damit einverstanden erklärt, daß zur näheren Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Justizbehörden und Behörden der inneren Verwaltung und zur Beseitigung von Streitigkeiten Ausschüsse, bestehend aus ja einem Vertreter der Deutschen Verwaltung des Innern und der Justizverwaltung sowie aus Vertretern der Innen- und der Justizministerien der Länder gebildet werden. Diesen Ausschüssen liegt nicht nur die Behebung von Unstimmigkeiten hei der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz im Einzelfalle, sondern auch die allgemeine Überwachung der Durchführung des Befehls Nr. 201 ob. 171;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 171 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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