Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 17 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 17); wesentlichen die Fälle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt , so hätte er sich nicht auf die Neuregelung des Zustellungsbetriebs beschränkt, sondern sich, wie z. B. in der 2. KriegsmaßnahmenVO. vom 27. 9.1944, nicht gescheut, den Anwaltszwang selbst teilweise zu beseitigen. Wenn es sich demnach tatsächlich nur um eine der Vereinfachung und Beschleunigung dienende Notmaßnahme handelt, ob dieser Zweck erreicht wurde, bleibe dahingestellt , so ist dem KG. darin beizutreten, daß mit dem Wegfall der besonderen Voraussetzungen der VO. auch die weitere Anwendbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme entfällt. Nathan. §203 ZPO. öffentliche Zustellung einer Ehescheidungsklage ist unzulässig, wenn ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Beklagten begründet sind./ KG, Beschluß vom 11.1. 46 3. W. 3.46. Die Klägerin beantragt die öffentliche Zustellung ihrer Scheidungsklage. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte war Wehrmachtsangehöriger. Nach seinem letzten Urlaub in den Monaten Juli und August 1941 ging er wiederum ins Feld. Seitdem erhielt die Klägerin keine Nachricht mehr von ihm. Vielmehr wurde ihr im Juli 1943 vom Roten Kreuz mitgeteilt, daß der Beklagte seit den Kämpfen um Stalingrad vermißt werde. Die gleiche Auskunft erhielt sie auch von seiner letzten Einheit, die der Klägerin seine Brieftasche und andere Hinterlassenschaften übersandte. Hiernach erscheint es im Zusammenhang mit den Ereignissen an der Ostfront in den Jahren 1942 und 1943 in hohem Grade als wahrscheinlich, daß der Beklagte nicht mehr am Leben ist, zumal die Klägerin von ihm über 4 Jahre keine Nachricht mehr erhalten hat. Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vergl. Beschlüsse des Senats vom 11.12.45 3 W 17/45 und 21.12. 45 3 W 19.45 kann nun aber die öffentliche Zustellung einer Klage grundsätzlich dann nicht bewilligt werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Beklagten begründet sind. Dies muß besonders für Scheidungsklagen gelten, da sonst möglicherweise über die Scheidung einer Ehe verhandelt und entschieden würde, die bereits durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst ist. Die öffentliche Zustellung einer Scheidungsklage wird daher von anderen Voraussetzungen abgesehen nur bewilligt werden können, wenn zumindest die Vermutung für das Fortleben des beklagten Ehegatten spricht. Andernfalls würde die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung einer Scheidungsklage leicht dazu mißbraucht werden können, die begehrte Feststellung, daß die Ehe mit einem Verschollenen im Sinne des Verschollenheitsgesetzes vom 4. 7. 1939 (RGBl. I S. 1186) nicht mehr besteht, durch ein Scheidungsurteil zu erlangen, anstatt die Todeserklärung gemäß dem in dem genannten Gesetz geregelten Verfahren zu beantragen. Daß dies verhindert werden muß, bedarf keiner Ausführung. Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen. Anmerkung. So auch OLG. Dresden im Beschluß vom 14.1. 46 3 W 25/45 , das jedoch besonders in Ehesachen zu noch größerer Vorsicht bei der Anwendung des § 203 ZPO. mahnt und die öffentliche Zustellung selbst dann für unzulässig hält, wenn der Zustellungsgegner zweifellos lebt, jedoch in Kriegsgefangenschaft ist und über seinen Aufenthaltsort keine Auskunft vorliegt. Kapitel I Art. 2 § 1 der Notverordnung vom 14.6. 1932 über die Rechtsmittel in Strafsachen, insbesondere die Bestimmungen darüber, daß der, der Berufung eingelegt hat, nicht mehr Revision gegen das Berufungsurteil einlegen darf, ist in Geltung. OLG. Halle 1 Ws 34/46 „Die Angeklagte hatte Berufung gegen das Urteil des Stadtgerichts in Halle (Saale) vom 3. Dezember 1945 eingelegt. Sie darf dann nach 11 Art. 2 von Kap. 1 des I. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 14. Juni 1932 (RGBl. I S. 285) ein weiteres Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil nicht einlegen. Die Bedenken des Verteidigers gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung Bind hinfällig, werden auch von dem Generalstaatsanwalt offenbar nicht geteilt, dessen Antrag vielmehr im Gegenteil gerade dahin geht, die Revision auf Grund der Verordnung vom 14. Juni 1932 als unzulässig zu verwerfen. Die Bestimmung ist weder vom Alliierten Kontrollrat noch vom Chef der Sowjetischen Militärischen Administration, noch von dem Präsidenten der Provinz Sachsen außer Kraft gesetzt worden. Da sie vor dem 30. Januar 1933 erlassen worden ist, muß sie nach § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Abänderung des § 3 der Dritten Verordnung über die Neuordnung des Gerichtswesens vom 3. Dezember 1945 (Verordnungsblatt für die Provinz Sachsen, Jahrgang 1946 Nr. 29 S. 306) zur Anwendung kommen. Die Revision war deshalb als unzulässig (§349 StPO.) mit der Kostenfolge aus § 473 StPO, zu verwerfen." Anmerkung. Der Entscheidung ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung beizupflichten. Kapitel I Art. 2 § 1 der NotVO. vom 14. 6. 1932 brachte eine Neuregelung des Rechtsmittelwesens in Strafsachen. Bis dahin gab es abgesehen von § 313 StPO., wonach ein Urteil des Amtsrichters, das ausschl. Übertretungen zum Gegenstand hatte und durch das der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschl. zu Geldstrafe verurteilt worden war, nicht mit der Berufung angefochten werden konnte, sondern nach § 334 StPO, nur mit der Revision gegen alle Urteile des Amtsrichters und des Schöffengerichts die Berufung (§312 StPO.) und daneben nach § 335 StPO, gegen alle diese Urteile die sog. Sprungrevision. Gegen die Berufungsurteile war nach § 333 StPO, die Revision unbeschränkt zulässig. Die NotVO. vom 14.6. 1932 führte vorbehaltlich der Bestimmung des § 313 StPO. die sog. Wahlrevision gegen die Urteile des Amtsrichters und des Schöffengerichts ein: Diese Urteile konnten nach Wahl des Berechtigten mit der Berufung oder der Revision angefochten werden. Wer Berufung eingelegt hatte, konnte aber nicht mehr Revision gegen das Berufungsurteil einlegen. § 16 der VereinfachungsVO. vom 1. 9.1939 (RGBl. I S. 1658) brachte wiederum eine Neuregelung des Rechtsmittelwesens in Strafsachen dahingehend, daß es gegen Urteile des Amtsrichters und des Schöffengerichts nur noch die Berufung an die Strafkammer und gegen die Berufungsurteile der Strafkammer kein Rechtsmittel mehr gab. Gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammer gab es weiter die Revision. Weitere Einschränkungen des Rechtsmittelwesens brachten, worauf nur kurz hingewiesen werden soll, die VO. vom 13.8.1942 (RGB1.I S.308), die die Berufung des Angeklagten, des Privatklägers und des Nebenklägers von einer Zulassung durch den Vorsitzenden der Berufungskammer abhängig machte, und die VO. vom 13.12.1944 (RGBl. I S.339), die für alle Rechtsmittel in Strafsachen bestimmte, daß sie einer Zulassung durch den Vorsitzenden des Gerichtes a quo bedürften. Durch § 17 der VO. vom 1. 9.1939 wurde Art. 2 des Kap. 1 des I. Teils der NotVO. vom 14.6.1932 aufgehoben. Das OLG. Halle hatte also nicht zu entscheiden, ob die Bestimmungen der NotVO. vom 14.6.1932 nach dem 8. Mai 1945 aufgehoben worden sind, sondern es hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese Bestimmungen trotz ihrer Aufhebung durch § 17 der VO. vom 1.9.1939 wieder anzuwenden sind. Diese Frage ist aber und deshalb ist das Ergebnis, zu dem das OLG. Halle kommt, richtig zu bejahen. Das ergibt sich aus Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4, der in Abs. 1 besagt, daß sich die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte in Strafsachen nach dem Recht richtet, das am 30. Januar 1933 in Kraft war, und in Abs. 3 die Bestimmung enthält, daß die Oberlandesgerichte in Strafsachen zuständig sind für das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Amtsgerichte und Landgerichte. Wenn die Oberlandesgerichte auch wieder Revisionsgerichte für Urteile des Amtsgerichts sein sollen, so kann sich das nur auf die Regelung beziehen, die vor dem 1. 9.1939 bestand, d. h. auf die Regelung, wie sie im wesentlichen durch die NotVO. vom 14.6.1932 eingeführt worden ist. Denn nach dem 1.9.1939 waren die Oberlandesgerichte nicht mehr für die Revision gegen Urteile des Amtsgericht zuständig. Wels. 17;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit. Bei der Bestimmung individuell er ist auszugehen von den Sicherheit serfordernissen, der Lage im Verantwortungsbereich, den generellen Einsatzrichtumgen, weiteren gegenwärtig und perspektivisch zu lösenden politisch-operativen Aufgaben Dazu ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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