Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 16 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 16); Zuständigkeit früher geregelt war, auch im neuen Ehegesetz verblieben ist. Bei anderer Auslegung würde also eine nicht überbrückbare Lücke vorhanden sein. Es ist auch nicht anzunehmen, daß so wertvolle, fortschrittliche Regelungen wie die Bestimmungen der §§ 627ff. ZPO. über den Erlaß einstweiliger Anordnungen oder die 6. DVOEheG. mit ihrer von der Praxis so begrüßten gesetzlichen Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach Scheidung der Ehe, die frei von nationalsozialistischen Gedankengängen sind, in Wegfall gebracht werden sollten. Alle Zweifel an der Auslegung des § 79 werden aber durch den englischen Text beseitigt. Dieser lautet: „All provisions of any carrying out laws, ordninances or decrees and of any other legislation, which are inconsistent with the present law, are also hereby repealed“. Da das Verbum (are) des Relativsatzes (which law) in der Mehrzahl steht, kann es sich nicht nur auf das Wort „legislation“ beziehen; es muß vielmehr auf das Wort „provisions“ bezogen werden, von dem alle folgenden Genetive abhängen. Die Einschränkung des Relativsatzes bezieht sich also auch auf die Durchführungsverordnungen. Der weitere Hinweis des Klägers auf das Gesetz Nr. 4 der Alliierten Kontrollbehörde greift auch nicht durch. Dort ist bestimmt, daß die sachliche Zuständigkeit der Gerichte sich im allgemeinen nach dem Recht richtet, das am 30. Januar 1933 in Kraft war. Für die örtliche Zuständigkeit, die hier in Frage steht, ist daraus nichts zu entnehmen, noch viel weniger der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß die Zivilprozeßordnung allgemein in ihrer vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus geltenden Fassung Anwendung zu finden hat. Es wird somit bei jeder einzelnen Bestimmung der Durchführungsverordnungen zu prüfen sein, ob sie mit dem neuen Ehegesetz unvereinbar ist oder ob sie unabhängig davon aus anderen Gründen als überholt angesprochen werden muß. Beides ist in bezug auf § 606 ZPO. in der Neufassung der 4. DVOEheG. zu verneinen. Statt der bisherigen Zuständigkeit des Gerichtsstandes des Ehemannes, also in der Regel seines Wohnsitzes, ist jetzt das Landgericht zur Entscheidung berufen, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Es ist also der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eingeführt worden, der schon früher in der Steuergesetzgebung vorherrschend war. Es ist das eine Weiterentwicklung, die darin begründet ist, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort viel leichter zu bestimmen ist als der Wohnsitz, da es hier anders als bei der Begründung des Wohnsitzes nicht auf die Feststellung einer Willensrichtung ankommt, sondern nur die Tatsache eines nicht nur vorübergehenden Ver-weilens von einer gewissen Dauer entscheidend ist. Es handelt sich hierbei um keine ausgesprochene Kriegsbestimmung, wie der Kläger meint, die den häufigen Evakuierungen und der Verlagerung von Betrieben zur Erleichterung des Rechtsverkehrs Rechnung tragen sollte. Das ist sie schon deshalb nicht, weil sie nicht etwa auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes abgestellt wird, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt beider Ehegatten. Und erst wenn im Bezirk dieses Gerichts keiner der Ehegatten mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes liegt. Da hier die Ehefrau noch weiter im Bezirk des Landgerichts Nordhausen, dem Bezirk des letzten gemeinsamen Aufenthalts, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Klage das Landgericht Berlin nicht zuständig. Dennoch durfte der Vorsitzende die Terminsanberaumung nicht ablehnen. Er kann bei Unzuständigkeit nur anregen, Anträge auf Abgabe an das zuständige Gericht zu stellen. Im Fall der Ablehnung dieser Anregung muß der Vorsitzende Termin anberaumen, weil über das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen nur das Gericht nach mündlicher Verhandlung entscheiden kann. Der Vorsitzende wird daher von den bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen haben. Anmerkung: Die Entscheidung des Kammergerichts ist für die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 über die Ehe von grundsätzlicher Bedeutung. Nicht nur die Frage der Zuständigkeit der Gerichte in Ehesachen ist nach dem Recht zu beantworten, wie es durch die DurchführungsVO. zum Ehegesetz vom 6.7.1938 geschaffen worden ist, sondern es sind auch nach dem Inkrafttreten des neuen Ehegesetzes alle die Durchführungsbestimmungen zu dem alten Ehegesetz weiter anzuwenden, die nicht mit dem neuen Ehegesetz in Widerspruch stehen. Diese Auffassung, deren Richtigkeit sich nicht nur aus dem nach der Kontrollrats-direktive Nr. 11 maßgeblichen englischen Text des Gesetzes ergibt, für die vielmehr, worauf das Kammergericht mit Recht hinweist, auch die Notwendigkeit spricht, mit einem für die Praxis brauchbaren und nicht mit zahllosen Lücken behafteten Gesetz zu arbeiten, hat sich in der Zwischenzeit in der Praxis wohl allgemein durchgesetzt. Jedenfalls haben sich für diese Auffassung sowohl der Rechtsunterausschuß in der britischen Besatzungszone (vgl. J. Bl. Hamm 1946 S. 94), wie Rechtsanwalt Dr. Eisenberger für die amerikanische Besatzungszone (S. J. Z. 1946 S. 79), wie auch die Deutsche Justizverwaltung für die sowjetische Besatzungszone ausgesprochen. (Die Darstellung über den Rechtszustand in der sowjetischen Besatzungszone in dem Gutachten des Rechtsunterausschusses im J. Bl. Hamm 1946 S. 94 ist zumindest jetzt nicht mehr richtig). Auch für die französisch besetzte Zone dürf- * ten die Bedenken gegen die Anwendung des § 606 ZPO. in der durch die 4. DurchführungsVO. zum Ehegesetz geschaffenen Fassung durch die einheitlich in allen 5 Ländern der Zone erlassene Rechtsanordnung über Gerichtsverfassung und -verfahren (vgl. z. B. Amtsblatt Saar 1946 S. 133) beseitigt worden sein, da diese im Gegensatz zu einer früheren Rechtsanordnung bestimmt, daß die ZPO. grundsätzlich in der am 8.5. 1945 geltenden Fassung anzuwenden sei. Weiss. §§ 253, 166 ff. ZPO. Für Zustellungen in den Verfahren vor den Landgerichten gelten nicht mehr § 2 der 4. Vereinfachungsverordnung, sondern die wieder in Kraft getretenen Bestinunungen der §§ 253, 166 ff. ZPO. KG, Beschluß v. 9. 4.46 2. W. 8. 46. Die Ansicht des Landgerichts, daß die 4. Vereinfachungsverordnung nicht mehr in Kraft sei, d. h. daß keine ihrer Bestimmungen mehr anzuwenden sei, ist zwar nicht bedenkenfrei. Einer eingehenden Erörterung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Denn dem Landgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß die Vorschrift des § 2 der 4. Vereinfachungsverordnung, nach der auch die Zustellungen in dem Verfahren vor den Landgerichten von Amts wegen zu erfolgen haben, nicht mehr zur Anwendung kommt, vielmehr die alten Bestimmungen der §§ 253, 166 ff. ZPO. Gültigkeit haben. Die genannte Verordnung war unter Umständen erlassen worden, die eine Vereinfachung des gesamten Gerichtswesens und eine Personaleinsparung mit Rücksicht auf die Kriegsereignisse für dringend geboten erscheinen ließen. Die Voraussetzungen für diejenigen Vorschriften, die lediglich wegen dieser Umstände erlassen waren, waren nach Beendigung der Kriegshandlungen und nach der Neuerrichtung der Berliner Gerichte weggefallen. Ihre weitere Anwendung erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt. Zu diesen Vorschriften gehören nach Ansicht des Senats die hier in Frage stehenden Bestimmungen des § 2 a. a. O. über die Zustellungen in den Verfahren vor den Landgerichten. Anmerkung : Der Entscheidung ist beizutreten. Die 4. VereinfVO. vom 3 2.1.43 geht zurück auf den „Führer“-Erlaß vom 21. 3.1942, wonach im Hinblick auf die „Verteidigung von Volk und Reich“ das Verfahren „soweit zu vereinfachen und zu beschleunigen war, „wie dies mit dem Zweck des Verfahrens noch vereinbar“ wäre. Mit dieser Begründung sind nun allerdings in den verschiedenen Vereinfachungs- und Kriegsmaßnahmenverordnungen eine Reihe von Bestimmungen eingeführt worden, die in Wirklichkeit nichts mit Vereinfachung und Beschleunigung zu tun haben, sondern eine aus anderen Motiven erwünschte Verfahrensreform bringen; bei ihnen ist die Frage der weiteren Anwendbarkeit jeweils besonders zu prüfen. Hierzu gehört die Ersetzung des Parteibetriebes durch den Offizialbetrieb bei Zustellungen im Landgerichtsprozeß zweifellos nicht. Wäre es dem Gesetzgeber darauf angekommen, am Prinzip des Anwaltsprozesses zu rütteln 2 der 4. VereinfVO. betrifft praktisch im 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 16 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 16 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X