Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 157 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 157); in erleichterter Form auch fernerhin vorerst zu. Für die Entscheidung über weitere Beibehaltung des § 12 gilt das- zu 5k) Ausgeführte entsprechend. d) Geschäftsführer- (Liquidatoren-) pflichten: a)bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH (§§ 64, 71 Abs. 2, 84 GmbHG): Der § 13 der gleichen VO vom 4. 9. 1939 trifft eine entsprechende Regelung, wie sie ihr § 8 für die AG und KGaA getroffen hat. Auf das diesbezüglich bei 5d) a Gesagte kann deshalb verwiesen werden. ß) hinsichtlich Einreichung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG): Diese Pflicht ist durch § 51 der 2. KrMVO auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts usw. vom 27. 9. 1944 RGBl. I S. 229 suspendiert worden. In der französischen Zone ist § 51 aufgehoben (DRZ 1946 S. 146). Seine Aufhebung sollte allgemein erfolgen, weil Gründe für die Einschränkung der Offenlegungspflicht nicht mehr bestehen. e) Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsrat: Der Art. II (§§ 13 15) der VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. 1. 1945 RGBl. I S. 5 betrifft das Recht der GmbH. In seinem § 15 wird die sinngemäße Anwendung der im vorangehenden Artikel für Aktiengesellschaften gegebenen Bestimmungen (Absehen von Hauptversammlungen, Einberufung und deren Bekanntmachung, Ersatz der Hauptversammlung, Ersetzung von Aufsichtsratsmitgliedern, Beschlußfassung des Aufsichtsrats) angeordnet. Diese Bestimmungen sind bereits unter 5m) besprochen worden. Es kann insoweit darauf verwiesen werden. Weiter enthält Art. II nur noch in §§ 13, 14 Regelungen über Zulassung schriftlicher Stimmabgabe bei Gesellschafterbeschlüssen und über Absehbarkeit von Gesellschafterversammlungen; diese Regelungen sind zeitlich auf das Jahr 1945 begrenzt. 7. Umwandlung von Kapitalgesellschaften: Um die „Abkehr von anonymen Kapitalgesellschaftsformen (AG, KGaA, GmbH) zur eigenen Verantwortung des Unternehmers (OHG, KG, Einzelkaufmann)“ zu begünstigen, erging das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. 7. 1934 -RGBl. I S. 569 Die Umwandlung unter Inanspruchnahme dieses Gesetzes war befristet, die Frist wurde später (4. DurchfVO) bis zum 31. 3. 1941 verlängert. Dqr § 14 der oben zu 6 behandelten VO vom 4. 9. 1939 läßt die Umwandlung ohne Fristbegrenzung vorerst weiter zu. Ob man es bei dieser Nichtbefristung noch fernerhin belassen soll, ist wie die entsprechende Frage zu 5k) zu beantworten. C. Zusammenfassend ist festzustellen: Von den fünfzehn, in Vorstehendem an den in Klammern angegebenen Stellen des Teils B behandelten Kriegsmaßnahmenverordnungen vom: 1) 4. 9. 1939 (5a, d a,d ß , e, f, h, i, k; 6a, b, c, d ß; 7), erlassen vom MinRat für die RVerteidigung mit Gesetzeskraft, 2) 15. 1. 1940 (la; 5i), erlassen vom MinRat f. d. RVerteidigung mit Gesetzeskraft, 3) 24. 1. 1940 (4a), erlassen vom Generalbevollm. f. d. RVerwaltung, 4) 18. 4. 1940 (2b), erlassen vom Generalbevollm. f. d. RVerwaltung, 5) 4. 10. 1940 (3a, c; 5g), erlassen vom MinRat f. d. RVerteidigung, 6) 7. 1. 1941 (5a, h), erlassen vom RJustMin., 7) 13. 6. 1941 (5c), erlassen vom RJustMin., 8) 22. 6. 1942 (5h), erlassen vom RJustMin., 9) 28. 12. 1942 (3b), erlassen vom RJustMin. und RFinanzMin., 10) 24. 2. 1943 (5b, h), erlassen vom RJustMin. und RWirtschMin., 11) 20. 10. 1943 (la, b; 3c; 5i), erlassen v. RJustMin., 12) 9. 12. 1943 (2a), erlassen vom RJustMin., 13) 22. 1. 1944 (4b), erlassen vom RJustMin., 14) 27. 9. 1944 (la; 51; 6d ß), erlassen v. RJustMin., 15) 8. 1. 1945 (3a; 5i, m; 6e), erlassen v. RJustMin. sind ganz oder teilweise zur Aufhebung zu empfehlen: die zu 1. (§ 6), zu 2. (einschließlich der auf ihrem Grunde erlassenen Anordnungen), zu 5. (§§ 1,‘2, 3 samt den auf Grund der §§ 1 und 2 ergangenen Anordnungen und den auf Grund des § 3 ausgesprochenen Ün-tersagungen), zu 7., zu 8., zu 9., zu 10., zu 11. (samt den auf Grund des § 5 ergangenen Anordnungen die gchutzVorschrift des § 1 Abs. 2 bleibt bestehen), zu 12. (samt den auf Grund des § 1 erteilten Genehmigungen), zu 14. (§§ 31, 50, 51, soweit sich dieser auf das deutsche Recht der GmbH bezieht), zu 15. (§ 32 -samt den auf seiner Grundlage gewährten Befreiungen). Auch soweit man einige dieser Bestimmungen als bereits mit dem Zusammenbruch erledigt ansieht, sind sie klarheitshalber mit aufzuheben. Das argumentum e contrario auf Weitergeltung bis zur Aufhebung ist praktisch keine Gefahr. Die VO zu 3. vom 24. 1. 1940 mag ebenso wie § 11 der VO zu 1. zu Anfang 1949 außer Kraft gesetzt werden. Der Rest der hier aufgeführten handelsrechtlichen Kriegsmaßnahmenverordnungen kann zunächst unbedenklich beibehalten werden, bis die ohnehin notwendig werdende Novellierung des Handelsrechts mit Aussicht auf einheitliche Gestaltung im ganzen deutschen Rechtsgebiet in Angriff genommen werden kann; Gerade das Handels-rechU das in seiner modernen Entwicklung sogar die üblichen staatlichen Begrenzungen der Rechtsbildung sprengen möchte, muß sich gegen Zersplitterung wehren und nach gleichmäßiger Geltung in möglichst weiten Räumen streben. Die Ausbildung der Volksrichter Von Dr. Otto Hartwig, Direktor in der Deutschen Justizverwaltung. Die Einführung von Volksrichtern in die Justiz der sowjetischen Besatzungszone wurde notwendig, um dem dringenden Bedarf an Richterkräften abzuhelfen. Die rechtliche Grundlage bildet eine Anordnung der SMAD vom 17. Dezember 1945. Sie. hat neuerdings eine erhebliche Erweiterung und Ausgestaltung durch den Befehl Nr. 193 vom 6. August 1947 (ZVB1. S. 165) erfahren. Durch ihn ist festgelegt, daß die erfolgreiche Ablegung der Volksrichterprüfung die Befähigung zum Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt verleiht. Das Institut der Volksrichter steht und fällt mit der Auswahl und Ausbildung der Bewerber. Sie müssen politisch und moralisch einwandfrei sein und die Gewähr bieten, daß sie sich für eine Demokratisierung der Rechtspflege einsetzen. Sie dürfen nicht jünger als 25, in der Regel auch nicht älter als 45 Jahre sein. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei bildet nicht die Voraussetzung zur Einberufung. Formelle Bildungserfordernisse bestehen nicht. Bewerbungen sind durch Vermittlung einer politischen Partei, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes oder des Frauen-Aus-schusses einzureichen. Es hat sich gezeigt, daß die Auswahl der Bewerber nicht sorgfältig genug vorgenommen werden kann, und es ist ohne weiteres zuzugeben, daß hier anfänglich Fehler gemacht worden sind: so sind von den Vorschlagsberechtigten Personen empfohlen worden, die von vornherein als ungeeignet hätten abgelehnt werden müssen. Elementare Bildungslücken können nicht in einem Kursus ausgefüllt werden, der entsprechende Kenntnisse voraussetzen muß und ganz anderen Zwecken dient. Dazu kam, daß nicht wenige Bewerber unzulängliche Vorstellungen von den Aufgaben hatten, die ihrer harrten; sie waren nicht selten überrascht, zu hören, daß ein zukünftiger Richter sich beträchtliche positive Rechtskenntnisse arteignen muß, und daß die -natürlich unentbehrliche antifaschistische Einstellung allein nicht genügt. Andererseits mußte auch bisweilen beobachtet werden, daß dem Lehrgang Kräfte vorenthalten wurden, die für die Rechtspflege besonders geeignet gewesen wären. Hier hat eine umfangreiche Aufklärungstätigkeit eingesetzt, und es sind die Vorschlagsberechtigten darauf hingewiesen worden, daß sie mit ihren Vorschlägen eine Ver- % 157;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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