Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 14); Zwei Umstände machte, diese Maßnahme notwendig: Einmal der große zahlenmäßige Mangel an politisch unbelasteten Juristen, denn auf Grund des Befehls Nr. 49 der SMAD vom 4. September 1945 darf kein ehemaliges Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen im Justizdienst der Sowjetzone beschäftigt werden; des weiteren die Notwendigkeit, den wieder eingestellten akademisch gebildeten Richtern und Staatsanwälten, die wegen ihres Alters und ihrer Traditionsgebundenheit auch nicht immer das richtige Verhältnis zu den neuen Aufgaben finden können, neue Kräfte zur Seite zu stellen, die auf Grund ihrer Lebenserfahrung und ihrer politischen Tätigkeit diesen Aufgaben gewachsen sind. Aus diesem Ursprung ergibt sich das Ziel: Richter zu schaffen, die nicht nur Lückenbüßer für eine Übergangszeit sind, sondern die gleichberechtigt und gleichwertig neben die Richter akademischer Ausbildung treten. Zur Durchführung dieser Anordnung und zur Erreichung des gesteckten Zieles sind in den fünf Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone seit dem 1. Februar 1946 Schulen zur verkürzten Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten eingerichtet. Die Schulen unterstehen den Landesjustizverwaltungen; ihr Lehrplan ist jedoch von der deutschen Justizverwaltung einheitlich gestaltet, deren Kontrolle sie unterstellt sind. Er umfaßt anfangs auf 6 Monate verteilt das Bürgerliche Recht, das Strafrecht, den Zivil- und Strafprozeß sowie zum mindestens die Grundzüge der Nebengebiete: Jugendrecht, Kriminologie, Kriminalistik, Strafvollzug, strafrechtliche Nebengesetze, freiwillige Gerichtsbarkeit. Dazu kommen Staats- und Verwaltungsrecht sowie eine grundlegende historischsoziologische Vorlesung. Eine ins einzelne gehende Festlegung des Lehrstoffes auf die Unterrichtsstunden gewährleistet einen möglichst einheitlichen Gang des Unterrichts in jeder der 5 Schulen. Der Lehrplan ist so gestaltet, daß täglich im ganzen 7 8 Unterrichtsstunden abgehalten werden. Der Sonnabend wird für Sondervorträge aus den verschiedenen Fachgebieten und für praktische Arbeit freigehalten. Bei der Aufstellung des Lehrplanes waren wir selbst trotz allen Bemühens, das Unwichtige auszuschalten, zunächst überwältigt von der Fülle des Stoffes, und es schien unmöglich, Schülern ohne besondere Vorbildung seine Bewältigung in 6 Monaten zuzumuten. Es wurde daher zuerst ein Plan entworfen, der nach einer zweimonatigen gemeinsamen Grundausbildung eine Teilung der Ausbildung in einen zivilrechtlichen Zweig für die künftigen Zivilrichter und einen strafrechtlichen für die künftigen Strafrichter und Staatsanwälte vorsah. Gegen diese „Zweigleisigkeit“ bestanden allerdings Bedenken allgemeiner Art. Sie ließ diese neuen Richter mit einer zunächst jedenfalls nur halben Ausbildung von vornherein minderwertig erscheinen. Dazu kamen Bedenken theoretischer Natur dahin, daß eben das eine Rechtsgebiet ohne genaue Kenntnis des anderen nicht einigermaßen gründlich beherrscht werden kann. Daneben ständen die praktischen Bedürfnisse der Justizverwaltungen, die gerade bei ihrem Personalmangel Kräfte brauchen, die sofort möglichst vielseitig verwendbar sind. Das Problem löste sich, als sich bereits nach den ersten Unterrichtsmonaten herausstellte, daß die Schüler in der Lage waren, den gesamten Unterrichtsstoff zu bewältigen. Es bestätigte sich gerade bei den Schülern ohne besondere Vorbildung die Erfahrung, daß Menschen, die bis in ihr mittleres Lebensalter nicht geistig gearbeitet haben, einer ganz besonderen Konzentration und Arbeitsintensität fähig sind, wenn ihnen geistige Arbeit ermöglicht wird. Es wurde daher der Kursus einheitlich gestaltet und unter Verlängerung der zunächst vorgesehenen Dauer von 6 Monaten um einen Monat einheitlich durchgeführt. Neben der Gestaltung des Lehrplanes stand die Aufgabe der Gewinnung der geeigneten Lehrkräfte und der Entwicklung der Unterrichtsmethode. Es war von Anfang an vorgesehen, daß der Unterricht nicht in der üblichen Vorlesungsform erfolgen sollte, daß vielmehr eine Verbindung von Vorlesung mit seminaristisch - konservatorischer Unterrichtsform gefunden werden mußte. Im Laufe des ersten Kursus hat sich dann als besonders geeignet und günstig die Form herausgestellt, die in der als Internat geführten Schule des Landes Sachsen entwickelt wurde: Vormittags Vorlesungen in aufgelockerter Form, nachmittags seminaristische Übungen über den gleichen Stoff unter besonders dazu bestimmten Lehrern. Eine straffe Gestaltung des Lehrplanes und der Austausch und die Vermittlung der methodischen Erfahrungen zwischen den einzelnen Schulen waren insbesondere während des ersten Kursus und sind es auch jetzt noch besonders wichtig deshalb, weil die Lehrkräfte durch die Übernahme des Unterrichts nicht zu sehr belastet werden dürfen. Bei dem allgemeinen Mangel an Juristen liegt es auf der Hand, daß es schwer war. für diese Sonderaufgabe überhaupt geeignete Kräfte zu finden. Hauptamtliche Lehrer stehen kaum zur Verfügung. Meist sind es für diese Aufgabe besonders geeignete und interessierte Richter und Rechtsanwälte, die neben ihrer sonstigen beruflichen Belastung den Unterricht noch zusätzlich übernommen haben. Ihnen muß mit der Vorbereitung des Unterrichtsstoffes und mit methodischen Ratschlägen ihre Arbeit weitgehend erleichtert werden. Der Verlauf des ersten Kursus hat auf diesem Gebiete reiche Erfahrungen gebracht, die nun ausgewertet werden. Der entscheidende Faktor für das Gelingen waren jedoch weder Lehrplan noch Lehrkräfte noch Unterrichtsmethode, sondern die richtige Auswahl der Schüler. Die Anordnung der SMAD. gab dafür als Richtlinie: Es sollten zugelassen werden bewährte Antifaschisten, Männer und Frauen, im Alter von 25 45 Jahren, mit abgeschlossener Volksschulbildung, etwa 30 40 in jedem Kursus. Jeder Schüler muß eine Befürwortung einer der antifaschistischen Parteien beibringen, ohne daß die Zugehörigkeit zu einer Partei verlangt wird. Es werden auch Schüler vorgeschlagen, die durch ihre Arbeit in den Gewerkschaften. in den Frauenausschüssen oder im Kulturbund sich so bewährt haben, daß eine Partei die politische Verantwortung für sie übernehmen kann. Nach den Vorschlägen der Parteien wird die endgültige Auswahl der Schüler durch eine von der jeweiligen Justizverwaltung zusammengestellte Kommission vorgenommen. Der entscheidende Grundsatz für die Auswahl ist. daß das, was die Schüler an Schulwissen weniger mitbringen, ausgeglichen sein soll durch ihre Erfahrung im beruflichen und politischen Leben und durch eine größere menschliche Reife. Deshalb darf die untere Altersgrenze keinesfalls unterschritten werden; wir sind sogar der Ansicht, daß 25jährige Schüler nur bei ganz besonderer Eignung zugelassen werden sollten. Die Grenze von 45 Jahren ist für den Durchschnitt notwendig, da bei noch höherem Alter im allgemeinen nicht mehr die für den zu bewältigenden Stoff erforderliche Lernfähigkeit vorhanden ist. Der Verlauf der ersten Kurse hat in den einzelnen Schulen eine fast gesetzmäßig ähnliche Entwicklung gezeigt. Es ergab sich zunächst, daß eine verhältnismäßig große Zahl nicht geeigneter Schüler ausgewählt war. Sie schieden bereits in den ersten 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

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