Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 13); Inhalts zu beseitigen, daß die an eine besondere Folge der Tat geknüpfte höhere Strafe den Täter nur dann trifft, wenn er die Folge fahrlässig herbeigeführt hat. So ebenfalls schon § 21 Entwurf 1930. Zu diesen Änderungen des Allgemeinen Teils hätten einige Ergänzungen des Besonderen zu treten, dessen Tatbestandsnetz gerade wegen der Aufhebung der Analogiebestimmung lückenlos gestaltet werden muß. Im Anschluß an die §§ 192 Abs. 2, 347 Entw. 1930 wird daher, wie schon bisher, die Vortäuschung einer Straftat (§ 145 e) und die Leistungserschleichung (§ 265 a) unter Strafe zu stellen sein. Darüber hinaus wird auch das Er-schleichen eines Amtes durch Täuschung über einen Umstand, der eine Voraussetzung für die Anstellung bildet, nach dem Vorbild des § 146 Entw. 1927 zu strafen sein; der Versuch des Reichsgerichts, die Amtserschleichung als Betrug zu konstruieren, war zum mindestens gezwungen und kam nicht in allen Fällen zum Ziel. Der Schutz der Rechtspflege gegen unlautere Einwirkung, wie sie in der nationalsozialistischen Zeit gang und gäbe war, sollte in Zukunft nach dem Vorbild des englischen Rechts (contempt of court) durch eine Bestimmung sichergestellt werden, die den mit Strafe bedroht, der es unternimmt, anläßlich eines gerichtlichen Verfahrens durch Gewalt oder rechtswidrige Drohung oder durch beschimpfende Äußerungen auf einen Richter oder eine andere Person einzuwirken, die am Verfahren beteiligt ist oder war oder als Verfahrensbeteiligte in Betracht kommt. Entsprechend dem bisherigen Recht ist ferner die Rechtspflege, wie schon in den §§ 184 ff. Entwurf 1930 vorgesehen, durch Bestimmungen über die uneidliche Falschaussage zu schützen. Dabei sind jedoch die von Kohlrausch (38. Aufl. § 156 a Anm. IX) mit Recht gerügten Unstimmigkeiten in den Strafdrohungen gegen Meineid, falsche eidesstattliche Versicherung und falsche uneidliche Aussage zu beseitigen. Die alte Fassung des Mordparagraphen und die absolute Androhung der Todesstrafe sind doch wohl für unser Empfinden überholt, wenngleich sich in dieser letzteren, weltanschaulich besonders gebundenen Frage niemals eine allgemeine Übereinkunft erzielen lassen wird. Um die ethisch verwerflichsten Fälle zu treffen, was unter dem Gesichtspunkt der Überlegung häufig nicht möglich ist, und um ferner für besondere Ausnahmefälle Freiheitsstrafe an Stelle der Todesstrafe zuzulassen, empfiehlt es sich, die Bestimmungen über Mord und Totschlag, wie schon bisher, nach dem Vorbild der Schweizer Strafgesetzentwürfe zu ändern. Im Beleidigungsstrafrecht wird die alte Forderung auf Einschränkung des Wahrheitsbeweises in Fällen, in denen der Täter ohne Not Angelegenheiten des Privatlebens des Beleidigten hervorgezerrt hat, endlich verwirklicht werden müssen; vorbildlich ist hier § 317 Abs. 4 Entw. 1930. Angesichts der allgemeinen politischen Lage und des staatsrechtlichen Zwischenzustandes insbesondere, in dem wir uns bis zur Einsetzung einer zentralen deutschen Regierung befinden, wird man die Neugestaltung des Hoch- und Landesverrats einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten müssen. Man wird sich auch, soweit in Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von einer Staatsform oder von Einrichtungen oder Organen die Rede ist, an deren Stelle infolge der staatlichen Neuordnung andere getreten sind, mit einer Generalklausl begnügen müssen, nach der etwa die Bestimmungen sinngemäß auf die neuen Einrichtungen oder Organe zu beziehen sind, falls nicht anders bestimmt ist, und wenn Einrichtungen oder Organe ersatzlos weggefallen oder gegenstandslos geworden sind, die darauf bezüglichen Bestimmungen als bedeutungslos anzusehen sind. Auch der Ausbau des Schutzes der demokratischen Staatsform wird einer späteren Zeit Vorbehalten bleiben müssen. Immerhin sollte jetzt nach dem Vorbild der §§ 99, 100 Entw. 1930 die Nötigung oder Hinderung einer Landesregierung, einer höchsten Verwaltungsbehörde oder einer gesetzgebenden Körperschaft Deutschlands oder eines deutschen Landes oder einzelner Mitglieder dieser Institutionen in der Ausübung ihrer Befugnisse für strafbar erklärt werden. Die Knappheit des Raumes verbietet es, auf die zahlreichen Einzelprobleme einzugehen, die jede der vorgeschlagenen Neuerungen aufwirft. Einer Sonderbehandlung bedürfen auch die z. T. dringenden Probleme, die' sich aus einer einmaligen und besonderen Lage ergeben und deshalb nicht in einem allgemeinen Dauerrecht wie dem Strafgesetzbuch, sondern im Wege der Sonderstrafgesetzgebung ihre Lösung finden müssen. Diesen Fragen wie denen der Nebenstrafgesetze überhaupt und des Jugendstrafrechts insbesondere soll deshalb ein besonderer Beitrag gewidmet werden. Der Volksrichter in der Sowjetzone Von Hilde Benjamin Direktor in der deutschen Justizverwaltung Die Einführung des „Volksrichters“ ist eine der Besonderheiten der Sowjetzone, die zu einer Reihe von Mißdeutungen und Mißverständnissen Anlaß gegeben hat. Angesichts der Bedeutung, die diese Einrichtung für die Gestaltung und Arbeit der Justiz in immer steigendem Maße gewinnt, ist es notwendig, darüber Klarheit zu schaffen. Dazu soll zunächst einmal umrissen werden, was wir unter „Volksrichter“ verstehen: Es sind damit einmal nicht gemeint die Laienrichter, also Schöffen, Geschworene usw. Der neue Richter ist Berufsrichter in voller Gleichstellung und Gleichberechtigung neben dem Richter mit akademischem Studium und abgelegtem Vorbereitungsdienst. Wir meinen aber auch nicht die Richter auch sie werden „Volksrichter“ genannt , die in der ersten Notzeit ohne jede Vorbildung eingesetzt wurden und die die ersten Anfänge einer Gerichtsbarkeit überhaupt ermöglicht haben; wir finden sie besonders in Mecklenburg und in den Provinzen Brandenburg und Sachsen. Soweit sich diese Richter der Arbeit auch in dem wieder unter annähernd normalen Verhältnissen arbeitenden Justizapparat gewachsen gezeigt haben, und es sind ihrer nicht wenige bleiben sie im Dienst und werden weitergebildet. Es befinden sich darunter auch Beamte des mittleren Dienstes die sich ebenfalls zum Teil gut bewährt haben. (Welche Bedeutung für die Ingangsetzung des Gerichtswesens in den Sommermonaten des Jahres 1945 diese „Volksrichter“ gehabt haben, muß später einmal gezeigt werden.) Wenn wir hier über den „Volksrichter“ sprechen, dann meinen wir die Richter und Staatsanwälte, die auf Grund einer besonderen Anordnung der SMAD eine verkürzte Ausbildung als Richter und Staatsanwälte in besonders dafür eingerichteten Kursen erhalten haben. 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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