Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 124 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 124); Das gleiche gilt für die Aufnahme von Urkunden, die mit der einzigen Ausnahme von Gründungsverträgen nunmehr in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt; allerdings kann hier, soweit es sich um die Beurkundung von Eheverträgen, Testamenten und Erbverträgen handelt, ausnahmsweise durch Antrag von Beteiligten die Zuständigkeit des Richters herbeigeführt werden. Um die ganze Materie zusammenzufassen und ein Nachschlagen in anderen Gesetzen überflüssig zu machen, sind schließlich die Übertragungen auf strafprozessualem Gebiet unter Abschnitt IV mit in die Verordnung aufgenommen worden, obwohl sie keine erheblichen Änderungen des bisherigen Rechtszustandes enthalten. § 13 entspricht also im wesentlichen dem § 6 der Strafvollstreckungsordnung in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 3. 7. 1943 (Dt. J. S. 344), allerdings mit dem einen grundlegenden Unterschied, daß auch hier das Übertragbarkeitsprinzip durch das Übertragungsprinzip ersetzt worden ist. Das Inkrafttreten der VO ist bis zum 1. Januar 1948 hinausgeschoben worden, um den Landesjustizverwaltungen die für die organisatorischen Vorarbeiten erforderliche Zeit zu lassen. Diese Zeitspanne wird aber auch sachlich zur Vorbereitung der Rechtspfleger auf die ihnen neuen Tätigkeitsgebiete ausgenutzt werden müssen. Es steht zu hoffen, daß die einen Bestandteil dieser Reformgesetzgebung bildende neue Rechtspfleger-Ausbildungsordnung in Kürze ebenfalls zur Publikation reif ist. Durch die VO vom 20. 6.1947 wird die „Kleine Justizreform“ noch nicht vollendet, aber ihrer Vollendung ein großes Stück näher gebracht. Das Endstadium wird erst erreicht sein, wenn die gesamte nichtjudikatorische Tätigkeit, die die historische Entwicklung der deutschen Gerichtsverfassung ganz unnötigerweise in die Hand des Richters gelegt hat, diesem wieder abgenommen und der Richter, entsprechend dem Vorbild anderer Länder, auf sein ureigentliches Gebiet, die Recht-Sprechung, beschränkt sein wird. Die Erreichung dieses Zieles aber wird ruhigeren Zeiten Vorbehalten sein. Zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 50 Von Josef Weist, Oberjustizrat in der Deutschen Justizverwaltung Die Technik der Kontrollratsgesetzgebung weist gewisse Besonderheiten auf, die durch die notwendige Zusammenarbeit verschiedener Mächte mit jeweils eigener Gesetzestechnik bedingt sind und ihren äußeren Niederschlag finden in der Abfassung der Gesetzestexte in verschiedenen Sprachen. Diese Besonderheiten machen es erforderlich, sich bei der Interpretation nicht so sehr von den für die Auslegung deutscher Gesetze geltenden Regeln, sondern in erster Linie von dem erkennbaren Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes leiten zu lassen. Auf der einen Seite werden die fremdsprachigen Texte häufig untereinander differieren und deshalb zu Zweifeln Anlaß geben, auf der anderen Seite wird aber gerade der Versuch, sie auf einander abzustimmen, oft zu unklaren Formulierungen führen. In beiden Fällen gibt also der Text allein keine sichere Grundlage für die richtige Auslegung, wobei insbesondere zu beachten ist, daß die deutsche Fassung hierbei ohnehin nicht maßgeblich ist.* Bei Erlaß des Gesetzes Nr. 50 stand der Kontrollrat vor der Tatsache, daß gerade in Kreisen, die mit der Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut zwangbewirtschafteter Gegenstände zu tun haben, Mißstände herrschten, die durch die bisher bestehen- *) Kontrollratsdirektive Nr. 11 (vgl. auch „Neue Justiz" S. 18). den einschlägigen Strafgesetze nicht genügend erfaßt werden, aber gerade die eigentliche Grundlage für den Schwarzhandel mit diesen Gegenständen bilden. Hinzu kam, daß die Gerichte bei der Anwendung dieser Gesetze nicht immer mit der gebotenen Strenge vorgingen und teilweise Strafen verhängten, die ihren Zweck völlig verfehlten. Das Gesetz Nr. 50 sollte daher die Lücken der bisherigen Gesetzgebung schließen und eine zweckentsprechende Bestrafung durch Androhung hoher Mindeststrafen sicherstellen. Hieraus folgt für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes zunächst: a) Wie sich aus Überschrift, Präambel und den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ergibt, will es jede zweckwidrige Verwendung und Vergeudung zwangsbewirtschafteter Waren durch einen bestimmten Personenkreis lückenlos erfassen. In diesem Sinne sind daher die Tatbestandsmerkmale ohne Rücksicht auf Zweifel, die sich im Einzelfall aus der gewählten Formulierung ergeben könnten, auszulegen. b) Andererseits will das Gesetz nur solche Fälle erfassen, die ihrer Art nach geeignet sind, die Bestände zwangsbewirtschafteter Waren zul gefährden. Nach seiner Präambel dient es dem „Schutz der Bestände zwangsbewirtschafteter Nahrungsmittel“. Geringfügige Verstöße gegen die Bewirtschaftung also, die im Hinblick auf die Schuld des Täters und die möglichen Folgen der Tat nicht diesen bestandgefährdenden Charakter tragen, fallen nicht unter das Gesetz. Nur eine solche Auslegung läßt sich vereinbaren mit den hohen Mindeststrafen, die das Gesetz vorsieht. Für die einzelnen Tatbestandsmerkmale gilt hiernach folgendes: 1. Der Kreis der Personen, die sich eines Verstoßes gegen das Gesetz schuldig machen können, ist klar Umrissen. Es werden alle diejenigen erfaßt, die mit den im Gesetz genannten Aufgaben von berufs- oder amtswegen zu tun haben, also alle Angestellten der in Betracht kommenden Behörden, Betriebe und Unternehmen, sowie alle Erzeuger und selbständigen Gewerbetreibenden auf den fraglichen Gebieten. Eine engere Auslegung, insbesondere eine Beschränkung auf Angestellte, die man vielleicht aus dem französischen Text (personne employee) herauslesen könnte, läßt sich weder mit dem insoweit klareren englischen Text (person engaged) noch vor allem mit dem Zweck des Gesetzes vereinbaren. Die Frage, ob ein nicht zu diesem Personenkreis Gehörender sich als Teilnehmer (§§ 47 49 StGB) eines Verstoßes gegen das Gesetz schuldig machen kann, dürfte zu bejahen sein. 2. Was als „zwangsbewirtschaftet“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, läßt sich schwerer abgrenzen. In den fremdsprachigen Texten heißt es bei wörtlicher Übersetzung „normierte“ bzw. „rationierte“ Waren. Man wird jedoch als zwangbewirtschaftet nicht nur die rationierten Waren im engeren Sinne, sondern alle die Waren anzusehen haben, deren Lieferung oder Bezug an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Den Begriff darüber hinaus auch auf solche Waren zu erstrecken, bei denen nur ganz allgemein eine Warensteuerung durch die staatlichen Behörden stattfindet, würde da dies mehr oder weniger bei fast allen Waren der Fall ist zu keiner klaren Abgrenzung des Begriffs führen und dürfte auch nicht für den vom Gesetz verfolgten Zweck erforderlich sein. Die sogenannten „freien Spitzen“, die dem Bauern nach Erfüllung seines Ablieferungssolls verbleiben, fallen hiernach zumindest solange sie sich in der Hand des Bauern befinden nicht unter den Begriff der zwangsbewirtschafteten Nahrungsmittel. Denn der Bauer kann sie entweder für sich selbst verwenden oder aber auf bestimmte Weise (auf den zugelassenen Märkten oder auf dem Wege über besondere Aufkaufstellen) zum Verkauf an die Bevölkerung bringen. Er kann daher bei bestimmungswidriger Verwendung (z. B. unmittelbaren Verkauf an die Bevölkerung von seinem Hof aus) nur nach den sonstigen einschlägigen Strafgesetzen bestraft werden. Macht er jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, sie zum Weiterverkauf. an die vorgesehenen Aufkaufstellen abzugeben, so dürften die „freien 124;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 124 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 124 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X