Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 121 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 121); NUMMER 6 JAHRGANG 1 BERLIN 194? JUNI ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT Zur Verordnung über die Zuständigkeit der Rechtspfleger Von Dr. Hans Nathan, Vortragendem Rat in der Deutschen Justizverwaltung I. Die Richtemot als Folge der Hitlerherrschaft und des Krieges hat in der Ostzone, in der die Säuberung der Justiz konsequent durchgeführt wurde, ein bedrohliches Ausmaß angenommen. Schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege als Folge dieser Not kann nur dann vermieden werden, wenn ihre Beseitigung auf zwei Wegen angestrebt wird: auf dem Wege der Vermehrung des Richterpersonals und auf dem Wege der Verminderung der dem Richter obliegenden Geschäfte. Auf dem ersten Wege ist mit der Heranbildung der Volksrichter schon ein beträchtliches Stück mit Erfolg zurückgelegt worden; der zweite Weg wird nun mit der Verordnung des Chefs der Deutschen Justizverwaltung vom 20.6.1947 (ZVB1.1947 S. 78) beschritten. Soweit bekannt, wird sowohl in der englischen Zone, als auch in Berlin an ähnlichen Gesetzen gearbeitet und es sollte keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten, die gesamte deutsche Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu einem späteren Zeitpunkt in Übereinstimmung zu bringen. Die besondere Bedeutung der Verordnung liegt darin, daß es sich bei ihr nicht nur um ein Notgesetz handelt, das den dringenden Bedürfnissen unserer heutigen außergewöhnlichen Umstände Rechnung tragen soll, sondern daß sie gleichzeitig von bleibendem Wert ist als Weiterführung einer Justizreform, wie sie seit Jahrzehnten von führenden Persönlichkeiten unseres Rechtslebens im Interesse der qualitativen Hebung des deutschen Richterstandes gefordert wird1); die Anfänge der Entwicklung, deren vorläufigen Abschluß die an Stelle der Reichsent-lastungsveriügung vom 3. 7.1943 (Dt. Justiz S. 339) tretende Verordnung darstellt, liegen über ein Vierteljahrhundert zurück. Die Geschichte dieser „Kleinen Justizreform“, d. h. der Übertragung von vormals richterlichen Geschäften auf Angehörige des gehobenen mittleren Justizdienstes ist durch eine schrittweise Ausdehnung des Kreises der übertragenen oder übertragbaren Geschäfte gekennzeichnet. Marksteine dieser Entwicklung sind Reichs- und Landesgesetze, Verordnungen und Verfügungen von 1921, 1923, 1925, 1926, 1928, 1935 und 1943. Die genannte Tendenz beweist, daß der Gesetzgeber bei der Wahl dieses Mittels zur Entlastung des Richters auf dem rechten Wege war, denn hätte der Rechtspfleger den neuen Anforderungen nicht entsprochen, so wäre eine rückläufige Entwicklung eingetreten oder zum mindesten die fortwährende Erweiterung seines Tätigkeitsfeldes unterblieben. Tatsächlich aber haben sich in der Praxis niemals wesentliche Schwierigkeiten als Folge dieser ständigen Ausweitung der Rechtspflegerzuständigkeit ergeben und es gelang auf diese Weise schon zwischen 1921 und 1926, allein in Preußen nicht we- niger als 850 Richter für die Spruchtätigkeit freizustellen. Wenn also auch die außergewöhnlichen Maßnahmen, die die neue Verordnung trifft, in erster Linie durch die außergewöhnlichen Umstände bedingt sind, denen sie Rechnung tragen soll, so finden sie doch ihre Rechtfertigung in den Erfahrungen eines Vierteljahrhunderts. n. Die Weiterbildung der bisherigen Entlastungsvorschriften durch die Verordnung findet im wesentlichen ihren Ausdruck in der Übertragung umfangreicher, bisher dem Richter vorbehaltener Rechtsgebiete, weiter in der erstmaligen Qualifikation des Rechtspflegers als eine abgeschlossene Instanz, ferner in der Ersetzung des Übertragbarkeitsprinzips durch das Übertragungsprinzip, und schließlich in der Methodik des Gesetzes. In letzterer Beziehung folgten die bisherigen Vorschriften mehr oder weniger der Enumerationsmethode, indem sie auf den jeweiligen Rechtsgebieten die einzelnen geeignet erscheinenden Geschäfte aufzählten und übertrugen, oft aber auch nur für übertragbar erklärten, wobei dann die Landesgesetzgebung oder die Justizverwaltung, soweit sie von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machten was in sehr ungleichmäßigem Umfange geschah , wiederum Kataloge einzelner übertragener Geschäfte aufstellten. Das Ergebnis war ein unübersichtlicher Rechtszustand, bei dem die langen Kataloge der übertragenen Geschäfte in jedem Oberlandesgerichtsbezirk voneinander abwichen. Unter bewußter Abwendung von dieser Methode verzichtet die Verordnung einmal im Interesse der Rechtsgleichheit auf die Delegation der Übertragung an andere Stellen und nimmt die für erforderlich gehaltenen Übertragungen selbst vor. Sodann aber setzt sie an Stelle der Katalogisierung einzelner übertragener Geschäfte, soweit möglich, die grundsätzliche Übertragung ganzer Rechtsgebiete; soweit Enumeration erfolgt, bezieht sie sich im allgemeinen nur noch auf die Ausnahmen von der Übertragung. Hierin liegt die folgerichtige Fortbildung des in der Schaffung des Instituts des Rechtspflegers zum Ausdruck kommenden Gedankens. In dieser Weise werden grundsätzlich übertragen: auf zivil-prozessualem Gebiet: das Mahnverfahren, das Aufgebotsverfahren, die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht Sache des, Gerichtsvollziehers ist, die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit: die Grundbuchsachen, die Vormundschaftssachen, die Nachlaß- und Teilungssachen, die Registersachen, die Aufnahme von Urkunden; auf strafrechtlichem Gebiet: die Strafvollstreckung. Allerdings konnte dieses Prinzip der Gesamtübertragung ganzer Rechtsgebiete nicht völlig konsequent durchgeführt werden, so sehr es erwünscht gewesen wäre, eine reinliche Scheidung zwischen richterlicher und Rechtspflegerzuständigkeit vorzunehmen. Hier hatte die Verordnung auf die besonderen Schwierigkeiten der Gegenwart Rücksicht zu neh- 121 ■) Vgl. u. a. Schifter, Die deutsche Justiz, 1928, S. 296ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 121 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 121 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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