Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 12 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 12); Rahmen des § 314 de Entwurf 1930 zu gewährleisten. Auch der geschlechtliche Mißbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeitsverhältnisse wäre nach dem Vorbild der §§ 289 Abs. 1 und 297 des Entwurfs 1930 unter Strafe zu stellen, und zwar unter Ausdehnung des Strafschutzes auf solche Fälle, in denen die Gewährung oder Vermittlung einer Arbeitsstelle davon abhängig gemacht wird, daß sich ein Bewerber zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchen läßt. Von der Strafbarkeit des Versuchs und bloßer unzüchtiger Handlungen ist dagegen u. E. bei der heiklen Beweislage abzusehen. Eine längst überfällige Reformforderung ist die Ausdehnung des Strafschutzes für den Arbeiter gegen Betriebsgefahren, den es nach § 321 bisher nur für den Bergwerksbetrieb gibt, auf alle Betriebe und Arbeitsstätten. Vorbild wird hier § 233 des Entwurfs von 1930 sein können, ebenso für eine neueinzustellende Bestimmung, die das soziale Zusammenleben gegen gewissenlose Lebensgefährdung schützt (vgl. § 243 Entw. 1930). Zum Schutz lebenswichtiger Betriebe vor Sabotage auf bau feindlicher Elemente wird eine dem § 238 des Entwurfs 1930 entsprechende Bestimmung einzustellen sein. Die Strafbarkeit der Nichterfüllung von Lieferungsverträgen in Zeiten gemeiner Not, wird wie in § 244 des Entwurfs 1930 auf alle Gegenstände auszudehnen sein, die erforderlich sind, um die gemeine Not zu lindern. Auch eine Neufassung der IMfrewebestimmung empfiehlt sich, um die jetzt sehr unübersichtliche Vorschrift zu vereinfachen und die Untreue von Treuhändern und dergleichen unter besonders schwere Strafe stellen zu können. Die Wucherstrafen der §§ 302 a und c sind wesentlich zu erhöhen, um dem zu erwartenden Ansteigen dieses Verbrechens mit aller Schärfe entgegentreten zu können. vn. Die juristisch-technischen Mängel des geltenden Strafgesetzbuchs werden erst durch eine Gesamtreform durchgreifend beseitigt werden können, da das gesamte System in vielen Punkten überholt ist. Einzelne Unzuträglichkeiten verlangen aber auch hier sofortige Abhilfe.’ Im VersMcftsabschnitt empfiehlt es sich, der unbefriedigenden Rechtsprechung zum absolut untauglichen Versuch dadurch für die Zukunft eine feste Grenze zu setzen, daß man etwa in einem Abs. 3 des § 43 den Richter ermächtigt, von Strafe abzusehen, wenn der Versuch eine ernsthafte Gefahr für das angegriffene Rechtsgut nicht herbeigeführt hat und auch auf eine Gefährlichkeit des Täters nicht schließen läßt. Diese Formel berücksichtigt den Grundgedanken der objektiven Theorie, die auf die Gefährlichkeit der Handlung abstellt, wie den der subjektiven Theorie. Für die letztere stellt sie zugleich klar, daß maßgebend auch hier die Gefährlichkeit (der Person) sein muß, also ein rechtlicher Gesichtspunkt im Gegensatz zu der bloß moralischen Verwerflichkeit törichter oder abergläubischer Versuchshandlungen (wie Abtreibungsversuchen mit Himbeerwasser oder „Totbeten“). Die Formeln der Entwürfe befriedigen hier nicht. Auch in Teilnahmefragen kam die Rechtsprechung infolge Überspannung der subjektiven Theorie gerade in letzter Zeit vielfach zu unbefriedigenden Ergebnissen und unverständlichen Begründungen. So wurde eine Frau, die das un- eheliche Kind ihrer Schwester auf deren Wunsch ertränkt hatte, nur als Gehilfin bestraft, weil sie die Tat im Interesse einer anderen Person begangen hatte (RGSt. Bd. 74 S. 84). Umgekehrt wurde bei einem Notzuchtsakt erwogen, daß der eine Beteiligte „den Beischlaf des anderen als eigene Tat gewollt“ habe (RGSt. Bd. 71 S. 364) und daher Mittäter sei. Angesichts solcher dem Volk unverständlicher Entscheidungen erscheint eine Klarstellung des Täterbegriffs etwa in der Richtung erforderlich, daß alä Täter bestraft wird, wer schuldhaft die strafbare Handlung selbst oder durch einen anderen ausführt. Weitere unbefriedigende Ergebnisse folgten daraus, daß die Rechtsprechung glaubte, Anstifter und Gehilfen nach den §§48 und 49 nicht bestrafen zu können, wenn der Haupttäter nicht schuldhaft gehandelt hatte. Diesem Mißstand hatte bereits, den früheren Entwürfen folgend, eine Verordnung vom 29. Mai 1943 dadurch abgeholfen, daß sie den Begriff „strafbare Handlung“ durch „mit Strafe bedrohte Handlung“ ersetzte. Daran wird festzuhalten sein. Die Irrtumsrechtsprechung, die immer schon erhebliche Streitfragen und Schwierigkeiten verursacht hatte, ist in den letzten Jahren namentlich im Wirtschaftsstrafrecht, aber auch im allgemeinen Strafrecht in einem nicht mehr erträglichen Maße formalistisch, unübersichtlich, widerspruchsvoll und uneinheitlich geworden. Die Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum hat namentlich bei Blankettstrafgesetzen Schiffbruch erlitten, und ist hier vom Reichsgericht selbst mehr oder weniger aufgegeben worden. Das Reichsverwaltungsgericht hatte sich wie schon früher das Bayerische Oberste Landesgericht in letzter Zeit offen von der reichsgerichtlichen Irrtumsrechtsprechung losgesagt. Hier droht also eine völlige Anarchie der Rechtsprechung. Der Rechtszustand ist schlechter als nach dem ersten Weltkrieg, wo die Irrtumsverordnung vom 18. Januar 1917 eine Handhabe zur Vermeidung der gröbsten Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit bot. Der nach allem hier unvermeidliche gesetzgeberische Eingriff in die Frage des Verbotsirrtums könnte sich wiederum auf die Entwürfe von 1927 und 1930 stützen. In Anlehnung an den letzteren (§17 Abs. 2) könnte er etwa bestimmen, daß der Täter straffrei ist, wenn er in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift seine Tat für erlaubt hielt, und daß seine Strafe nach Maßgabe des § 44 gemildert werden kann, wenn der Irrtum verschuldet war. v Eine weitere notwendige Änderung im Schuldabschnitt gegenüber dem Rechtszustand von 1932 ist die Wiederherstellung des § 51 bzw. seine Beibehaltung in der Form, wie sie der Entwurf 1927 vorgesehen und das Gesetz vom 24. November 1933 eingeführt hatte. Denn auf die Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit kann nicht wieder verzichtet werden; andererseits erscheint es zur Bekämpfung der kriminellen Psychopathen sachgemäß, es bei der bisherigen Kannmilderung bewenden zu lassen (anders hier Entwurf 1930). Ferner ist es an der Zeit, den Fremdkörper der Erfolgshaftung bei den sogenannten erfolgsqualifizierten Delikten wie Körperverletzung mit tödlichem Ausgang usw. durch eine Bestimmung des 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 12 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 12 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben der sollte zu der Erkenntnis führen, in welcher Breite die operativen Potenzen der genutzt werden können und müssen.

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