Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 114 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 114); bleibt die nähere Regelung einem Gesetz überlassen, das auch auf die bereits ernannten Richter Anwendung findet. Die thüringische Verfassung überträgt die Ernennung der Berufsrichter in Art. 47 Abs. 2 der Landesregierung. Die übrigen Verfassungen der sowjetischen Zone schweigen über das Ernennungsrecht in Bezug auf die Berufsrichter im allgemeinen. Die Ernennung der Mitglieder der höchsten Gerichte der Länder unterliegt jedoch in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone einer besonderen Regelung. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der thüringischen Verfassung bedarf die Ernennung der Mitglieder der obersten Gerichte des Landes der vorherigen Zustimmung des Landtages, erfolgt aber, wie die der übrigen Richter, durch die Landesregierung. Nach Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Mecklenburg werden der Präsident des Oberlandesgerichts und des Oberverwaltungsgerichts.'vom Landtag gewählt. Die gleiche Bestimmung trifft Art. 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen hinsichtlich der Präsidenten der „obersten Gerichte des Landes“. Auch Art. 42 Abs. 1 der Verfassung der Mark Brandenburg bestimmt, daß der Präsident des Oberlandesgerichts vom Landtage zu wählen ist. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen fordert’ ausdrücklich, daß die Präsidenten der obersten Gerichte des Landes und der Generalstaatsanwalt die „Befähigung zum Richter“ besitzen müssen. Daß die Befähigung zum Richteramt als Voraussetzung der Anstellung als Berufsrichter angesehen wird, folgt auch aus den übrigen Verfassungen der sowjetischen Besatzungszone. Jedoch wollen die Verfassungen der östlichen Besetzungszone verhüten, daß sich erneut ein Monopol der besitzenden Schichten auf die Erlangung der Befähigung zum Richteramt bildet, und haben daher bestimmt, daß die Länder verpflichtet sind, durch juristische Bildungsstätten dafür zu sorgen, daß den Angehörigen aller Schichten des Volkes ermöglicht wird, diese Befähigung zu erwerbend) Die Länder der amerikanischen Besatzungszone haben diese Frage nicht für wert gehalten, verfassungsrechtlich geregelt zu werden. Die Demokratisierung der Rechtspflege durch Beteiligung der Laien wird in Art. 88 der bayrischen und Art. 89 der württemberg-badischen Verfassung gefordert. Auch die Verfassungen der sowjetischen Besatzungszone halten es für notwendig, die Beteiligung der Laien an der Rechtsprechung verfassungsrechtlich zu sichern. Am weitesten geht dabei die Verfassung von Mecklenburg, die in Art. 63 gebietet, daß Laienrichter „auf allen Gebieten und in allen Instanzen der Gerichte nach Maßgabe der Gesetze“ hinzugezogen werden. Da nach Art. 100 der mecklenburgischen Verfassung deren Bestimmungen unmittelbar geltendes Recht sind, ist die Tragweite dieser Norm unklar. Jedoch wird der ausdrückliche Hinweis, daß die Zuziehung „nach Maßgabe der Gesetze“ erfolgen soll, die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 63 soweit ausschließen, als bisher die Gesetzgebung keinen Raum für die Beteiligung von Laien läßt. Daher iSt anzunehmen, daß die mecklenburgische Verfassung lediglich den Gesetzgeber binden will, in seiner künftigen Gesetzgebung die Beteiligung der Laien in allen Instanzen der Gerichte und auf jedem Gebiet ihrer Tätigkeit, also weit über deren heutigen Betätigungsraum hinaus, sicher zu stellen. Auch die Verfassungen von Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg lassen erkennen, daß sie das bisherige Gebiet der Beteiligung von Laien an der Rechtspflege zu erweitern wünschen.) Die Auswahl der Laienrichter wird von den 'Verfassungen der amerikanischen Zone nicht behandelt und in der sowjetischen Besatzungszone nicht einheitlich geregelt. Art. 39 Satz 2 der Verfassung der Mark Brandenburg beauftragt die demokratischen Parteien, sie zu benennen. Die Verfassungen von Sachsen (Art. 64 Abs. 2). Sachsen-Anhalt (Art. 63 Abs. 2) und Mecklenburg (Art. 63 Abs. 2) geben den politischen *) S. Art. 65, Th. Art. 45, M. Art. 62, S.-A. Art. 62. Eine entsprechende Norm tehlt in der Verfassung der Mark Brandenburg. ) S.-A. Art. 63 Abs. 1: „weitestgehend". S. Art. 64: „auf allen Gebieten der Rechtspflege und der Rechtsprechung“. Ebenso thilr. Verf. Art. 46 Abs. 4: „in weitestem Umfange im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen“. B. Art. 39 S. 1: „weitgehende Beteiligung“. Parteien und sonstigen demokratischen Organisationen ein Vorschlagsrecht, übertragen aber die Wahl der Laienrichter den zuständigen Volksvertretungen. Gemeint sind offensichtlich die parlamentarischen Organe der Kommunen und Kommunalverbände, für die obersten Gerichte in Mecklenburg die des Landes. Die thüringische Verfassung bestimmt in Art. 46 Abs 2, daß die Auswahl auf Vorschlag der Organe der kommunalen Selbstverwaltungen erfolgen soll, läßt aber offen, wer sie trifft. In fast allen Länderverfassungen werden Sicherungen gegen Ausnahme- und Sondergerichte getroffen. Art. 126 Abs. 1 der hessischen Verfassung erlaubt die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt lediglich den nach den Gesetzen bestellten Gerichten. Art. 86 der bayrischen Verfassung erklärt Ausnahmegerichte für unstatthaft und Gerichte für besondere Sachgebiete nur kraft gesetzlicher Bestimmung für zulässig. In Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels wird ausdrücklich die Konsequenz gezogen, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Die gleiche Bestimmung enthält die Verfassung’ der Mark Brandenburg in Art. 41 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 3, die Verfassung des Landes Sachsen in Art. 66, die Verfassung von Mecklenburg in Art. 66 Abs. 1, von Sachsen-Anhalt in Art. 65 und von Thüringen in Art. 48. Jedoch begnügen sich die letzteren Verfassungen mit dem Verbot der Ausnahmegerichtsbarkeit, ohne zu der Frage der besonderen Gerichte für verschiedene Sachgebiete ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die durch Gesetz Nr. 36 des Kontrollrats (Amtsbl. des Kontrollrats 1946,. S. 183) geschaffene Verpflichtung zur Errichtung von Verwaltungsgerichten wird von allen östlichen Verfassungen in Verfassungsrecht umgegossen. Die Verfassungen von Sachsen (Art. 68) und von Mecklenburg (Art. 68) beschränken den Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Schutz gegen „widerrechtliche“ Anordnungen und Verfügungen der Verwaltung, während die übrigen Verfassungen der sowjetischen Besatzungszone diese Schranke der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht kennen und damit wohl den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit der Nachprüfung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltungsbehörden offen lassen wollen.’) Auch die bayrische Verfassung sieht in Art. 93 die Einrichtung von Verwaltungsgerichten vor, ohne deren Zuständigkeit auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte zu beschränken.) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts wird in Mecklenburg gern. Art. 64 Abs. 4 der Verfassung vom Landtag gewählt. In Thüringen bedarf die Ernennung der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts gern. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung der vorherigen Zustimmung des Landtages und .erfolgt durch die Landesregierung. Die Verfassungen nehmen in recht zufälliger Auswahl verfahrensrechtliche Grundsätze in das Verfassungsrecht auf. Die hessische Verfassung sichert durch Art. 129 die Rechtsunterworfenen dagegen, durch die Unzulänglichkeit der Mittel an der Verfolgung ihrer Rechtsansprüche gehindert zu werden. Da diese Norm nicht nur für deutsche Staatsangehörige, sondern für jedermann gilt, verpflichtet sie den Gesetzgeber, dafür Sorge zu tragen, daß das Armenrechtsverfahren auch Ausländern und Staatenlosen zugänglich wird. Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht hat in Art. 91 Abs. 1 der bayrischen Verfassung, Art. 51. Abs. 1 der thüringischen Verfassung, Art. 66 Abs. 2 der mecklenburgischen Verfassung und in Art. 66 Abs. 1 der Verfassung von Sachsen-Anhalt Aufnahme gefunden. Die Verfassungen derselben Länder sichern den wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten das Recht auf Hilfe eines Verteidigers.) Die Verfassungen von Brandenburg (Art. 44), Thüringen (Art. 50) und Mecklenburg (Art. 65) garantieren den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens mit der Einschränkung, daß bei Besorgnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die ’) Br. Art. 43, Th. Art. 49, S.-A. Art. 67. 8) Ebenso W.-B. Art. 90, der übrigens den Grundsatz der Unabsetzbarkeit des Richters auf die Verwaltungsgerichte ausdehnt. Die hessische Verfassung erwähnt die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. *) Bay. Art. 91 Abs. 2, Th. Art. 51 Abs. 2, M. Art. 66 Abs. 3, S.-A. Art. 66 Abs. 2. 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 114 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 114 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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