Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 104 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 104); nicht von Anfang an in Reichsmarkwährung bestimmt ist, sondern mit Hilfe des Feingoldes als Wertmaßstab bestimmt wird. Die Zulässigkeit der Goldmarkhypotheken (abgesehen von den im Wege der Aufwertung eingetragenen) beruht auf § 1 des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 23. 6. 23 RGBl. I S. 407 und der 5. VO zur Durchführung des Gesetzes vom 17. 4. 24 RGBl. I S. 415 -nach der „Feingoldhypotheken als Goldmarkhypotheken eingetragen werden können. Dabei entspricht eine Goldmark dem Preise von ‘/2790 kg Feingold“. Dieser Preis wurde zunächst gern. § 2 der VO vom 29.6. 23 zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken mit Hilfe des amtlich bekanntgegebenen Londoner Goldpreises errechnet, wobei Satz 2 dieser Bestimmung lautet: „Die Umrechnung in die deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs (entsprechend § 1 der VO vom 10.10.31 RGBl. I S. 569 ). Nach Aufhebung dieser DurchführungsVO durch § 4 der VO über wertbeständige Rechte vom 16.11. 40 RGBl. I S. 1521 ist § 1 dieser letzteren maßgebend: „Ist eine Hypothek in der Weise bestellt, daß die Höhe des aus dem Grundstück in Reichswährung zu zahlenden Geldbetrages durch den amtlich festgestellten Preis einer bestimmten Menge von Feingold bestimmt wird , so ist der nach § 14 Abs. II des Gesetzes über die deutsche Reichsbank vom 15. 6. 39 RGBl. I S. 1015 für die Reichsbank geltende Preis des Feingoldes maßgebend “. Die Verweisung auf diese Vorschrift bedeutet, daß der Preis für 1 kg Feingold auf 2790 RM festgesetzt wird. Die gleiche Parität ist nach § 3 des Münzgesetzes vom 30. 8. 24 RGBl. II S. 254 auch für die Reichsmark als Währungseinheit maßgebend. Damit ist die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark gleichgestellt (so ausdrücklich RG 168, 248; ebenso Vogels in DJ 1940, S. 1309, 1310). Danach bedarf es eines weiteren Eingehens auf die vom Beschwerdegericht im entscheidenden Punkt wohl mißverstandene Rechtsprechung des RG (vgl. z. B, RG 135, 142; 149, 1; 155, 136; 159, 379), das auch vor 1940 nicht in Reichsmark, sondern unter Zugrundelegung von Feingold oder eines anderen Wertmessers eingetragene (sog. wertbeständige) Hypotheken im Sinne des Gesetzes vom 23.6.23 nach vorgeschriebener Umrechnung ausnahmslos (und ohne hierfür eine besondere Begründung für notwendig zu halten), als in Reichsmark zahlbar angesehen hat, nicht mehr. An der Gleichstellung der Goldmark mit der Reichsmark ist auch nach der staatlichen Neuordnung festzuhalten. Etwaige bei dem noch ungewissen rechtlichen Schicksal der deutschen Reichsbank denkbare Einwirkungen auf die Reichsmark als Währungseinheit würden nach dem Zweck der VO vom 16.11.40 unmittelbar auch die „Goldmark“ erfassen. Strafrecht Die Beschränkungen der Rechtsmittel in Strafsachen nach Maßgabe des Art. 7 § 1 der VO v. 13.8.1942 (RGBl. I S. 508) und des § 13 der 4. Vereinfachungs-VO v. 13. 12. 1944 (RGBl. I S. 339) sind nicht mehr in Geltung. OLG Gera, Besclüuß v. 2.5. 46 1 Ws 7/46. Die Beschwerden des Angeklagten gegen den Haftbefehl sind zulässig, da der Senat, nachdem der Aufbau der Rechtspflege in Thüringen beendet ist und sonstige Gründe für eine Beschränkung der Rechtsmittel nach Maßgabe des Art. 7 § 1 der Verordnung vom 13. 8.1942 RGBl. I S. 508 und des § 13 der 4. Vereinfachungsverordnung vom 13.12.1944 RGBl. I S. 339 nicht mehr vorliegen, eine weitere Aufrechterhaltung dieser Beschränkungen nicht mehr für vertretbar erachtet, es mithin einer besonderen Zulassung der Beschwerde nicht mehr bedarf. Anmerkung : Die Entscheidung, der zuzustimmen ist, gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Die VO zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. 8.191)2, die auf Grwnd des Erlasses des „Führers“ über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. 3.191)2 erging, enthielt, wie es in dem Ministe-rialkommentar „Deutsches Strafrecht“ 2. Aufl. S. 591 heißt, einschneidende Vereinfachungsmaßnahmen, die „bis zur Grenze, die durch den Zweck des Strafverfahrens unverrückbar gezogen“ ist, gingen. Art. 7 § 1 der VO, der als „ausgesprochene Kriegsnotmaßnahme“ (vgl. aaO. S. 601) zu diesen sogar von dem damaligen Gesetzgeber nur eben noch als erträglich angesehenen Vereinfachungsmaßnahmen gehörte, brachte eine für das deutsche Strafverfahrensrecht neue Einschränkung des Rechtsmittelwesens, durch die die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht wurde. Die Entscheidung - über die Zulassung lag nach dieser VO für die Berufung noch bei dem Berufungsgericht dem judex ad quem , während sie für die Beschwerde schon damals dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts dem judex a quo übertragen worden war. „Dieser Unterschied ist gemacht worden“ so heißt es in dem erwähnten Ministerial-kommentar, .der als geeignete Quelle für die Erforschung der Motive des damaligen Gesetzgebers gelten kann , „weil der Gesetzgeber davon ausging, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichts in geringerem Maße geneigt sein werde, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen; dies erschien bei der Beschwerde gerade erwünscht.“ Doch blieb es nicht bei dieser unterschiedlichen Behandlung. Durch §13 der VO vom 13.12.191)1), die „zur weiteren Anpassung der Strafrechtspflege an die Erfordernisse des totalen Krieges“ erging und diesem Zweck entsprechend zahlreiche weitere Rechtsgarantien des Angeklagten beseitigte, wurde bestimmt, daß nunmehr alle Rechtsmittel (auch die Revision) einer Zulassung bedürften und daß über diese Zulassung stets der judex a quo zu entscheiden hätte Im übrigen blieb es bei der Regelung, die die VO vom 13. 8. 191)2 gebracht hatte: Nur die Rechtsmittel des Angeklagten (sowie des Privat- und Nebenklägers), nicht die der Staatsanwaltschaft bedurften der Zulassung; diese war nur zu erteilen, wenn ihre Versagung unbillig wäre eine Fassung, die beweist, daß die Nichtzulassung die Regel sein sollte; die Entscheidung über die Zulassung bedurfte weder einer Begründung noch war sie anfechtbar. Der Zweck eines derart gestalteten Zulassungs-Verfahrens liegt auf der Hand. Die Rechtsmittel des Angeklagten sollten nicht nur eingeschränkt, sie sollten in den schon fast zur Ausnahme gewordenen Fällen, in denen es noch kein eininstanzliches Verfahren gab, nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Der Richter, der durch die zahllosen sog. Vereinfachungsvorschriften von fast allen Beschränkungen befreit war, die die StPO zur Wahrung der Rechte des Angeklagten enthielt, sollte gegen eine von ihm nicht gewünschte Nachprüfung seines Urteils durch ein übergeordnetes Gericht gesichert werden. Ein solches Verfahren kann in die neue demokratische Rechtspflege nicht übernommen werden. Eine der Hauptaufgaben der neuen Justiz ist es, die in den Jahren von 1933 191)5 immer mehr geschmälerten Rechtsgarantien des Angeklagten wieder herzustellen. Um das zu erreichen, dürfen Vorschriften, die in ihrer völligen Nichtachtung der Rechte des Angeklagten Ausdruck typisch nat. soz. Denkens sind und zu diesen gehören Art. 7 § 1 der VO v. 13. 8. 191)2 und § 13 der VO vom 13. 12.191)1) nicht mehr angewendet werden Da dies noch nicht von allen Gerichten erkannt worden ist, ist die Entscheidung trotz der knappen Begründung .von allgemeinem und grundsätzlichem Interesse.*) Vortr. Rat Weiß §1 KWVO, §358 StPO. „Zurückhalten“ im Sinne des § 1 KWVO kann auch durch Unterlassen begangen werden. Das Verbot der reformatio in peius (§ 358, II StPO a. F.) gilt wieder. OLG Gera Urteil v. 11.12.46 1 Ss 101/46. Das angefochtene Urteil verneint die Anwendung des §1 Abs. 1 der (Kriegs)-wirtschaftsverordnung mit der *) In den drei westlichen Zonen bedürfen die Rechtsmittel in Strafsachen auch keiner besonderen Zulassung mehr. Das ergibt sich für die amerikanische Zone aus der Strafrechtspflegeordnung 1946, für die britische Zone aus dem den allgemeinen Anweisungen für Richter Nr. 2 beigefügten neuen Text der Strafprozeßordnung und für die französische Zone aus § 23 der Rechtsanordnung über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren. 104;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 104 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 104 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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