Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 103); klage beantragt. Der Beschluß ist also keineswegs in Anwendung des § 627 ZPO ergangen, was ja nur durch das Scheidungsgericht als erstinstanzliches Gericht hätte geschehen können sondern bringt zum Ausdruck, daß bereits das Amtsgericht dem Anträge hätte stattgeben sollen. Durch einstweilige Verfügung darf nicht angeordnet werden, was nicht auch im ordentlichen Prozeß verlangt und durch Urteil gewährt werden kann (Stein-Jonas § 938 ZPO I 3). Mithin bejaht der Beschluß grundsätzlich das Recht der Frau, während der Ehe das Eingreifen des Zivilprozeßrichters zu ihrem Schutze vor Drohungen und Mißhandlungen des Ehemannes durch eine strafandrohende Unterlassungsentscheidung zu erwirken. Das Amtsgericht hatte angenommen, daß auf solchen Sachverhalt die vom Reichsgericht bezeichnten Voraussetzungen des Unterlassungsurteils (Reichsgerichtsrätekommentar vor § 823 BGB unter 6 III a) nicht zuträfen. Die Verhängung einer Strafe auf Grund des Beschlusses setzt voraus, daß die Zuwiderhandlung erwiesen ist; Glaubhaftmachung genügt da nicht (RG 36, Jfl7; 77, 222). Als Beweismittel wird meist nur die Aussage der Ehefrau selbst bei Bedrohungen! , unterstützt bei Mißhandlungen durch Arztzeugnisse über deren Spuren, in Betracht kommen. Mißhandlungen stellt das Strafgesetzbuch unter die Strafandrohungen für Körperverletzung und tätliche Beleidigung (§§ 223, 185 StGB). Neben diese fortbestehenden Strafmöglichkeiten von denen die Frau durch Privatklage oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft Gebrauch machen kann , setzt der Beschluß eine weitere. Strafmöglichkeit, bei der weder der Staatsanwalt, noch das Strafgericht mitwirkt, sondern vom Zivilgericht die Strafe verhängt wird. Die „Drohung“ als solche ist nach allgemeinem Strafrecht nur dann strafbar, wenn die Begehung eines Verbrechens gegen den Bedrohten den Inhalt bildet (§21 StGB). Der Beschluß dagegen stellt jede Bedrohung der Ehefrau unter Strafe. Eine solche Strafe ist, da § 890 ZPO zur Anwendung kommt, nach überwiegender Meinung keine „Beugestrafe“ im Sinne des $ 888 ZPO, sondern eine echte Kriminalstrafe; freilich ist das streitig (Stein-Jonas ZPO §890 Notes). Amtsgerichtsrat Dr. Schubart, Berlin Auf die im § 3 der Stundungs-VO v. 4. 7.46*) bezeich-neten Schulden ist auch die Vertragshilfe-VO v. 30.11. 39 (RGBl. S. 2329) nicht anwendbar. OLG Gera, Beschluß v. 9. 5. 47 3 V 15/47. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Frage, ob und in welchem Umfange die Vertragshilfeverordnung vom 30.11.1939 nach Inkrafttreten des thüringischen Vertragshilfegesetzes vom 31. 10. 1945 und nach Inkrafttreten der Stundungsverordnung vom 4. 7. 46 noch als in Geltung befindlich angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Vorschriften der Vertragshilfeverordnung von 1939 für besondere Fälle, wie sie z. B. in §§ 6 bis 9 der Vertragshilfeverordnung von 1939 behandelt sind, als Sonderbestimmungen weitergelten könnten, so stehen im vorliegenden Falle ihrer Anwendung der Befehl der SMAD Nr. 66 vom 9. 3. 47 und die dazu ergangenen Richtlinien vom 20. 3.1946 entgegen. Danach sind alle Darlehen und Hypothekendarlehen der geschlossenen deutschen Banken und Sparkassen, die vor der Kapitulation Deutschlands gewährt worden sind, beizutreiben, und zwar zu den in den Darlehnsurkunden, Hypothekenurkunden und sonstigen Verpflichtungsurkunden festgesetzten Terminen. Demgemäß ist auch in § 3 des thüringischen Gesetzes vom 20.11.46 über die Einführung der Stundungsverordnung im Lande Thüringen und in § 3 der Stundungsverordnung selbst ausdrücklich angeordnet worden, daß für Schulden, die nach den Anordnungen des Alliierten Kontrollrats oder der SMA zu bezahlen sind, also für Schulden gegenüber Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und anderen Geld-und Kreditinstituten keine Vertragshilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese Bestimmung bezieht ') Erlassen für die sowjetische Besatzungszone von der Deutschen Finanzverwaltung und der Deutschen Justizverwaltung (veröffentlicht u. a. im VOB1 von Sachsen-Anhalt 1946 S. 390). sich auf jedwede Vertragshilfe. Sie setzt auf alle Fälle die Vertragshilfe Verordnung vom 30.11.1939 insoweit außer Kraft. Nur diese Auslegung entspricht dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, alte Bankschulden, wie sie kurz genannt sein sollen, beizutreiben und sie nicht mehr länger durch Erlaß oder Stundung zu begünstigen. Anmerkung; Die Entscheidung ist zutreffend, insbesondere der Hinweis darauf, daß eine Anwendung der VertragshilfeVO von 1939 da nicht mehr in Frage steht, wo die Materie erschöpfend anderweit geregelt ist. Der sachliche Geltungsbereich der Vertragshilf eVO ist in der sowjetischen Besatzungszone nur noch suösidär: sie findet einmal Anwendung, wo die StundungsVO ihre eigene Anwendbarkeit ausdrücklich verneint, ohne daß der Tatbestand anderweit z. B. durch SMA-Befehl oder Landesgesetz geregelt wäre; hierher gehören die Vertragshilfesachen bei denen nicht beide Parteien ihren ständigen Sitz in der Ostzone haben, oder bei denen es sich um nach dem 8. 5.19if5 entstandene Schulden handelt. Sie findet ferner Anwendung da, wo Fragen der Vertragshilfe oder des Verfahrens in der StundungsVO nicht oder nicht erschöpfend geregelt werden, d. h. in den Fällen, die § 8 StundungsVO im Auge hat; beispielsweise seien genannt: der in § 17 VertrHVO geregelte Vollstreckungsschutz während der Dauer des Verfahrens, der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 18, das Änderungsverfahren nach § 20 usw. Von den Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone haben bisher Thüringen (VO vom 20.11.19Jf6, Ges.S. 19Jf7 S. 19) und das Land Sachsen (VO vom 3. If. 19lf7, Ges.S. S. Ilf8) gemäß § 11 StundungsVO Durchführungsverordnungen erlassen, in welche Vorschriften der VertrHVO von 1939 in mehr oder weniger abgeänderter Form übernommen worden sind. Insoweit das geschehen ist, scheidet für den örL liehen Geltungsbereich der betr. Durchführungsverordnungen auch die subsidäre Anwendbarkeit der VertrHVO aus. Vortr. Rat Dr. Nathan Goldmarkhypotheken sowohl solche auf Grund des Aufwertungsgesetzes als solche auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 23. 6. 23 mit DurchführungsVOen, insbesondere der 5. DVO vom 17. 4. 24 sind nach der VO über wertbeständige Rechte vom 16.11. 40 kraft Gesetzes den Reichsmarkhypotheken gleichgestellt. Verfügungen über sie unterliegen daher nicht der Genehmigung der SMA auf Grund der Ziff. 4 des Befehls Nr. 92 vom 13. 9. 45 der SMAD. OLG Gera, Beschluß v. 1. 8.1946 4 W 142/46. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter den z. Zt. in Deutschland bestehenden staatsrechtlichen Verhältnissen sind als Gesetze im Sinne des § 78 GBO (in Verbindung mit § 116 Abs. II GBO und Art. 2 EGBGB) auch die von der jeweiligen Besatzungsmacht für ihren Bereich erlassenen Rechtsnormen anzusehen, für das Land Thüringen also sowohl die Befehle der für die ganze sowjetische Zone zuständigen SMAD in' Berlin-Karlshorst, als auch die der SMA Weimar, und zwar im Range dem fortgeltenden früheren Reichsrecht und den vom Thür. Gesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften vorgehend. Jedoch ist der bezeichnete Befehl der SMAD auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ziff. 4 desselben verlangt „die Erlaubnis der SMA für Vereinbarungen und Geschäfte, die Zahlung oder Auszahlung in anderer als in Markwährung vorsehen“, stellt also alle Fremd Währungsgeschäfte unter Kontrolle. Fremdwährungshypotheken konnten seit dem 31.12. 1929 auf deutschen Grundstücken nicht mehr eingetragen werden (vgl. VO v. 13. 2. 20 RGBl. I S. 231 mit Gesetzen vom 17.12. 28 RGBl. I S. 405 und vom 12.3.31 RGBl. I S. 31 ). Goldmarkhypotheken fallen nicht unter diesen Begriff. Sie werden zwar nicht in Reichsmarkwährung nämlich überhaupt nicht in einer Währung eingetragen (RG 159, 382), sind aber immer nach entsprechender Berechnung in Reichsmark zu zahlen. Ihre Besonderheit gegenüber gewöhnlichen Reichsmarkhypotheken besteht nur in der Durchbrechung des in § 1013 BGB verankerten Grundsatzes, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme 103;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Befragung können entgegen der ursprünglichen politischoperativen Zielstellung die Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder die Veranlassung andersrechtlicher Sanktionen erforderlich machen.

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