Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 103); klage beantragt. Der Beschluß ist also keineswegs in Anwendung des § 627 ZPO ergangen, was ja nur durch das Scheidungsgericht als erstinstanzliches Gericht hätte geschehen können sondern bringt zum Ausdruck, daß bereits das Amtsgericht dem Anträge hätte stattgeben sollen. Durch einstweilige Verfügung darf nicht angeordnet werden, was nicht auch im ordentlichen Prozeß verlangt und durch Urteil gewährt werden kann (Stein-Jonas § 938 ZPO I 3). Mithin bejaht der Beschluß grundsätzlich das Recht der Frau, während der Ehe das Eingreifen des Zivilprozeßrichters zu ihrem Schutze vor Drohungen und Mißhandlungen des Ehemannes durch eine strafandrohende Unterlassungsentscheidung zu erwirken. Das Amtsgericht hatte angenommen, daß auf solchen Sachverhalt die vom Reichsgericht bezeichnten Voraussetzungen des Unterlassungsurteils (Reichsgerichtsrätekommentar vor § 823 BGB unter 6 III a) nicht zuträfen. Die Verhängung einer Strafe auf Grund des Beschlusses setzt voraus, daß die Zuwiderhandlung erwiesen ist; Glaubhaftmachung genügt da nicht (RG 36, Jfl7; 77, 222). Als Beweismittel wird meist nur die Aussage der Ehefrau selbst bei Bedrohungen! , unterstützt bei Mißhandlungen durch Arztzeugnisse über deren Spuren, in Betracht kommen. Mißhandlungen stellt das Strafgesetzbuch unter die Strafandrohungen für Körperverletzung und tätliche Beleidigung (§§ 223, 185 StGB). Neben diese fortbestehenden Strafmöglichkeiten von denen die Frau durch Privatklage oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft Gebrauch machen kann , setzt der Beschluß eine weitere. Strafmöglichkeit, bei der weder der Staatsanwalt, noch das Strafgericht mitwirkt, sondern vom Zivilgericht die Strafe verhängt wird. Die „Drohung“ als solche ist nach allgemeinem Strafrecht nur dann strafbar, wenn die Begehung eines Verbrechens gegen den Bedrohten den Inhalt bildet (§21 StGB). Der Beschluß dagegen stellt jede Bedrohung der Ehefrau unter Strafe. Eine solche Strafe ist, da § 890 ZPO zur Anwendung kommt, nach überwiegender Meinung keine „Beugestrafe“ im Sinne des $ 888 ZPO, sondern eine echte Kriminalstrafe; freilich ist das streitig (Stein-Jonas ZPO §890 Notes). Amtsgerichtsrat Dr. Schubart, Berlin Auf die im § 3 der Stundungs-VO v. 4. 7.46*) bezeich-neten Schulden ist auch die Vertragshilfe-VO v. 30.11. 39 (RGBl. S. 2329) nicht anwendbar. OLG Gera, Beschluß v. 9. 5. 47 3 V 15/47. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Frage, ob und in welchem Umfange die Vertragshilfeverordnung vom 30.11.1939 nach Inkrafttreten des thüringischen Vertragshilfegesetzes vom 31. 10. 1945 und nach Inkrafttreten der Stundungsverordnung vom 4. 7. 46 noch als in Geltung befindlich angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Vorschriften der Vertragshilfeverordnung von 1939 für besondere Fälle, wie sie z. B. in §§ 6 bis 9 der Vertragshilfeverordnung von 1939 behandelt sind, als Sonderbestimmungen weitergelten könnten, so stehen im vorliegenden Falle ihrer Anwendung der Befehl der SMAD Nr. 66 vom 9. 3. 47 und die dazu ergangenen Richtlinien vom 20. 3.1946 entgegen. Danach sind alle Darlehen und Hypothekendarlehen der geschlossenen deutschen Banken und Sparkassen, die vor der Kapitulation Deutschlands gewährt worden sind, beizutreiben, und zwar zu den in den Darlehnsurkunden, Hypothekenurkunden und sonstigen Verpflichtungsurkunden festgesetzten Terminen. Demgemäß ist auch in § 3 des thüringischen Gesetzes vom 20.11.46 über die Einführung der Stundungsverordnung im Lande Thüringen und in § 3 der Stundungsverordnung selbst ausdrücklich angeordnet worden, daß für Schulden, die nach den Anordnungen des Alliierten Kontrollrats oder der SMA zu bezahlen sind, also für Schulden gegenüber Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und anderen Geld-und Kreditinstituten keine Vertragshilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese Bestimmung bezieht ') Erlassen für die sowjetische Besatzungszone von der Deutschen Finanzverwaltung und der Deutschen Justizverwaltung (veröffentlicht u. a. im VOB1 von Sachsen-Anhalt 1946 S. 390). sich auf jedwede Vertragshilfe. Sie setzt auf alle Fälle die Vertragshilfe Verordnung vom 30.11.1939 insoweit außer Kraft. Nur diese Auslegung entspricht dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, alte Bankschulden, wie sie kurz genannt sein sollen, beizutreiben und sie nicht mehr länger durch Erlaß oder Stundung zu begünstigen. Anmerkung; Die Entscheidung ist zutreffend, insbesondere der Hinweis darauf, daß eine Anwendung der VertragshilfeVO von 1939 da nicht mehr in Frage steht, wo die Materie erschöpfend anderweit geregelt ist. Der sachliche Geltungsbereich der Vertragshilf eVO ist in der sowjetischen Besatzungszone nur noch suösidär: sie findet einmal Anwendung, wo die StundungsVO ihre eigene Anwendbarkeit ausdrücklich verneint, ohne daß der Tatbestand anderweit z. B. durch SMA-Befehl oder Landesgesetz geregelt wäre; hierher gehören die Vertragshilfesachen bei denen nicht beide Parteien ihren ständigen Sitz in der Ostzone haben, oder bei denen es sich um nach dem 8. 5.19if5 entstandene Schulden handelt. Sie findet ferner Anwendung da, wo Fragen der Vertragshilfe oder des Verfahrens in der StundungsVO nicht oder nicht erschöpfend geregelt werden, d. h. in den Fällen, die § 8 StundungsVO im Auge hat; beispielsweise seien genannt: der in § 17 VertrHVO geregelte Vollstreckungsschutz während der Dauer des Verfahrens, der Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 18, das Änderungsverfahren nach § 20 usw. Von den Ländern und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone haben bisher Thüringen (VO vom 20.11.19Jf6, Ges.S. 19Jf7 S. 19) und das Land Sachsen (VO vom 3. If. 19lf7, Ges.S. S. Ilf8) gemäß § 11 StundungsVO Durchführungsverordnungen erlassen, in welche Vorschriften der VertrHVO von 1939 in mehr oder weniger abgeänderter Form übernommen worden sind. Insoweit das geschehen ist, scheidet für den örL liehen Geltungsbereich der betr. Durchführungsverordnungen auch die subsidäre Anwendbarkeit der VertrHVO aus. Vortr. Rat Dr. Nathan Goldmarkhypotheken sowohl solche auf Grund des Aufwertungsgesetzes als solche auf Grund des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 23. 6. 23 mit DurchführungsVOen, insbesondere der 5. DVO vom 17. 4. 24 sind nach der VO über wertbeständige Rechte vom 16.11. 40 kraft Gesetzes den Reichsmarkhypotheken gleichgestellt. Verfügungen über sie unterliegen daher nicht der Genehmigung der SMA auf Grund der Ziff. 4 des Befehls Nr. 92 vom 13. 9. 45 der SMAD. OLG Gera, Beschluß v. 1. 8.1946 4 W 142/46. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Unter den z. Zt. in Deutschland bestehenden staatsrechtlichen Verhältnissen sind als Gesetze im Sinne des § 78 GBO (in Verbindung mit § 116 Abs. II GBO und Art. 2 EGBGB) auch die von der jeweiligen Besatzungsmacht für ihren Bereich erlassenen Rechtsnormen anzusehen, für das Land Thüringen also sowohl die Befehle der für die ganze sowjetische Zone zuständigen SMAD in' Berlin-Karlshorst, als auch die der SMA Weimar, und zwar im Range dem fortgeltenden früheren Reichsrecht und den vom Thür. Gesetzgeber erlassenen Rechtsvorschriften vorgehend. Jedoch ist der bezeichnete Befehl der SMAD auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ziff. 4 desselben verlangt „die Erlaubnis der SMA für Vereinbarungen und Geschäfte, die Zahlung oder Auszahlung in anderer als in Markwährung vorsehen“, stellt also alle Fremd Währungsgeschäfte unter Kontrolle. Fremdwährungshypotheken konnten seit dem 31.12. 1929 auf deutschen Grundstücken nicht mehr eingetragen werden (vgl. VO v. 13. 2. 20 RGBl. I S. 231 mit Gesetzen vom 17.12. 28 RGBl. I S. 405 und vom 12.3.31 RGBl. I S. 31 ). Goldmarkhypotheken fallen nicht unter diesen Begriff. Sie werden zwar nicht in Reichsmarkwährung nämlich überhaupt nicht in einer Währung eingetragen (RG 159, 382), sind aber immer nach entsprechender Berechnung in Reichsmark zu zahlen. Ihre Besonderheit gegenüber gewöhnlichen Reichsmarkhypotheken besteht nur in der Durchbrechung des in § 1013 BGB verankerten Grundsatzes, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme 103;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte verhindernde operative Maßnahmen durchzusetzen. Gleichzeitig sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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