Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 96 (NJ DDR 1977, S. 96); Arbeitsvertragsrechts im 3. Kapitel des Entwurfs überzeugend zum Ausdruck. Hier sind klare und zwingende Rechtsvorschriften über das Zustandekommen, die Änderung und die Beendigung eines Arbeitsvertrags enthalten, in denen die Rechte und Pflichten der Werktätigen und des Betriebes, die Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung und der Vertragsinhalt verbindlich festgelegt sind. Das Recht auf Arbeit und die darauf beruhende soziale Sicherheit für die Werktätigen wird insbesondere auch durch die Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen gesichert. Sie sind insgesamt darauf gerichtet, die ununterbrochene Teilnahme jedes Werktätigen am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß und damit die kontinuierliche Realisierung seines Rechts auf Arbeit und auf eine weitere ständige Entwicklung seiner Persönlichkeit zu garantieren. Der Entwurf enthält hierzu eine Reihe bedeutender Regelungen, von denen hier nur einige beispielhaft dargestellt werden können, um die Wirkungsrichtung der vorgesehenen Regelungen zu verdeutlichen. Eine weitere Ausgestaltung erfährt z. B. das Kündigungsrecht. Es enthält erweiterte Schutzbestimmungen für die Werktätigen. So darf nach dem Entwurf auch bei Vorliegen eines der in § 54 des Entwurfs gesetzlich zugelassenen Kündigungsgründe einem Werktätigen nicht durch den Betrieb gekündigt werden, wenn dem Werktätigen keine zumutbare andere Arbeit im eigenen Betrieb oder durch Abschluß eines Überleitungsvertrags in einem anderen Betrieb angeboten worden ist. Die garantierte Sicherheit des Arbeitsplatzes für die Werktätigen zeigt sich auch an der neu gestalteten Pflicht der Betriebe, solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die die Arbeitsfreude und die bewußte Einstellung zur Arbeit fördern und hohe Arbeitsleistungen ermöglichen, sowie solche Arbeitsplätze einzurichten, die für den Einsatz von Frauen, Jugendlichen oder von Werktätigen, die im höheren Lebensalter stehen oder deren Arbeitsfähigkeit gemindert ist, geeignet sind. Hier ordnet sich auch die Verpflichtung des Betriebes ein, diesen Werktätigen und auch den Altersrentnern eine Tätigkeit im Betrieb nach ihren Fähigkeiten und Wünschen zu ermöglichen. Zu diesem Rechtskomplex gehört auch der Ausbau der Bestimmungen über den Kündigungsschutz, so z. B. vor allem für Werktätige in den letzten fünf Jahren vor Erreichen des Rentenalters, für Mütter mit Kindern bis zu einem Jahr und für alleinstehende Werktätige mit Kindern bis zu drei Jahren. In Verbindung mit den bereits bisher bekannten Regelungen ergibt sich ein differenzierter, in hohem Maße der rechtlichen und sozialen Sicherstellung der Werktätigen entsprechender Kündigungsschutz. Eine bedeutende rechtliche und soziale Sicherstellung Jugendlicher ergibt sich durch die zusammenfassende Darstellung der Regelung über die Berufsausbildung und die Arbeitsrechtsverhältnisse Jugendlicher im Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs. Übersichtlicher geregelt wird jetzt, daß zum Abschluß arbeitsrechtlicher Verträge mit Jugendlichen bis zu 18 Jahren zu ihrer Sicherheit ausdrücklich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten als Wirksamkeitsvoraussetzung notwendig (§§ 41 Abs. 3,142) und eine fristlose Entlassung eines Lehrlings nicht zulässig ist (§ 141 Abs. 3). Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, dem Lehrling mindestens sechs Monate vor Lehrabschluß eine dem Ausbildungsberuf entsprechende Arbeitsaufgabe im Betrieb und den Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrags anzubieten oder soweit das dem Betrieb nicht möglich ist die Aufnahme einer entsprechenden zumutbaren Arbeit in einem anderen Betrieb zu ermöglichen. Bis zur Aufnahme der Arbeit hat der Betrieb den jungen Facharbeiter zu beschäftigen und als Facharbeiter zu entlohnen (§ 140). In diesem Zusammenhang verdient schließlich auch die Regelung im Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs besonders hervorgehoben zu werden, daß im Falle einer seitens des Betriebes erforderlichen Auflösung eines Arbeitsvertrags der Betrieb verpflichtet sein wird, dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare Arbeit in einem anderen Betrieb anzubieten. In diesem Vertrag sollen der bisherige Betrieb und der neue Betrieb mit dem Werktätigen die Bedingungen der Auflösung des bisherigen und die Begründung des neuen Arbeitsrechtsverhältnisses gemeinsam vereinbaren. Auch dieser arbeitsrechtliche Vertragstyp dient der Sicherung der ununterbrochenen Beschäftigung und damit der sozialen Sicherstellung der Werktätigen, insbesondere in den Fällen der aus Gründen der Rationalisierung oder Umstrukturierung des Betriebes notwendigen Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen. Das Grundprinzip unserer Politik, daß die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts mit den Werktätigen und zu aller Nutzen erfolgt, findet hier auch auf die einzelne Person seine konkrete juristische Untermauerung und verbindliche Ausgestaltung. Zusammenfassend läßt sich also feststellen, daß die Regelungsvorschläge im Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs über die Sicherung des Arbeitsplatzes und die Gewährleistung einer kontinuierlichen Beschäftigung jedes Werktätigen bedeutende politische und soziale Errungenschaften der Werktätigen der DDR verbindlich juristisch im Arbeitsrecht fixieren. Sie entsprechen dem tiefen humanistischen Charakter der sozialistischen Gesellschaft. Sie sind zugleich nur in der sozialistischen Gesellschaft realisierbar, die allein dem Werktätigen eine von Ausbeutung freie, die allseitige Entwicklung seiner schöpferischen Fähigkeiten sichernde Arbeit ermöglicht. Diese Arbeit ist die Grundlage seiner sozialen Sicherheit und Geborgenheit im Sozialismus. Diese historische Errungenschaft der Arbeiterklasse der DDR wird nicht zuletzt gerade auch in Anbetracht der Krisenerscheinungen in den imperialistischen Staaten, die tief in das Leben breiter Schichten der Arbeiterklasse eingreifen und mit einer wachsenden sozialen Verunsicherung verbunden sind, in ihrem Wert und ihrer vollen Bedeutung sichtbar. Die soziale Sicherheit der Werktätigen unserer Republik beruht vor allem auf der gesetzlich garantierten und realen Sicherheit eines den Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen des einzelnen Werktätigen entsprechenden Arbeitsplatzes und auf der Gewißheit, jederzeit durch Arbeit ein den Leistungen entsprechendes und für die Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen zu erzielen. Sie beruht aber auch darauf, daß der sozialistische Staat für die materielle Sicherstellung des Werktätigen im Falle der Arbeitsunfähigkeit sorgt. Mit dieser Zielstellung behält der Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs die bewährten bisherigen Regelungen bei und schafft zugleich wichtige zusätzliche Garantien für den Werktätigen. 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 96 (NJ DDR 1977, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 96 (NJ DDR 1977, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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