Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 91 (NJ DDR 1977, S. 91); das Nutzungsverhältnis auch nach dem 1. Januar 1976 fortbestanden hat. Es unterliegt nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 EGZGB dem Recht des ZGB und kann nur auf der Grundlage von § 314 ZGB beendet werden. Inwieweit danach eine Kündigung durch den Überlassenden nach § 314 Abs. 3 ZGB möglich ist oder allein eine gerichtliche Aufhebung nach § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB in Betracht kommt, hängt ebenfalls davon ab, ob das Wochenendhaus wenigstens teilweise auch nach dem Brand erhalten geblieben ist. Insoweit kann auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß für die gerichtliche Entscheidung nach § 314 Abs. 4 Satz 2 ZGB dieselben Kriterien gelten wie nach Abs. 3 dieser Bestimmung für die Kündigung. Der sachliche Unterschied besteht nicht in den materiellen Voraussetzungen, die für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Überlassenden vorliegen müssen. Er besteht vielmehr darin, daß eine gemäß §314 Abs. 4 Satz 1 ZGB schriftlich ausgesprochene Kündigung, der der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer angemessenen Zeit widerspricht, nach dem Ablauf der Kündigungszeit bei einer verspätet zugegangenen Kündigung zum nächsten Kündigungstermin (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ZGB) ohne Prüfung der dafür geltend gemachten Umstände zur Vertragsbeendigung führt, während die Notwendigkeit der gerichtlichen Aufhebung des Vertragsver-hältnisses in jedem Falle eine Prüfung der Gründe verlangt. Die Gründe, die der Kläger für sein Verlangen vorgetragen hat, das Nutzungsverhältnis mit dem Verklagten zu beenden, haben die Instanzgerichte auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung ebenfalls noch nicht erörtert. Auch das ist nachzuholen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Brand nur dann für die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses herangezogen werden kann, wenn den Verklagten dafür schuldhafte Pflichtverletzungen treffen und sich ein solches Verhalten als Wiederholung erheblicher Pflichtverletzungen aus dem Vertrag darstellt. Die Prozeßparteien haben insoweit unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers ist zu bemerken, daß das nur insoweit Bedeutung erlangen kann, als sich daraus konkrete Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis ergeben haben. Buchumschau Prof. Dr. 1.1. Karpez: Die Strafe soziale, juristische und kriminologische Probleme Staatsverlag der DDR, Berlin 1975, 176 Seiten; EVP: 8,50 M Diese Monographie ist eine wertvolle Bereicherung der in der DDR erschienenen strafrechtlichen Literatur. Der Verfasser vermittelt eine Fülle von Erkenntnissen und Erfahrungen, wirft theoretisch und praktisch bedeutsame Fragen auf und unterbreitet Anregungen für die weitere Arbeit über Probleme der Strafe in der sozialistischen Gesellschaft. Karpez ordnet die Strafe in die gesamtgesellschaftlichen Zusammenhänge ein und bestimmt von daher ihre Rolle, ihren Platz und ihre Aufgaben in der sozialistischen Gesellschaft. Entgegen Vorstellungen, die der Strafe einen zu hohen Rang im System der Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung einräumen, vertritt der Autor, an die Analyse der klassenmäßigen und sozialen Quellen der Strafe konkret-historisch herangehend, die These, daß die Kriminalstrafe „eine zwar wichtige, unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaft ihrem Wesen und ihrem Inhalt nach aber nur unterstützende Maßnahme ist“ (S. 9). Eingehend behandelt Karpez die Dialektik von Überzeugung und Zwang sowie Fragen der Humanisierung der Strafe in der sowjetischen Theorie und Praxis. Da in der sozialistischen Gesellschaft die Menschen in der überwiegenden Mehrheit ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten erkennen und die festgelegten Verhaltensnormen bewußt einhalten, ist nach seiner Ansicht die Überzeugung hier die Hauptform der Einflußnahme, „und zwar auch im Hinblick auf solche Personen, die die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens verletzen. Überbleibsel, falsche Ansichten und Gewohnheiten und negative Traditionen der Vergangenheit nur durch Zwang zu beseitigen ist unmöglich“ (S. 13). Diese Feststellung des Autors bedarf besonderer Hervorhebung. Gleichermaßen ist aber zu beachten, daß der Zwang ein Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität ist, daß die Methode der Überzeugung ihre Grenzen hat, die durch den jeweiligen Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft gesetzt sind, und daß dauerhafte Erfolge auf dem Gebiet der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlich- keit in der Einheit und in der Verbindung von Überzeugung, Erziehung und Zwang erreicht werden. Aufschlußreich sind Karpez’ Darlegungen zur „Ökonomie der Strafmittel“ (S. 29 ff.), d. h. zu dem Grundsatz, strafrechtlichen Zwang nur dort und in dem Maße anzuwenden, wo und wie dies unerläßlich ist. In diesem Zusammenhang gelangt der Autor zu der Schlußfolgerung, daß eine verstärkte Bekämpfung der Kriminalität nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf dem Wege der Erhöhung des gesetzlichen Strafmaßes erfolgen darf; es geht also nicht um eine generelle Verschärfung der Strafart, sondern um die Ausschöpfung des gesamten Strafensystems für die Erreichung der Strafziele (S. 31), wobei Erscheinungen einer „Verschwendung von Strafrepression“ entgegengetreten werden muß (S. 33). Es gilt der Grundsatz, daß Richtung, Charakter und Dynamik der Kriminalstrafen insgesamt und ihre einzelnen Arten der Struktur der Kriminalität und ihrem Charakter entsprechen müssen (S. 32). Danach ist das richtige Herangehen an die Straffestsetzung im allgemeinen (Ökonomie der Strafmittel) zu bestimmen und davon ausgehend gemäß den gesetzlichen Grundlagen zu individualisieren. Interessante Anregungen geben die Bemerkungen des Verfassers zur Wirksamkeit der kurzen Freiheitsstrafe (S. 36 ff.). Gestützt auf kriminologische Stichprobenuntersuchungen des Unionsinstituts zur Erforschung der Kriminalitätsursachen und zur Ausarbeitung von Maßnahmen der Kriminalitätsvorbeugung, stellt er z. B. fest, daß der Anteil des Rückfalls bei Verurteilten mit kurzen Freiheitsstrafen, die schon früher eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, bedeutend größer ist als bei denjenigen, die noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Die Untersuchungen führten zu der Schlußfolgerung, „daß die kurzen Freiheitsstrafen auf ein Minimum zu reduzieren sind“ (S. 37). Karpez befaßt sich auch ausführlich mit dem Problem der Generalprävention der Strafe (S. 40 ff.). Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Strafe ein Bestandteil der Vorbeugungsmaßnahmen ist: „Ihre vorbeugende Eigenschaft kommt darin zum Ausdruck, daß sie einen general- und spezialpräventiven Einfluß ausübt“ (S. 43). Die vorbeugende Wirkung der Strafe erfaßt Karpez in Anlehnung an M. D. Schargorodski in drei Stadien (S. 48): 1. Die Strafe, die vom Gesetzgeber im Gesetz festgelegt wird, wirkt allgemeinpräventiv. Die Verabschiedung eines 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 91 (NJ DDR 1977, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 91 (NJ DDR 1977, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Terroraöwehr zur Vorhindenung von Flugzeugentführungen und Gewaltakten gegen andere Verkehrsmittel, Verkehrswege und Einrichtungen mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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