Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 88 (NJ DDR 1977, S. 88); Gesundheits- und Arbeitsschutzes außer acht gelassen und so den Bereich, für den der Angeklagte Arbeitsschutzverantwortlicher war, unrichtig bestimmt. Es ist dadurch zu der fehlerhaften Schlußfolgerung gelangt, daß er auch in bezug auf die Arbeiten des Zimmermanns H. arbeitsschutzverantwortlich war. Bei der Bestimmung des Arbeitsbereichs, für den der jeweilige Leiter Arbeitsschutzverantwortlicher ist, muß zunächst von einigen grundsätzlichen Rechtsvorschriften aus-* gegangen werden, die die Aufgaben von Leitern und die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Rechte und Pflichten festlegen. In der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und WB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129) wird festgelegt, daß die volkseigenen Betriebe nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen geleitet werden (§ 6 Abs. 1 VEB-VO). Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß jeder Leiter die zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden Entscheidungen persönlich zu treffen- und zu ihrer Durchführung notwendige Weisungen zu erlassen hat. Gemäß § 20 VEB-VO obliegt es den Leitern u. a., den Zustand der Arbeitsplätze entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen und die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten sowie ständig zu kontrollieren. In den §§9 und 88 GBA schließlich ist bestimmt, daß die Betriebsleiter zur Erfüllung der ihrem Betrieb obliegenden Aufgaben gegenüber den ihnen unterstellten Werktätigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weisungsberechtigt und für den Gesundheits- und Arbeitsschutz voll verantwortlich sind sowie die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in die gesamte Leitungstätigkeit einzubeziehen haben. Aus den genannten Bestimmungen wird deutlich, daß sich die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als integrierender Bestandteil der Arbeitsaufgaben von Leitern und leitenden Mitarbeitern der Betriebe darstellt Daraus folgt, daß sich der konkrete Umfang der Verantwortung des Leiters oder leitenden Mitarbeiters von Umfang und Art ihrer jeweiligen Arbeitsaufgaben ableitet. Das Oberste Gericht hat, auf diese Grundsätze gestützt, in einer früheren Entscheidung ausgeführt, daß die Verantwortung der Leiter und leitenden Mitarbeiter für den Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht nur die Werktätigen umfaßt, die in ihrem Produktionsbereich arbeiten. Vielmehr sind die Leiter und leitenden Mitarbeiter gemäß § 193 StGB auch dann verantwortlich, wenn durch die ungenügende Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes unmittelbare Gefahren oder Schädigungen für das Leben und die Gesundheit von Bürgern eintreten, die sich innerhalb oder in der Nähe ihres Produktionsbereichs aufhalten (vgl. OG, Urteil vom 15. Mai 1969 - 2 Zst 7/69 - NJ1969 S. 536). Mit diesen Ausführungen, auf die sich das Kreisgericht sinngemäß bezieht, ist jedoch dargelegt, daß Leiter oder leitende Mitarbeiter eines Betriebes für die Sicherheit von Werktätigen anderer Betriebsteile oder Betriebe nur bestimmte Reehtspflichten haben. Sie haben zu gewährleisten, daß von dem Arbeitsprozeß, für den sie verantwortlich sind, keine Gefahren für jene Werktätigen ausgehen, die sich vorübergehend in ihrem Arbeitsbereich aufhalten. Damit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß an die Leiter und leitenden Mitarbeiter die Verantwortung für die Belange des Gesundheitsund Arbeitsschutzes hinsichtlich der Arbeiten übergeht, die die Werktätigen anderer Betriebsteile oder Betriebe vorübergehend innerhalb des betreffenden anderen sachlichen Verantwortungsbereichs ausführen. Ein Übergang der Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes von einem Leiter auf einen neuen ist auf Grund der untrennbaren Verbindung zwischen der Leitung des Arbeitsprozesses und der Rechtspflicht zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nur möglich, wenn auch die Weisungs- und Kon-trollbefugnis für die Vornahme des Arbeitsprozesses mit von dem Betriebsleiter oder dazu befugten leitenden Mitarbeitern übertragen wird. Eine andere Auffassung würde dem Prinzip der Einzelleitung und ungeteilten Verantwortung eines Leiters entgegenstehen sowie unübersichtliche Zuständigkeiten für den Gesundheits- und Arbeitsschutz schaffen. Nur eine exakte und stabile Abgrenzung der jedem Leiter und leitenden Mitarbeiter obliegenden Rechtspflichten schafft aber die erforderlichen klaren Verhältnisse, weist den Leitern ein fest umrissenes Aufgabengebiet auch im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu, wirkt Oberflächlichkeiten und einer leichtfertigen Einstellung zu den Belangen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes entgegen, verhindert Kompetenzstreitigkeiten und ermöglicht es jedem Leiter, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs schnell und verantwortungsbewußt zu entscheiden. Diese der Effektivität der Produktionsleitung dienenden Forderungen würden völlig mißachtet, wenn ein Leiter auch zum Arbeitsschutzverantwortlichen für alle mitunter recht zahlreichen und häufig wechselnden Arbeitsprozesse würde, die von Mitarbeitern anderer Betriebsteile und Betriebe in seinem Bereich ausgeführt werden, ohne daß ihm diese Werktätigen auf Grund betrieblicher oder gesetzlicher Festlegungen unterstellt sind. Eine andere Auffassung würde des weiteren dem in § 9 ASchVO eindeutig formulierten Grundsatz widersprechen, daß die Leiter und leitenden Mitarbeiter verpflichtet sind, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, indem sie die Arbeitsgefahren und Arbeitserschwernisse zu beseitigen haben, die in der unter ihrer Verantwortung angewandten Technik oder Technologie beruhen. Bei einer anderweitigen Regelung für die Leiter wären schließlich auch die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nicht gegeben, um eine derart breite Verantwortung wahmehmen zu können. Das Kreisgericht äußert im weiteren die Ansicht, daß die Leiter gegenüber den Werktätigen anderer Betriebsteile und Betriebe, die in ihrem Bereich tätig werden, zumindest für die Einhaltung der allgemeinen Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften sowie derjenigen speziellen Vorschriften unmittelbar verantwortlich sind, die für bestimmte Arbeiten sowohl im eigenen als auch in dem fremden Betriebsteil bzw. Betrieb gelten. Auch eine solche Betrachtung steht mit den Grundgedanken der bereits angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht in Übereinstimmung. Auch hier würde das Prinzip der Einzelleitung und ungeteilten Verantwortung verletzt und eine ebenso unübersichtliche Zuständigkeit für den Gesundheits- und Arbeitsschutz eingeführt werden, da weder der einen noch der anderen Seite genau bekannt sein muß, welche Arbeitsvorgänge beim Partner in gleicher Weise ausgeführt werden. Überdies können auch die allgemeinen oder für mehrere Berufe geltenden Bestimmungen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes nur in enger Verbindung mit den jeweiligen spezifischen Aufgaben und Umständen richtig beachtet bzw. angewandt werden. Dem bisher Dargelegten steht die Pflicht der Leiter nach § 10 Abs. 3 ASchVO nicht entgegen, dafür Sorge zu tragen, daß die Werktätigen anderer Betriebe, die vorübergehend im Betrieb tätig sind, belehrt werden. Es geht hier um die Belehrung über Probleme, die speziell in dem für sie fremden Betrieb bestehen und für sie neu sind. Die voll weiterbestehende Verantwortung der Leiter, die für die Ausführung der Arbeiten dieser Werktätigen weisungs- und kontrollberechtigt sind auch in bezug auf die mit diesen Arbeiten verbundenen Belange des Gesundheits- und Arbeitsschutzes , wird von derartigen Belehrungen nicht berührt. Auf den vorliegenden Fall bezogen, ergibt sich aus dem bisher Dargelegten, daß es darauf ankam zu klären, ob der Angeklagte für die Ausführung der Arbeiten des Zimmermanns H. verantwortlich und damit weisungs- und kontrollberechtigt war. Aus den vom Kreisgericht vorgenommenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß es sich 88;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 88 (NJ DDR 1977, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 88 (NJ DDR 1977, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Ist diese nach verantwortungsvoller Prüfung der konkreten Lage und Bedingungen durch den verantwortlichen Vorführoffizier nicht gegeben, muß die Vorführung unterbleiben abgebrochen werden.

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