Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 87 (NJ DDR 1977, S. 87); schaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW für den Zeitraum 1976 bis 1980 beschlossen wurde. Den Arbeitsschwerpunkt bildet im Planungszeitraum u. a. die Fertigstellung einer rechtlichen Regelung für Verträge über Spezialisierung und Kooperation der Produktion, wie sie zwischen den Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder abgeschlossen werden. Weiterhin wird damit begonnen, Fragen der weiteren Annäherung und Vereinheitlichung von bestimmten nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu untersuchen, um günstige Bedingungen für die weitere Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration schaffen zu helfen. Die Gesellschaft für Seerecht der DDR hielt am 25. November 1976 in Rostock ihre Jahreshauptversammlung ab, in der sie, ausgehend von den Beschlüssen des IX. Parteitages der SED, ihre spezifischen Aufgaben zur Unterstützung der Seeverkehrs- und Außenwirtschaftspolitik der DDR festlegte. In seinem Rechenschaftsbericht verwies der Präsident der Gesellschaft, Dozent Dr. R. Richter (Wilhelm-Pieck-Univer-sität Rostock), auf das Erfordernis der effektiven Anwendung von internationalen und nationalen Rechtsvorschriften in den Betrieben des Seeverkehrs und des Außenhandels. Bei der Verwirklichung dieser Zielstellung sei die analytische Tätigkeit der verschiedenen Interessengemeinschaften der Gesellschaft von großer Bedeutung. Sie könnten durch verstärkte Rechtspropaganda, durch die Organisierung juristischer Erfahrungsaustausche sowie durch die Ausarbeitung von Gutachten und Stellungnahmen zur Rechtsanwendung, zur Vorbereitung der Gesetzgebung der DDR und zu internationalen seerechtlichen Problemen aktiv auf die Erfüllung der Anforderungen der Praxis Einfluß nehmen. Dabei seien die freundschaftliche Zusammenarbeit und der ständige Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Seerechtswissenschaft und der Seeverkehrsbetriebe der UdSSR und der anderen sozialistischen Staaten eine wertvolle Hilfe. Der Einfluß des veränderten internationalen Kräfteverhältnisses auf die Welthandelsflotte und die daraus resultierenden neuen politischen und ökonomischen Aspekte in ihrer Entwicklung standen im Mittelpunkt der Ausführungen von Prof. Dr. Jenssen (Ingenieurhochschule für Seefahrt, Warnemünde/Wustrow). In einem instruktiven Beitrag zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regelungen über Konnossemente (Haager Regeln) nahm Dr. D. Richter-Hannes (Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) aus der Sicht der nationalen rechtlichen Regelung der DDR zu dem von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Konventionsentwurf über den Seetransport von Gütern Stellung. Fregattenkapitän Möckel informierte über den gegenwärtigen Stand der Beratungen der III. UNO-Seerechtskonfe-renz, und Dr. Simonn (Kombinat für Seeverkehr und Hafenwirtschaft) erläuterte die wichtigsten Bestimmungen der revidierten Konvention über die Beschränkung der Reederhaftung. Rechtsprechung Strafrecht 8 193 Abs. 1 und 2 StGB; §§ 8, 18 ASchVO. 1. Der konkrete Umfang der Verantwortung eines Leiters oder leitenden Mitarbeiters für die Durchsetzung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes leitet sich vom Umfang und von der Art seiner jeweiligen Arbeitsaufgaben ab. 2. Ein Leiter oder leitender Mitarbeiter hat in bezug auf Werktätige anderer Betriebsteile und Betriebe, die sich vorübergehend in seinem Verantwortungsbereich aufhalten, zu gewäbrleisten, daß von dem Arbeitsprozeß, für den er verantwortlich ist, auch für diese Werktätigen keine Gefahren ausgeben. Er ist dagegen nicht Arbeitsschutzverantwortlicher für die mitunter recht zahlreichen und häufig wechselnden Arbeitsprozesse, die von diesen Werktätigen in seinem Bereich ausgeführt werden, wenn ihm die betreffenden Werktätigen nicht auf Grund betrieblicher oder gesetzlicher Festlegungen unterstellt worden sind und er das Weisungs- und Kontrollrecht für die Ausführung ihrer Arbeiten erhalten hat. OG, Urteil vom 28. September 1976 - 2b OSK 26/76. Der Angeklagte ist im VEB (K) Baureparaturen A. als Maurer-Brigadier tätig. Seit dem Herbst des Jahres 1975 arbeitete er mit seiner Brigade auf der Baustelle „Altes Krankenhaus“. Ende Oktober 1975 mußten Verschalungen in einem Fahrstuhlschacht ausgeführt werden, bei denen ein spezielles Gerüst zu errichten war. Auf Anforderung des Angeklagten kam am 23. Oktober 1975 der Zimmermann H. auf die Baustelle, um auf Anweisung seines Meisters die Verschalungsarbeiten durchzuführen. Nachdem H. vom Angeklagten die erforderlichen Maße erhalten hatte, schnitt er die benötigten Bohlen zu und kam am folgenden Tag mit diesen erneut zur Baustelle. Obwohl sich herausstellte, daß er die Bohlen ca. 30 cm zu kurz geschnitten hatte, nahm er die Arbeiten auf einer an der Innenseite des Fahrstuhlschachts gelegenen Standfläche in 10 m Höhe auf. Er legte entgegen der Anweisung seines Meisters den Sicherheitsgurt nicht an und trug auch keinen Schutzhelm. Er nahm zunächst die Rüsttafeln von den im Mauerwerk gelagerten Rundhölzern ab, um die zu kurz geratenen Bohlen zu befestigen, und reichte sie dem Angeklagten, der sich etwa 2,40 m über der Standfläche von H. befand. Gegen 10.15 Uhr stürzte H. von der nunmehr mit Bohlen abgedeckten Standfläche in den Fahrstuhlschacht ab. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu, denen er nach drei Tagen erlag. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Anwendung des § 193 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt wird vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihm war daher auszugehen. Dem Kreisgericht ist insoweit zuzustimmen, als es ausführt, daß der Angeklagte gemäß §§ 8 und 18 ASchVO Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes war. Er hatte in seinem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß alle Werktätigen die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes einhalten können und daß von dem Produktionsprozeß keine Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen bzw., wenn dies auf Grund der gegebenen Möglichkeiten noch nicht erreicht werden konnte, die Gefahren auf das niedrigst mögliche Maß gebracht werden. Das Kreisgericht hat jedoch wichtige Prinzipien der Verantwortung für die Durchsetzung und Durchführung des 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 87 (NJ DDR 1977, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 87 (NJ DDR 1977, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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