Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 83 (NJ DDR 1977, S. 83); raum den Sachverhalt exakt zu rekonstruieren. Bei Abschluß von Energielieferverträgen mit Gemeinschaften von Bürgern (z. B. Interessengemeinschaften für Garagen) muß sich die Gemeinschaft durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem Energieversorgungsbetrieb vertreten lassen (§ 271 ZGB), der auch für eine pünktliche Bezahlung des Energieverbrauchs sorgt. Für Großabnehmer von Energie wird im Abschn. VI der AO unter Verweisung auf die Vorschriften für die Wirtschaft eine Reihe von Besonderheiten geregelt. * Auf der Grundlage der §§ 20 und 23 Abs. 2 der VO über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom 9. September 1976 (GBl. I S. 421)/5/ wird mit der 1. DB zur VO über die Leitung und Durchführung des Außenhandels Exporteigengeschäfte vom 15. September 1976 (GBl. I S. 429) eine zusammenhängende Regelung über die Eigengeschäftstätigkeit geschaffen, die im engen Zusammenhang mit den anderen, zur Durchführung des Außenhandels erlassenen Rechtsvorschriften steht. Eigengeschäftstätigkeit ist die Befugnis der Exportbetriebe zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Abwicklung von Exportverträgen im eigenen Namen mit Partnern außerhalb der DDR, wobei die Verantwortung der Außenhandelsbetriebe für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben und Planauflagen und für die Bildung der Valutapreise im vollen Umfang bestehen bleibt. Die Kaufpreisforderung ist vom Exportbetrieb auf den Außenhandelsbetrieb zu übertragen und die Zahlung des Kaufpreises auf das Konto des Außenhandelsbetriebes mit dem ausländischen Partner zu vereinbaren. Der Außenhandelsbetrieb ist verpflichtet, den den Rechtsvorschriften entsprechenden Preis an den Exportbetrieb zu zahlen und den Kaufpreis vom ausländischen Partner einzuziehen. Die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Eigengeschäftstätigkeit an den Exportbetrieb ist unterschiedlich geregelt: Für den Export von Ersatzteilen im Rahmen des Kundendienstes wird die Befugnis vom Generaldirektor des zuständigen Außenhandelsbetriebes generell erteilt; für andere Exporterzeugnisse und -leistungen muß der Generaldirektor die Berechtigung zur Übertragung der Befugnis beim Minister für Außenhandel beantragen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Abschluß der Eigengeschäftsvereinbarung stellt gleichzeitig die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Eigengeschäftstätigkeit vom Außenhandelsbetrieb auf den Exportbetrieb dar. Der Exportbetrieb hat den mit dem ausländischen Kunden abgeschlossenen Exportvertrag bzw. dessen Änderungen und Ergänzungen unverzüglich dem Außenhandelsbetrieb vorzulegen, und dieser hat den Vertrag auf die Einhaltung der Bedingungen in der Eigengeschäftsvereinbarung zu überprüfen und die Ausfuhrgenehmigung einzuholen. Der Exportbetrieb hat die Kosten der Eigengeschäftstätigkeit planmäßig aus seinen Erlösen zu finanzieren. Jede Minderung des Valutaerlöses, z. B. durch Reklamationen oder Unterschreitung des Mindestvalutapreises, hat er dem Außenhandelsbetrieb zu ersetzen. Die Gefahr für den Eingang des Kaufpreises trägt der Exportbetrieb; dementsprechend hat er auch den vom Außenhandelsbetrieb erhaltenen Preis ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Kaufpreis nicht oder nur teilweise eingeht. Erstmalig wurde rechtlich geregelt, daß die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises bis sechs Monate nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung aus dem Exportvertrag vom Außenhandelsbetrieb an den Exportbetrieb gestellt werden kann; d. h., die tatsächliche Frist richtet sich jetzt danach, was der Exportbetrieb mit dem ausländischen Kunden vereinbart hat. Nachträglich erzielte Erlöse sind dem Exportbetrieb durch den Außenhandelsbetrieb zu erstatten. * Eine Reihe von Rechtsvorschriften dient der weiteren Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des IX. Par-15/ Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersiciht ln NJ 1976 S. 641. teitages der SED und des darauf basierenden Gemein-sarrien Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates vom 27. Mai 1976 über die weitere planmäßige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen im Zeitraum 1976-1980./6/ Auf der Grundlage der VO über die Einführung eines Zusatzurlaubs für Schichtarbeiter, die Erweiterung des Anspruchs auf Hausarbeitstag und auf Mindesturlaub vom 30. September 1976 (GBl. I S. 437) erhalten ab 1. Januar 1977 rund 1,2 Millionen Werktätige, die regelmäßig im Zwei-, Drei- oder durchgehenden Schichtsystem arbeiten, einen Zusatzurlaub von drei Werktagen, der zusätzlich zum gegenwärtigen gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährt wird. Soweit für Schichtarbeiter bereits günstigere Regelungen getroffen wurden, bleiben diese bestehen. Ausgehend von den Belastungen vollbeschäftigter werktätiger Frauen, die in ihrem Haushalt ein schwerstgeschä-digtes oder blindes Kind zu versorgen haben, erhalten diese Mütter einen Mindesturlaub von 21 Werktagen bzw. wenn sie im Mehrschichtsystem arbeiten von 24 Werktagen. Einen Rechtsanspruch auf einen Hausarbeitstag im Monat haben künftig auch alleinstehende vollbeschäftigte Frauen mit eigenem Haushalt ab Vollendung des 40. Lebensjahres, auch wenn keine Kinder im Haushalt zu betreuen sind. Diese neuen Regelungen treten ab 1. Januar 1977 in Kraft und gelten für alle Werktätigen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen bzw. Mitglied einer LPG einschließlich deren kooperativen Einrichtungen sind. Auf Grund der VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung der Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 269) wird in der dazu erlassenen 3. DB vom 1. Oktober 1976 (GBl. I S. 488) geregelt, daß Mütter, die gemäß § 3 der VO im Anschluß an den Wochenurlaub für das zweite und jedes weitere geborene Kind bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen, auf ihren Wunsch stunden- oder tageweise Aushilfstätigkeiten in ihrem Betrieb durchführen können, wenn ein betriebliches Interesse dafür vorliegt (z. B. kurzfristige Krankenvertretungen). Der Verdienst aus dieser Aushilfstätigkeit ist steuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Zugleich wird geregelt, in welchem Umfang er ggf. auf die Mütterunterstützung anzurechnen ist. Der Versicherungsschutz für diese Aushilfstätigkeit richtet sich nach der VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I S. 199). Um die im Gemeinsamen Beschluß enthaltene Festlegung, daß bei der Einführung der neuen sozialpolitischen Maßnahmen bereits gewährte günstigere Regelungen für die Werktätigen bestehen bleiben, zu gewährleisten, wurden zwei weitere Verordnungen erlassen. So bestimmt die 2. VO zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern vom 11. Oktober 1976 (GBl. I S. 438), daß die auf Grund der VO über die Erhöhung des monatlichen Mindestbruttolohnes von 350 M auf 400 M und die ' differenzierte Erhöhung der monatlichen Bruttolöhne bis zu 500 M vom 29. Juli 1976 (GBl. I S. 377) gewährten Lohnerhöhungen nicht zum Bruttoeinkommen i. S. des § 4 der VO zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern vom 10. Mai 1972 (GBl. II S. 318) gehören. Damit tritt eine nach den für die Mietpreisbildung geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Erhöhung der Mietpreise und Heizungsentgelte auch dann nicht ein, wenn das monatliche Bruttofamilieneinkommen durch eine Lohnerhöhung auf Grund der o. g. VO vom 29. Juli 1976 die Grenze von 2 000 M übersteigt. Mit der 5. VO über die materielle Sicherstellnng von Angehörigen der zum Grundwehrdienst in der Nationalen /6/ Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976 S. 638. 83;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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