Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 79 (NJ DDR 1977, S. 79); einlage beim kontoführenden Kreditinstitut zu verhindern. Beauftragt der Kontoinhaber einen Vertreter, mit einem Sparbuch, das den erwähnten Sicherungsvermerk enthält, Geld vom Konto abzuheben, so hat der Vertreter neben dem Sparbuch auch die Sicherungskarte vorzulegen. Verliert er sie, kann nur der Kontoinhaber unter Nachweis des Verlusts bei entsprechender Legitimation Abhebungen vom Sparkonto vornehmen. Da die Kreditinstitute bei Vorlage eines mit einem solchen Sicherungsvermerk versehenen Sparbuchs auch zugleich den Nachweis der Verfügungsberechtigung des Inhabers durch Vorlage des Personalausweises prüfen, hat der Vertreter neben dem Sparbuch, der Sicherungskarte und dem Personalausweis auch eine schriftliche Vollmacht des Kontoinhabers vorzulegen. Wird die Prüfung der Vollmacht unterlassen, genügt dem kontoführenden Kreditinstitut für die Auszahlung mit leistungsbefreiender Wirkung die Vorlage des Sparbuchs und der Sicherungskarte. Eine weitere mögliche Sicherung des Spartguthabens vor unberechtigten Verfügungen Dritter über das Konto bei dem kontoführenden Kreditinstitut besteht in der Vereinbarung, daß nur an den Kontoinhaber persönlich auszuzahlen ist (§ 14 Abs. 3 der AO). Zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen der Kontoinhaber aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht selbst in der erforderlichen Weise tätig werden kann, ist es zulässig, einen Vertreter zu beauftragen. Die Vertretungsbefugnis kann nur in der qualifizierten Urkundsform nachgewiesen werden, wie sie für den Nachweis der Identität des Kontoinhabers durch den Personalausweis erforderlich ist. Die Vollmacht bedarf deshalb der Beglaubigung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Nachweis der Verfügungsbefugnis über ein zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenes Sparkonto Von einem anderen als dem kontoführenden Kreditinstitut können Auszahlungen von Spareinlagen in Sparbüchern nur dann erlangt werden, wenn im Sparkontovertrag die Teilnahme am Freizügigkeitsverkehr vereinbart und die Zulassung zum Freizügigkeitsverkehr im Sparbuch vermerkt ist. Damit sind weitere Sicherungsmaßnahmen verbunden, die dazu beitragen sollen, den Schutz der Spareinlagen durch den sozialistischen Staat auch dann zu garantieren, wenn in die Beziehungen der Partner des Sparkontovertrags kontoführendes Kreditinstitut und Sparer ein weiteres Kreditinstitut, z. B. eine andere Kreissparkasse, die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR oder ein genossenschaftliches Kreditinstitut, eintritt und Auszahlungen zu Lasten des jeweiligen Sparkontos vornimmt. Deshalb ist zur Sicherung der Spareinlage bestimmt, daß im Freizügigkeitsverkehr Auszahlungen nur an den im Sparbuch eingetragenen Sparer gegen Vorlage des Personalausweises bzw. eines gleichgestellten Dokuments geleistet werden. Das gilt jedoch nur, soweit der Sparer tatsächlich am Freizügigkeitsverkehr teilnimmt, d. h. Verfügungen über das Konto bei einem anderen als dem kontoführenden Kreditinstitut trifft. Natürlich kann der Sparer auch mit einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Sparbuch nach § 14 Abs. 1 und 2 der AO gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut verfügen. Dieses kann an jeden Vorleger mit leistungsbefreiender Wirkung auszahlen, auch wenn der Vermerk „Zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen“ im Sparbuch eingetragen ist. Der Vertreter hat, sofern der Nachweis seiner Verfügungsbefugnis durch das Kreditinstitut gefordert wird, in diesem Fall eine einfache schriftliche Vollmacht vorzulegen. Der Freizügigkeitsvermerk ist deshalb für den Sparer gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut keine zusätzliche Sicherung, die unberechtigte Verfügungen eines in den Besitz des Sparbuchs gelangten Dritten über das Sparkonto ausschließt. Das kann gegenüber dem kontoführen- Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Schonung für Naziverbrecher Nach mehr als dreizehn Monaten ist noch kein Ende des Prozesses abzusehen, der gegen Naziverbrecher vor der 17. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Düsseldorf (BRD) geführt wird. Angeklagt sind SS-Henker wegen aktiver Beteiligung an tausendfachem Mord im ehemaligen Konzentrationslager Majdanek. „Schutzhaftlagerführer“ Hackmann und seinesgleichen beschwören unentwegt Gedächtnislücken. Tote habe es zwar immer wieder gegeben, aber so behaupten sie kaltschnäuzig „nur durch Krankheiten" oder allenfalls als Folge „legaler" Bestrafungen: Mehr als eine Million Menschen fielen den Faschisten in diesem Lager zum Opfer. Innerhalb von 24 Stunden exekutierten die SS-Bestien am 3. November 1943 allein 18 000 Häftlinge. „Nix gehört und nix gesehen, Hohes Gericht", sagt einer der Angeklagten aus, der zur Fahrbereitschaft des Wachkommandos gehörte, die Häftlingsleichen und das Vergasungsmittel Zyklon B transportierte. Das Gericht übt sich in Geduld. Auch am 107. Verhandiungstag ist es der Düsseldorfer Schwurgerichtskammer nicht gelungen, die Mauer des Nicht-Mehr-Wissens zu durchbrechen. Derweilen sterben Zeugen, und den Angeklagten hält man ihres Alters wegen viel zugute. Arbeitsteilig steuert die Verteidigung ihren Part zur Prozeßtaktik bei. „Das fängt an bei vergleichsweise bedeutungslosen Kommentaren zu Verfahrenssituationen und endet bei zeitfressenden Interventionen." Stundenlang berät das Gericht über den Antrag auf Ablehnung eines Ergänzungsrichters. Die Verteidigung macht geltend, es sei beobachtet worden, daß sich dieser Richter auf dem Gerichtsflur mit einem der beiden Staatsanwälte unterhalten habe. Ihren Gipfel erreicht die Skrupellosigkeit der Verteidigung, als ein zeitgeschichtlicher Sachverständiger zu Wort kommen soll. Seine Befangenheit wird damit begründet, er habe bei einem Juden promoviert und auch zu anderen jüdischen Wissenschaftlern Kontakte unterhalten. Gegen den Sachverständigen spreche ferner der Umstand, daß er die Vorgänge in den Konzentrationslagern mit Worten wie „Brutalität, Mord, Mordbefehle" beschrieben habe. Schließlich muß der Historiker „auf Befragen de facto nicht nur einen .Ariernachweis' für seine Person erbringen, sondern auch seine früher einmal getroffene Feststellung, daß Hitler 1939 den Krieg entfesselt habe, detailliert als wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis rechtfertigen". Einer der Rechtsanwälte hatte diese Wahrheit als Ausfluß „alliierter Siegerpropaganda" beanstandet. „ „Wie lange das Pokerspiel um die Vergrößerung der Beweisschwierigkeiten durch Ausdünnung der Zeugenreihen und ihrer Erinnerungsfähigkeit noch dauern wird, vermag keiner zu sagen. Die Schätzungen reichen schon bis 1980 “, schrieb die „Frankfurter Rundschau" am 4. Januar 1977, der auch die anderen Angaben über den Prozeßverlauf entnommen sind. Bereits vor 10 Jahren äußerte sich der inzwischen verstorbene Präsident der Deutschen Liga für Menschenrechte in der BRD, Frank Arnau, in seinem Buch „Die Straf-Unrechtspflege in der Bundesrepublik" (Verlag Kurt Desch, München 1967, S. 54) über die Verfolgung von Naziverbrechen in der BRD so: „Während .gewöhnlichen“ Beschuldigten und Angeklagten gegenüber vielfach auch elementare Grundsätze der rechtsstaatlichen Strafrechtspflege ungeniert mißachtet werden, sichern sich Staatsanwaltschaften und Gerichte bei den Strafverfahren gegen Nazitäter mit Fleiß nach allen Richtungen hin ab. Sie stützen sich auf die denkbar extremsten, oft im rein Theoretischen und in einer Art Rechtsvakuum aufgespürten formaljuristischen Tricks, um diese Gruppe von Delinquenten weitgehend zu schonen. Untersucht man die dabei angewandten Taktiken und die ihr zugrunde liegende Strategie, so ist es unmöglich, die Scharfsinnigkeit dieser Bemühungen zu leugnen. Die Strafverfolgungsbehörden zeigen in diesen Fällen einen bewundernswerten Ideenreichtum, um sämtliche Möglichkeiten zum Schutze der Massenmörder so einzusetzen, daß alles durchaus Rechtens vor sich geht bis auf die Tatsache, daß durch diese Artistik des Mißbrauchs rechtsstaatlicher Sicherungen der Weg geebnet wird, Schwerverbrecher vor jeder Strafe zu bewähren.“ Das Düsseldorfer Verfahren bezeugt die Aktualität dieser Worte. Ha. Lei. 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 79 (NJ DDR 1977, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 79 (NJ DDR 1977, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage eines soliden marxistisch-leninistischen Grundwissens zu widerlegen. Besonders bedeutsam sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Arbeit mit den übergebenen GMS.

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