Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 78 (NJ DDR 1977, S. 78); EKKEHARD ESPIG, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Schutz von Spareinlagen durch das Zivilrecht In der Praxis ist verschiedentlich die Frage aufgetreten, ob jemand mit einem zum Freizügigkeitsverkehr zugelassenen Sparbuch eines Dritten auf Grund einer einfachen schriftlichen Vollmacht über dessen Sparguthaben verfügen kann. Diese Frage zu beantworten, heißt zugleich zu prüfen, inwieweit das rechtspolitisch bedeutsame Motiv der Bürger für das Sparen die Gewißheit, daß die Sicherheit der Spareinlage durch den sozialistischen Staat gewährleistet wird in den neuen rechtlichen Regelungen des ZGB über den Sparkontovertrag und der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I S. 705) berücksichtigt ist. Das sozialistische Recht muß auch in den Konto-, Sparkonto-, Kredit- und Darlehnsverhältnissen das Instrument des sozialistischen Staates sein, um die berechtigten Interessen der Bürger wirksam zu schützen und ihr Vertrauen zum Staat zu stärken./l/ Diesem Ziel entspricht die in § 9 des Statuts der Sparkassen der DDR vom 23. Oktober 1975 (GBl. I S. 703) getroffene Regelung über die Sicherheit der Spareinlagen. Ausdrücklich wird bestimmt, daß der sozialistische Staat die Sicherheit der Spareinlagen der Bürger garantiert. Diese Regelung erfüllt eine wichtige Funktion im System der Maßnahmen des sozialistischen Staates zur Förderung des Sparens. Der staatlichen Garantie und der Forderung nach staatlicher Leitung der Sparverhältnisse entsprechen die im ZGB und der AO über den Sparverkehr getroffenen Vertragsregeln. Zum Charakter des Sparbuchs Das Sparbuch ist als Wertpapier ausgestaltet (§§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 1 ZGB, § 14 Abs. 1 der AO). Über die Spareinlage kann gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügt werden. Es ist Inhaberpapier insoweit, als das kontoführende Kreditinstitut berechtigt ist, an jeden Vorleger des Sparbuchs zu zahlen. Diesen Charakter hat das Sparbuch aber nur bedingt; denn die Auszahlungsberechtigung des Kreditinstituts ist beschränkt, wenn ihm die fehlende Verfügungsbefugnis des Sparbuchinhabers bekannt ist. Leistet das Kreditinstitut in diesem Fall dennoch, tritt eine Schädigung des Bankkunden nicht ein, weil das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 240 ZGB, § 17 Abs. 1 der AO) von seiner Leistungspflicht nicht befreit ist. Daraus ergibt sich, daß durch eine solche Verfügung Volkseigentum geschädigt wird./2/ Von der positiven Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis ist der Zweifel an der Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. In diesem Fall kann das Kreditinstitut im Interesse des Sparers den Nachweis der Verfügungsbefugnis verlangen und die Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt verweigern (§ 240 Abs. 1 ZGB). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtspflicht, deren Unterlassen die gleichen Rechtsfolgen bewirkt wie eine Auszahlung, bei der der geforderte Nachweis der Verfügungsbefugnis nicht erbracht worden ist. Für den Nachweis der Verfügungsberechtigung bedeutsam ist die nunmehr zwingende Regelung, daß das Sparbuch auf den Namen des Kontoinhabers lauten muß. Das gilt auch, wenn im Sparkontovertrag vereinbart wird, daß das Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet werden soll. In diesem Fall wird in das Sparbuch der Name des Dritten eingetragen. Nur er gilt als Sparer (§ 11 Abs. 2 der AO). Mit dieser Regelung wird für die Bürger die Sicherheit ihrer Spareinlagen erhöht, und zugleich werden Angriffe auf das Volkseigentum verhindert. IU Vgl. hierzu auch H.-G. Günther/H. Ulbricht/B. Willma, „Neue Rechtsvorschriften über den Spar-, Spargiro- und Scheckverkehr“, NJ 1976 S. 161 ff. /2/ Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1972 - 2 Zst 7/72 - (NJ 1972 S. 488). 78 Nachweis der Verfügungsbefugnis beim kontoführenden Kreditinstitut In der Regel wird sich der Sparer bei entsprechender Aufforderung durch Vorlage des Personalausweises bzw. diesem gleichgestellter Dokumente gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut legitimieren können. Der Wehrpaß ist gemäß § 2 Abs. 3 Buchst, b der VO über die Personalausweise der DDR Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II S. 700) zur Legitimation nur in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl oder dem Entlas-lungsvermerk geeignet, und zwar nur für die Zeit zwischen der Abgabe des Personalausweises bei der Meldestelle und der Ankunft an dem Ort, an dem der Wehrdienst abzuleisten ist, bzw. für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes bis zur Aushändigung des Personalausweises bei der Anmeldung, die binnen sieben Tagen vorzunehmen ist./3/ § 14 Abs. 2 Satz 2 der AO läßt jedoch auch zu, daß der Nachweis der Verfügungsbefugnis in anderer Weise erbracht wird. Das kann z. B. gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Vertreters geschehen (§ 53 Abs. 3 ZGB). Die Einhaltung der Schriftform ergibt sich aus dem für den Sparkontovertrag zu beachtenden Formerfordernis. § 57 Abs. 2 ZGB bestimmt, daß die Vollmacht der gleichen Form bedarf wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft. Die durch das Sparbuch vermittelte Sicherheit der Spareinlagen besteht unter Berücksichtigung der erforderlichen unkomplizierten Abwicklung von Ein- und Auszahlungen durch das Kreditinstitut gegen einfache Vorlage des Sparbuchs im Regelfall. Durch Vereinbarung mit dem Sparer kann die Berechtigung des kontoführenden Kreditinstituts, an jeden Vorleger des Sparbuchs zu zahlen, jedoch auch ausgeschlossen werden (§ 14 Abs. 3 der AO). Durch die im Sparkontovertrag vereinbarte und im Sparbuch vermerkte Sicherung soll verhindert werden, daß ein unberechtigter Dritter beim kontoführenden Kreditinstitut über die Spareinlage verfügen kann. Das kann durch Eintragung einer Sicherungsnummer in das Sparbuch und Aushändigung einer entsprechenden Sicherungskarte an den Sparer geschehen. In diesem Fall kann der Kontoinhaber nur dann Geld vom Konto abheben, wenn er mit dem Sparbuch die Sicherungskarte vorzeigt. Die Sicherungskarte ist ein Legitimationspapier. Zwar verpflichtet die Vorlage der Sicherungskarte das Kreditinstitut nicht zur Leistung; wohl aber ist das Kreditinstitut berechtigt, bei Vorlage der Sicherungskarte in Verbindung mit dem Sparbuch an den Inhaber verpflichtungsbefreiend zu leisten. Das schließt jedoch nicht aus, daß bei Verlust der Sicherungskarte die Verfügungsbefugnis über das Sparkonto durch den Kontoinhaber auch in anderer Weise als durch die vermerkte Sicherung nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis muß durch eine dem Sicherungsvermerk entsprechende qualifizierte Legitimation des Kontoinhabers erfolgen, z. B. durch Vorlage des Personalausweises. Auf der Grundlage einer innerbetrieblichen Anweisung fordern die Mitarbeiter der Kreditinstitute, daß sich der Sparer auch bei Vorlage der Sicherungskarte durch seinen Personalausweis als berechtigter Inhaber des Sparkontos ausweist Diese Prüfung beruht jedoch nicht auf einer entsprechenden Rechtspflicht. Wird sie unterlassen, so hat das keinen Einfluß auf die Befreiung von der Leistungspflicht. Deshalb wird der Sparer bei Aushändigung der Sicherungskarte darauf hingewiesen, daß er diese vom Sparbuch getrennt aufbewahren soll, um den gleichzeitigen Verlust von Sparbuch und Sicherungskarte und die dadurch mögliche unberechtigte Verfügung eines Dritten über die Spar- 13/ Vgl. OG, Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 Zz 4/72 - (OGZ Bd. 13 S. 255; NJ 1972 S. 622).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 78 (NJ DDR 1977, S. 78) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 78 (NJ DDR 1977, S. 78)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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